Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Dialysezentrums

Dialysezentrum steuerfrei?

Streitig war bisher, ob ein ambulantes Dialysezentrum unter die
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen fällt (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG. Die
Finanzverwaltung hat in einer Verfügung diese Frage verneint (Verfügung
der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 02.09.13, G
1410-2011/0004).

Begründung

Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Auslegung des Begriffs der
„Pflegebedürftigkeit“. Eine solche würde bei Dialysepatienten nicht
vorliegen, da die Dialyse lediglich die ausgefallene Nierenfunktion
ersetzen würde.

Klageverfahren

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist aktuell Gegenstand eines
Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Münster (Az. 9 K 106/12). Ärztinnen
und Ärzte können daher in vergleichbaren Fällen gegen den
Gewerbesteuerbescheid Einspruch einlegen.

Stand: 29. November 2013

Kulturlinks

Ausstellung: Albrecht Dürer, seine Kunst im Kontext
ihrer Zeit

Zeit: bis 02.02.2014

Ort: Städel Museum, Frankfurt

Die Ausstellung zeigt Dürers Schaffen in seiner ganzen Breite anhand
von 180 Werken aus den wichtigsten Gemälde-sammlungen der Welt. Seine
Meisterwerke werden mit Arbeiten von Vorläufern oder Zeitgenossen
konfrontiert.

www.staedelmuseum.de

Show als Theater: Afrika! Afrika! Neuinszenierung

Zeit: Tournee bis 27.04.2014

Die multimediale Neuinszenierung der erfolgreichen Zirkusshow ist auf
Tournee. André Hellers Zirkus-Extravaganz vom Kontinent des Staunens
präsentiert sich bis April 2014 als Theaterereignis. Afrika! Afrika! kommt
u. a. nach Mannheim, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Trier, Saarbrücken,
Regensburg, Lübeck, Wiesbaden, Münster, München, Passau, Bamberg, Köln,
Hof, Essen, Koblenz, Kempten, Dortmund, Braunschweig, Berlin, Kassel.

Stand: 10. Dezember 2013

Gewinnermittlung 2013

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin
regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der
Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen
und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2013, indem sie Ausgaben
für 2014 nach Möglichkeit noch 2013 tätigen und Einnahmen aus 2013 nach
2014 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2013 nach 2014 ist
Folgendes zu beachten:

Privathonorare

Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den
Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012
gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch
einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von
Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche
Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei
dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).

Kassenabrechnungen

Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung
überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils
durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die
Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 erst Ende
Januar 2014, muss der Arzt die Einkünfte erst 2014 versteuern.

Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung
stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v.
06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.
Januar 2014), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu
dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche
Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 schon am 7. Januar 2014,
muss es der Arzt noch 2013 versteuern.

Stand: 29. November 2013

Aktuelles zur steuerlichen Behandlung selbst getragener Gesundheitsaufwendungen

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen dienen. Streitig in diesem Zusammenhang ist stets,
ob Präventivmaßnahmen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dieser Frage stets restriktiv
geäußert und zum Werbungskostenabzug ausschließlich Aufwendungen im
Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten zugelassen. In einem jüngst
veröffentlichten Urteil hat der BFH den Werbungskostenabzug nicht
ausgeschlossen, soweit ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem
Beruf eindeutig feststeht. Mit anderen Worten: Auf die Tatsache, dass es
sich bei der zu behandelnden Krankheit um eine typische Berufskrankheit
handelt, kommt es allein nicht mehr an.

Der Fall

Im Streitfall hatte eine Geigerin Aufwendungen für krankengymnastische
Behandlungen und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Der BFH schloss den
Werbungskostenabzug nicht generell aus und verwies den Fall zurück an das
Finanzgericht. Dieses wird nun durch Einholung eine
Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob eine Fortbildungsmaßnahme
vorliegt. In diesem Fall wären die Aufwendungen Werbungskosten (BFH,
Urteil vom 11. Juli 2013, VI R 37/12).

Medikamente für die Hausapotheke

Kauft ein Steuerpflichtiger Medikamente für die Hausapotheke (wie z. B.
Schmerzmittel oder Erkältungspräparate), die ohne Rezept erhältlich sind,
kann er die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich
geltend machen, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v
08.07.2013, 5 K 2157/12) entschieden hat. Begründung: Es fehlt an der
ärztlichen Verordnung, welche Voraussetzung für die Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen im Krankheitsfall ist. Die Zwangsläufigkeit ist wiederum
Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche
Belastungen.

Stand: 29. November 2013

Anfertigen einer Tumorstatistik

Der Fall

Eine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der
Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen in Form eines
standardisierten Arztbriefes an die Krankenkassen zur Übermittlung an ein
Tumorregister. Der Arzt erhielt dafür eine Fallpauschale. Der Arzt
rechnete diese Pauschalen seinen umsatzsteuerfreien Arzthonoraren hinzu
und führte dafür keine Umsatzsteuer ab.

Datenerfassungen und Dokumentation

Leistungen zur Erstellung von Dokumentationen und Statistiken (im
Streitfall zur Erstellung einer Tumorstatistik) sind allerdings keine
ärztlichen Leistungen, die unter „Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin“ fallen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden
hat (Urteil v. 18.06.2013, 5 K 5412/11). Dies bedeutet, dass solche
Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Stellt der Arzt/die
Ärztin für die Lieferung von Statistikmaterial eine Rechnung, muss er/sie
also Umsatzsteuer ausweisen.

Kleinunternehmer

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Arzt/die Ärztin
Kleinunternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist dann der Fall,
wenn die gesamten der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Einkünfte des
Arztes (das sind die Entgelte für die Datenlieferung zzgl. weitere
Einkünfte aus anderen Tätigkeiten die nicht von der Umsatzsteuer befreit
sind) einschließlich Umsatzsteuer 17.500 € nicht überstiegen haben. Im
Streitfall war die Kleinunternehmergrenze allerdings überschritten.

Revision

Gegen dieses Urteil wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt,
sodass mit einer verbindlichen Entscheidung erst 2014 zu rechnen ist. (Az.
XI R 31/13).

Stand: 29. November 2013

Körperschaftsteuerpflicht eines ausgegliederten Krankenhauslabors

Sachverhalt

Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen
Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung erkannte
die Gemeinnützigkeit der GmbH nicht an und unterwarf sie der
Körperschaftsteuerpflicht.

Urteil Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht. Begründung des
BFH: Nicht die GmbH, sondern die Krankenhäuser des gemeinnützigen
Krankenhausträgers erbringen die körperschaftsteuerfreien Leistungen
gegenüber den Patienten. Die streitgegenständliche GmbH aber würde mit
ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren
Hilfeleistungen unterstützen (Urt. v. 06.02.2013, I R 59/11). Daher sei
die Gemeinnützigkeit zu verneinen.

Stand: 29. November 2013

Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten

Die Finanzverwaltung hat 2013 eine überarbeitete Version ihrer
Einkommensteuer-Richtlinien herausgegeben. Die Änderungsrichtlinien
enthalten Neuerungen bezüglich des Nachweises von Krankheitsaufwendungen
zur Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Grundsätzlich bleibt es
dabei, dass als Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung eine ärztliche Verordnung oder aber auch ein
Rezept eines Heilpraktikers notwendig ist. In den Richtlinien finden sich
allerdings auch Ausnahmen (vgl. R 33.4 Abs. 1 EStR 2012):

Augen-Laser-Operation

Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation
verzichtet die Finanzverwaltung auf die Vorlage eines amtsärztlichen
Attests.

Anhaltender Verbrauch

Liegt eine andauernde Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vor, genügt künftig die einmalige Vorlage
einer Verordnung.

Brillen, Sehhilfen

Sofern ein Augenarzt in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer
Sehhilfe bereits einmal festgestellt hat, genügt es, wenn der
Steuerpflichtige in den Folgejahren eine Sehschärfenbestimmung durch einen
Augenoptiker durchführen lässt.

Kuren

Sofern die Notwendigkeit einer Kur im Rahmen der Bewilligung von
Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde, genügt bei Pflichtversicherten
die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten
der Beihilfebescheid.

Nachweis der Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Krankheitskosten
abzugsfähig, die nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse
erstattet werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis über den selbst
zu tragenden Anteil der angefallenen Krankheitsaufwendungen u. a. durch
die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung
oder des Beihilfebescheides einer Behörde führen. Die Nachweise müssen
zwar der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden (dies gilt
insbesondere bei Abgabe der Steuererklärung im elektronischen
Elster-Verfahren), sie sind den Finanzbehörden aber auf Verlangen
nachzuweisen.

Stand: 29. November 2013

Wechsel von einer Gemeinschafts- in die Einzelpraxis

Von der GbR zur Einzelpraxis

Arztgemeinschaftspraxen, meist in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), lösen sich nicht selten dergestalt auf, dass
jede/r Arzt/Ärztin eigene Wege geht. Die Berufsträger trennen sich
voneinander, lösen die GbR auf und jede/r übernimmt die in seinem Besitz
befindlichen Wirtschaftsgüter aus der GbR heraus in seine Einzelpraxis.
Die Finanzverwaltung verlangte in diesen Fällen regelmäßig, dass die Ärzte
eine Realteilungsbilanz erstellen und einen Übergangsgewinn ermitteln.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 11.04.2013, III R 32/12) hielt die
Forderungen der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil nicht für
notwendig, wenn:

Voraussetzungen

  1. Jeder ausscheidende Gesellschafter die Buchwerte der aufgeteilten
    und mitgenommenen Wirtschaftsgüter in seiner Einzelpraxis fortführt,
    und
  2. Keiner der Gesellschafter einen Spitzenausgleich gezahlt bzw.
    erhalten hat, und
  3. Die Gesellschafter unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung
    durch Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in
    Einzelpraxen fortführen.

Das Urteil wurde bislang im Bundessteuerblatt noch nicht
veröffentlicht. Soweit die Finanzverwaltung im konkreten Fall das Urteil
nicht von Amts wegen anwendet, ist gegen den Steuerbescheid Einspruch
einzulegen.

Stand: 29. November 2013