Umsatzsteuerfreie „ähnliche“ heilberufliche Tätigkeiten

Ähnliche Heilberufe

Umsatzsteuerfrei sind neben den ärztlichen Leistungen auch sogenannte
„ähnliche heilberufliche Tätigkeiten“. Hinsichtlich der Abgrenzung, welche
Tätigkeiten dazu gehören und welche nicht unter die Steuerbefreiung
fallen, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main in Ergänzung
bisheriger im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthaltenen Regelungen weitere
Berufsgruppen in einer aktuellen Verwaltungsanweisung aufgeführt (v.
27.07.2012 – S 7170 A – 59 – St 112). Analog zu den Voraussetzungen für
die Umsatzsteuerfreiheit bei den Anschlusstherapien (siehe S. 1) gilt auch
für die ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten eine ärztliche Verordnung
(in Form eines Kassen- oder Privatrezeptes) als Grundvoraussetzung für die
Befreiung von der Umsatzsteuer.

Positivliste

Die OFD ordnet Fachbiologen als auch Fachwissenschaftler der Medizin
den ähnlichen Heilberufen zu. Als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gilt
ferner die Hippotherapie, wenn sie von einem Physiotherapeuten
(Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche
Verordnung durchgeführt wird.

Negativliste

Besonders zu erwähnen ist dabei die Negativliste der
OFD-Verwaltungsanweisung. Danach zählt die Finanzverwaltung Augenoptiker
nicht zu den ähnlichen Heilberufen. Augenoptiker zählen vielmehr zum
Personenkreis der Hilfsmittelerbringer. Ebenfalls nicht als ähnliche
Heilberufe einzustufen sind Orientierungs- und Mobilitätstrainer,
Medizinphysiker, Musiktherapeuten oder Heilpädagogen. Nicht
umsatzsteuerfrei sind auch die Leistungen eines Fachkosmetikers, von
Familienhelfern, Gymnastik- oder Yogalehrern.

Stand: 12. November 2012

Umsatzsteuer für Anschlussbehandlungsleistungen

Anschlussbehandlung

Behandlungen im Nachgang einer ärztlichen Behandlung durch Angehörige
von Gesundheitsfachberufen (Anschlussbehandlungen), für die der Patient
selbst zahlt, waren bislang stets von der Mehrwertsteuer befreit. Dies
gilt künftig nicht mehr in jedem Fall. Das Bundesfinanzministerium (BMF)
änderte kürzlich den betreffenden Abschnitt im
Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend (vgl. BMF Schreiben vom 19.
Juni 2012, IV D 3 – S 7170/10/10012).

Ärztliche Verordnung als Voraussetzung

Die Behandlungsleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese
vom Arzt verordnet wurden. Als Verordnung i.S. des Umsatzsteuerrechts gilt
im Allgemeinen sowohl das „Kassenrezept“ als auch das „Privatrezept“. Auch
Verordnungen vom Heilpraktiker werden als „Privatrezepte“ anerkannt. Nicht
als Verordnung und damit als nicht ausreichend für eine
Umsatzsteuerfreiheit sieht die Finanzverwaltung Behandlungsempfehlungen
durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt des Aufenthalts in
einem „Kur“-Hotel, an.

Ausnahme

Keine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung der
Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers erforderlich. Dies
hat das Bundesfinanzministerium in einer entsprechenden Ergänzung des
Anwendungserlasses jetzt klargestellt.

Wellnessprogramme

Das BMF hat außerdem klargestellt, dass Maßnahmen zur bloßen Steigerung
des allgemeinen Wohlbefindens nicht unter die steuerfreien
Anschlussbehandlungen fallen. Hier seien z.B. Wellnessprogramme angeführt.
Diese stellen keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne der
Befreiungsnorm dar, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs
erbracht werden. Dasselbe gilt auch für Tätigkeiten, „die nicht Teil eines
konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes
sind“ (vgl. Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der
neuen Fassung).

Stand: 12. November 2012

Fahrtenbuch eines Arztes

Fahrtenbuch

Die Führung eines Fahrtenbuches ermöglicht es dem Arzt/der Ärztin, die
Privatnutzung des der Praxis zugeordneten PKWs nach den tatsächlich
gefahrenen Kilometern zu versteuern. Die Fahrtenbuchmethode ist im
Regelfall günstiger als die Pauschalmethode. Die formellen Anforderungen
an die Führung eines Fahrtenbuches sind allerdings genau festgelegt. So
verlangt das Finanzamt das Datum einer jeden Fahrt, den Kilometerstand zu
Beginn und am Ende der Fahrt, Angaben über Reiseziel und Reisezweck und
vor allem die Angabe der aufgesuchten Personen. Bei Umwegen ist auch die
Reiseroute aufzuzeichnen.

Ärztliche Schweigepflicht

Ein selbstständiger Internist hatte auf seine Praxis einen Mercedes 320
als auch einen Porsche Carrera laufen. Einen Privatnutzungsanteil für die
beiden PKW setzte er nicht an. Er berief sich hierbei u.a. auf seine
ärztliche Schweigepflicht.

FG Urteil

Das FG Niedersachsen wies die Klage des Arztes ab mit der Begründung,
dass berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht dazu berechtigen, im
Fahrtenbuch auf die notwendigen Angaben zu verzichten (Urt. v.12.4.11,
Az.: 12 K 122/10).

Hinweis

Das Gericht merkte jedoch an, dass hinsichtlich des Reisezwecks z. B.
die Angabe „Mandantenbesuch“, „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare
Angabe genüge, wenn Name und Adresse der aufgesuchten Person in einem
getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden.

Stand: 12. November 2012

Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium

Aufwendungen für Zweitstudium

Aufwendungen für jede weitere Berufsausbildung oder jedes weitere
Studium sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, sofern ein
„hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren
im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen
Tätigkeit besteht“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.9.2010
IV C 4 – S 2227/07/10002).

Theologiestudium

Einen solchen Zusammenhang wollte ein Nuklearmediziner zu seinem
Theologiestudium herstellen. Der Mediziner argumentierte, dass bei vielen
Patienten bei Feststellung einer bösartigen Erkrankung eine hohe
Suizidgefahr bestehe und das Medizinstudium die „Grundlagen für eine
adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung und Intervention“ nicht
vermitteln würde. Daher würde er ein Theologiestudium absolvieren, nicht
zuletzt auch um gegenüber anderen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil mit
entsprechenden finanziellen Auswirkungen erreichen zu können.

FG Urteil

Einen solchen Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch
nicht. Die Richter vertraten vielmehr die Auffassung, dass das
Zweitstudium nicht die vom Mediziner angeführten qualifizierenden Inhalte
vermitteln würde. Die Richter betonten allerdings, dass ein
Werbungskostenabzug in späteren Jahren in Betracht kommen könnte, wenn die
Inhalte des Studiums einen konkreten Bezug zur ärztlichen Tätigkeit
aufweisen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.6.2012 – 3 K 1240/10).

Stand: 12. November 2012