Aufbewahrungsfristen steuerlicher und ärztlicher Unterlagen

Ärztinnen und Ärzte müssen steuerrelevante Unterlagen, wie zum Beispiel Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder – bei freiwilliger Bilanzierung – auch Bücher, Bilanzen bzw. die Jahresabschlüsse, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Sämtliche Geschäftskorrespondenz wie Patientenbriefe oder der Schriftwechsel mit den Krankenkassen usw. muss nach dem Steuerrecht mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können jedoch länger sein, soweit sich eine Aufbewahrungsfrist nach anderen Gesetzen ergibt (siehe unten). Die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem – bei freiwilliger Buchführung – die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. Bei der Einkünfteermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist für alle Geschäftsbriefe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Briefe empfangen oder abgesandt wurden (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2016

Am 31.12.2016 kann der Arzt/die Ärztin alle genannten Unterlagen aus dem Jahr 2006 vernichten, für die die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dies betrifft also die Buchführungsunterlagen, sofern in den Dokumenten 2006 der letzte Eintrag erfolgt ist. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2005 kann ebenfalls vernichtet werden, wenn diese in 2006 beim Finanzamt eingereicht worden ist. Dokumente, für die die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt, können bis zum Jahr 2010 vernichtet werden. Dies betrifft unter anderem die in 2010 empfangene oder abgesandte Praxiskorrespondenz. Die genannten Aufbewahrungsfristen gelten aber nicht, soweit die betreffenden Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ärztliche Unterlagen

Für ärztliche Unterlagen wie Patientenunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen über Untersuchungen und Analysen gilt im Regelfall eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Abschluss der Behandlung. Längere Aufbewahrungsfristen gelten unter anderem für Aufzeichnungen über die Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder für Aufzeichnungen über Röntgentherapien (jeweils 30 Jahre nach § 43 Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung).

Stand: 29. November 2016

Abbau von Arbeitszeitguthaben trotz Krankheit

Arbeitszeitkonto

Arbeitszeitkonten zur Ansammlung von Überstunden erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während der freigestellten Zeit, kann der Arbeitgeber die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitszeitguthaben anrechnen.

LAG Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz urteilte am 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15), dass Arbeitszeitguthaben von Mitarbeitern abgebaut werden dürfen, auch wenn diese während des Freizeitausgleichs erkranken. Nach Auffassung des LAG trägt der Arbeitnehmer während einer Freistellung das Risiko, die Freizeit wegen einer Krankheit nicht wie geplant nutzen zu können.

Freistellung kein Urlaub

Das Urteil stellt klar, dass bei Freistellungen eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, nach dieser krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage zählen, nicht in Betracht kommt. Der Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden ist insoweit nicht mit der Urlaubsgewährung vergleichbar.

Stand: 29. November 2016

Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).

Lipödem

Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.

Amtsärztliches Gutachten

Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Stand: 29. November 2016

Brillen für Mitarbeiter steuerfrei

Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Lohnsteuer-Richtlinien

Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.

Brille für den Geschäftsführer

Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.

Luxusbrillen

Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

Stand: 29. November 2016

Kulturlinks

„Winter in Schwetzingen“

Zeit: 25.11.2016 – 28.1.2017

Das Rokokotheater des Schlosses Schwetzingen in der Nachbarschaft von Heidelberg bildet wieder den stilvollen Rahmen für das beliebte Barockfest „Winter in Schwetzingen“. Die Besucher erwartet unter anderem Niccolò Antonio Zingarellis Oper „Giulietta e Romeo“ sowie eine akustische Reise in die spanische Renaissance und zu den Abenteuern von Don Quichote.

http://www.theaterheidelberg.de

„Niki de Saint Phalle“, Hannover

Zeit: bis 7.5.2017

Das Sprengel Museum präsentiert mit „130 % Sprengel.Sammlung Pur“ eine Schau der Superlative. Niki de Saint Phalle – in Deutschland durch die „Nana“-Figuren bekannt geworden – wird von der Emanzipation als Künstlerin in den 60er-Jahren bis hin zu ihren berühmten Skulpturen aus den 90er-Jahren vorgestellt. Besucher können sich auf einen beeindruckenden Einblick in das Schaffen der französisch-schweizerischen Malerin und Bildhauerin freuen.

http://www.sprengel-museum.de

Stand: 29. November 2016

Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung

Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sogenannte Präventionskurse bezahlen. Diese Präventionskurse müssen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Höchstbetrag an Leistungen beträgt pro Arbeitnehmer € 500,00 im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Besondere Anbieterzertifizierung

Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.

Keine weiteren Einschränkungen

Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.

Stand: 29. August 2016

Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei?

Blut und Blutplasma

Gemäß § 4 Nr. 17a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist unter anderem die Lieferung von Blut umsatzsteuerfrei. Wie der Begriff „Blut“ im Allgemeinen auszulegen ist, und ob der Begriff „Blut“ auch Blutplasma miteinschließt, ist strittig.

Vorsteuerabzug?

Die Klägerin unterhielt mehrere Blutspendezentren. Sie lieferte Blutplasma als sogenanntes „Therapeutisches Plasma“ und auch als „Fraktionierungsplasma“ an diverse Unternehmen im EU-Gemeinschaftsgebiet sowie an Unternehmen in der Schweiz. Die Blutspendezentrumsbetreiberin machte in ihrer Steuererklärung die mit diesen Lieferungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Lieferungen sowohl als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. als Ausfuhrlieferung wie die Lieferung von Blut steuerbefreit sind.

Beschluss FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Beschluss vom 18.4.2016 (Az. 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei ist. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH unter dem Aktenzeichen C -238/16 anhängig. Gleichgelagerte Steuerfälle unter Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs sollten bis zur Entscheidung des EuGH offen gehalten werden.

Stand: 29. August 2016

Mindestlohn im Gesundheitswesen

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15). Danach ist der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss. Geklagt hat ein Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber seinen Angaben nach Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet.

Kein Anspruch auf weitere Vergütung

Das BAG betonte jedoch auch, dass ein Anspruch auf eine andere Vergütung als die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht besteht. Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam.

Höherer Mindestlohn

Zum 1.1.2017 steigt der allgemeine Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde auf € 8,84. Der neue Mindestlohn gilt auch im Gesundheitswesen.

Stand: 29. August 2016

Krankenhausleistungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Krankenhäuser sind als gemeinnützige Körperschaften im Regelfall von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und weiteren Steuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für solche Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Unter den Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fallen alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem eigentlichen Zweckbetrieb dienlich sind. Leistungen, wie z. B. die Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten an die Patienten gegen Entgelt oder die Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an Belegärzte oder ärztliche Gemeinschaftspraxen, stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Einkünfte aus Aktivitäten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen der allgemeinen Regelbesteuerung.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 7.3.2016, S 0186 A – 6 – St 53) zu den Tätigkeiten von Krankenhäusern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) heranzuziehen.

Beurteilung von Einzelaktivitäten

Die entgeltliche Überlassung von Telefon und Fernsehgeräten an die Patienten begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Steuerpflicht unterliegen ferner sämtliche vom Krankenhaus gewährte Personal- und Sachmittelgestellungen an Dritte. Hier fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit. Noch als Teil des – steuerfreien – Zweckbetriebs eines Krankenhauses sieht die Finanzverwaltung hingegen die auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen an. Voraussetzung ist hier allerdings, dass für diese Leistungen zusammen mit anderen Leistungen die 40-Prozent-Grenze nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit eingehalten werden.

Stand: 29. August 2016

Bestechung im Gesundheitswesen

Neue Straftatbestände

Mit Änderung des Strafgesetzbuches machen sich Ärztinnen und Ärzte künftig wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar. Lassen sich Ärztinnen und Ärzte für eine bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen, drohen ihnen künftig bis zu drei Jahre Haft.

Besonders schwere Straftatbestände

In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen.

Pharmavertreter

Gleiche Strafen drohen auch den Pharmavertretern, die Ärztinnen und Ärzten eine Gegenleistung für eine bevorzugte Verschreibung versprechen.

Erfahrungsaustausch, Inkrafttreten

Das Gesetz sieht außerdem einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen jenen Stellen vor, die das Fehlverhalten im Gesundheitswesen verfolgen. Die Staatsanwaltschaften werden an diesen Gesprächen beteiligt. Die Änderung des Strafgesetzbuchs ist am 4. Juni in Kraft getreten.

Stand: 29. August 2016