Ehrenamtliche Mitarbeit in Impfzentren

Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen u. a. aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt € 3.000,00 im Jahr einkommensteuerfrei. Daneben kann eine Ehrenamtspauschale bis zu € 840,00 im Jahr steuerfrei vereinnahmt werden (§ 3 Nr. 26a EStG). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt.

Beschluss der Länderfinanzministerien

Ärztinnen und Ärzte, die sich nebenberuflich in einem Impfzentrum oder einem Testzentrum engagieren, können die Steuerpauschalen wie folgt nutzen: Erfolgt eine Mitarbeit direkt an der Impfung oder Testung, also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst, kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Mitarbeit in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben hierzu beschlossen, dass diese Regelungen auch noch im Jahr 2022 gelten (vgl. Pressemitteilung FinMin Baden-Württemberg vom 7.2.2022).

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Chris – stock.adobe.com

Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter

Streitfall

Im Streitfall war ein Physiotherapeut mit eigener privater Praxis rund zwei Jahre zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis als freier Mitarbeiter tätig. Die Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Der Physiotherapeut als auch der Praxisinhaber entgegneten, dass keine Weisungsgebundenheit bestand und sich der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten selbst bestimmen konnte.

Konkrete Ausgestaltung maßgeblich

Freie Arbeitszeiten allein reichen nicht aus für den Status einer Selbstständigkeit, wie das Urteil des Landessozialgerichts/LSG Baden-Württemberg zeigt (Urteil vom 16.7.2021 (Az. L 4 BA 75/20). Das LSG bestätigte die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. So behandelte der Physiotherapeut nur solche Patienten, deren Behandlung ihm angetragen wurden. Dabei hat er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung genutzt und über keine eigenen Behandlungsräume verfügt. Zudem war der freie Mitarbeiter weder werbend aufgetreten noch auf dem Praxisschild oder auf der Website der Gemeinschaftspraxis namentlich erwähnt.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Yakobchuk Olena – stock.adobe.com

Apothekenrabatt

Patientenrabatte

Apotheken aus dem EU-Ausland versuchen mehr und mehr, durch Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente bei inländischen Kunden zu punkten. Im konkreten Fall gewährte eine niederländische Apotheke anlässlich einer Erstbestellung verschreibungspflichtiger Medikamente eine Aufwandsentschädigung. Diese konnte der Besteller sodann im Rahmen einer zweiten Bestellung vom regulären Warenpreis abziehen. Die Apotheke war der Meinung, sie könne die Steuerbemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung um diese Aufwandsentschädigung mindern. Doch diese Forderung scheiterte bereits daran, dass die Apotheke eine Steuerminderung für Lieferungen forderte, die weder im Inland noch im Abgangsstaat Niederlande steuerpflichtig sind.

Urteil BFH

Der Bundesfinanzhof/BFH setzte mit Urteil vom 18.11.2021, (V R 4/21,V R 41/17) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs/EuGH vom 11.3.2021 (Az. C-802/19) auf den konkreten Fall um. Danach kann der niederländische Unternehmer für die rabattierten innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Steuerminderung geltend machen. Bemessungsgrundlage für die zweite Lieferung bildet vielmehr die Summe aus dem Rechnungsbetrag zuzüglich der Aufwandsentschädigung.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Karanov images – stock.adobe.com

Künstliche Befruchtung

Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Medizinische Aufwendungen

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Behandlung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Nach Auffassung des Gerichts ist eine „chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind“ als Krankheit einzuordnen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.12.2021).

Der Fall

Im Streitfall konnte der Partner der Klägerin aufgrund einer chromosomalen Translokation auf natürlichem Weg mit hoher Wahrscheinlichkeit kein gesundes Kind zeugen. Das FA lehnte den Steuerabzug ab, u. a. mit der Begründung, dass sich vorliegend die Zwangslage wegen des Bestehens der Partnerschaft mit dem erkrankten Partner und nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin selbst ergebe. Den Leidensdruck des unerfüllten Kinderwunsches sah das Finanzamt nicht als Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG an. Das Gericht sah dies allerdings anders. Selbst ohne Bestehen einer Ehe (was im Streitfall der Fall war) ist die Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindlichen gesunden Partner/in zu übertragen.

Revision anhängig

Dieses für Steuerzahler freundliche Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist unter dem Az. 6 K 20/21 geführt.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Olga Gorchichko – stock.adobe.com

Bonus für Pflegekräfte

Pflegebonusgesetz

Der Deutsche Bundestag hat sich am 7.4.2022 in erster Lesung mit dem Pflegebonusgesetz befasst. Die Gesetzesinitiative der Ampelkoalition sieht u. a. die steuerfreie Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen (Pflegeeinrichtungen) vor (Pflegebonusgesetz BT-Drucks. 20/1331).

Pflegebonus für Krankenpflegekräfte

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Pflegekräften ein Bonus bis zu € 3.000,00 im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Zur Finanzierung erhalten Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Coronapatienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, € 500 Mio. zur Auszahlung der Einmalzahlung. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen 837 Kliniken in Deutschland die Zahlungen erhalten. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Pflegebonus für Altenpflegekräfte

Auch Altenpflegekräfte sollen einen Bonus erhalten. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30.6. bis spätestens 31.12.2022 ausgezahlt werden und zwar nach folgender Staffelung: Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu € 550,00, Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu € 370,00, Azubis bis zu € 330,00 und Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) erhalten € 60,00 und sonstige Beschäftigte bis zu € 190,00. Der Bonus für Altenpflegekräfte wird mit weiteren € 500 Mio. finanziert.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Alexander Raths – stock.adobe.com

Organspendegesetz

Inkrafttreten

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16.3.2020 ist am 1.3.2022 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes in Kraft, die sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021 ergeben.

Aufklärung, Organspendeausweise, neues Onlineregister

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Ausweisstellen von Bund und Ländern den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen müssen. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, sich vor Ort in ein beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM geführtes Onlineregister einzutragen. Das Register soll seinen Betrieb frühestens Ende des Jahres 2022 aufnehmen.

Beratung

Hausärztinnen und Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten.

Organspende

Wie bisher gilt als Voraussetzung für eine Organ- und Gewebeentnahme nach dem Tod, dass die Einwilligung des Organ- oder Gewebespenders zu Lebzeiten oder – wenn zu Lebzeiten keine Erklärung abgegeben wurde — die Zustimmung seines nächsten Angehörigen vorliegt. Die Entscheidung zur persönlichen Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Die Entscheidung kann auch einer Person des Vertrauens übertragen werden, die namentlich benannt werden muss.

Organ-, Gewebeentnahme

Eine Organ- oder Gewebeentnahme muss wie bisher nach Feststellung des sog. Hirntodes (unumkehrbarerer Ausfall aller Hirnfunktionen) von den Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus unter Einbeziehung der nächsten Angehörigen geklärt werden. Der Arzt oder Transplantationsbeauftragte darf erst dann eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erfragen, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt worden ist oder in Behandlungssituationen, in denen der sog. Hirntod unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.

Mindestalter

Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: New Africa – stock.adobe.com

Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate

Vergütungsregelung

Ärztinnen und Ärzte werden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen nach den Honorarsätzen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) entschädigt. Die dortige Vergütungsregelung umfasst nicht nur das Verabreichen der Impfung selbst, sondern auch das Ausstellen digitaler Impfnachweise. Letzteres wird auch gesondert vergütet, wenn sich der Patient in einem Impfzentrum hat impfen lassen und der Hausarzt nachträglich ein digitales Impfzertifikat ausstellt. Fraglich war, ob diese nachträgliche Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist.

Keine gewerbliche Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium/BMF klärte jetzt diese Frage in den “FAQ Corona“ (Steuern) (Stand: 31.1.2022). Nach Auffassung des BMF stellt das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten stellt lediglich eine (andere) Dokumentationsform dar, welche ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass über durchgeführte Covid-19-Impfungen anzusehen ist. Sie ist damit untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Es werden daher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit generiert und nicht aus Gewerbebetrieb.

Keine gewerbliche Infizierung

Das BMF stellte in den FAQ auch klar, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Abfärbung führt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.

Weitere steuerliche Fragen

Die jeweils aktuelle Version der FAQ Corona (Steuern) kann unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35 als PDF Datei heruntergeladen werden. U. a. enthalten die FAQs auch Antworten zur Übungsleiterpauschale ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte in Corona-Impfzentren.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Prostock-studio – stock.adobe.com