Heileurythmie ist außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen (z. B. Behandlungskosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings nur insoweit bei der Steuerveranlagung berücksichtigt, als diese eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.

Heileurythmie

Eine Patientin hatte Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angegeben. Sie legte zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung über 12x Heileurythmie bei „Z.n.Discusprolaps“ und „chronisch rezidives LWS-Syndrom“ vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ die steuerliche Geltendmachung der Kosten zu (Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13).

Kein amtsärztliches Gutachten

Die Finanzverwaltung hatte die Heileurythmie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Dies sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) vor. Der BFH hingegen stufte die Heileurythmie als Heilmittel i.s. der §§ 2 und 32 SGB V ein – wie übrigens auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Daher genügte den Richtern die ärztliche Verordnung.

Stand: 26. August 2014

Steuerfalle Gewerbesteuer

Der Fall

Es war eine zivilrechtlich ganz normale Gestaltung, die die Ärzteschaft in die Gewerbesteuerfalle tappen ließ. Eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschafts-praxis nimmt eine weitere Ärztin dazu. Dabei wird vereinbart, dass die neue Ärztin 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz erhält. An Aufwendungen trug die neu aufgenommene Ärztin nur ihre eigenen Ausgaben. Die übrigen allgemeinen Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis trugen die beiden bisher beteiligten Ärzte alleine. Die Praxis verfügte über kein gemeinsames Vermögen (Gesamthandsvermögen). Die Praxiseinrichtung, das Bankguthaben und die Darlehensverbindlichkeiten waren allein den bisher beteiligten Ärzten zugerechnet worden.

Gewerbesteuer

Der Grund, weshalb die Ärzteschaft bei dieser gewöhnlichen Gestaltung in die Gewerbesteuerfalle tappte, war, dass die neu hinzugekommene Ärztin ihre Patienten eigenverantwortlich behandelt hat. Es fehlte hier an der Überwachung und persönlichen Mitwirkung der anderen beiden Ärzte, die die Gemeinschafts-praxis gegründet haben (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 19.09.2013, 11 K 3969/11 G). In dem Parallelverfahren (Az 11 K 3968/11 F) beanstandete das Gericht, dass die neu hinzugekommene Ärztin mangels Mitunternehmerrisiko keine Mitunternehmerstellung innehatte. Damit lag aus Sicht des Finanzgerichts ein Gewerbebetrieb vor.

Fazit

Ein Arzt ist nicht grundsätzlich von der Gewerbesteuer ausgenommen, weil er einen sogenannten Katalogberuf ausübt, bei dem gemäß Einkommensteuergesetz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden. Bedient er sich der Hilfe sogenannter „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“, muss gewährleistet sein, dass er an der praktischen Arbeit der Hilfskraft persönlich teilnimmt. Das genau war hier aber nicht der Fall. In beiden Verfahren wurde Revision eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 62/13 und VIII R 63/13).

Stand: 26. August 2014

Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte

Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Erweiterte Honorarverteilung

Kassenärztliche oder – wie im Streitfall – Kassenzahnärztliche Vereinigungen zahlen in Einzelfällen Ruhegelder aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung heraus. Streitig war bisher, unter welche Einkunftsart diese Bezüge fallen. Sind die Einkünfte als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren (mit der Folge einer Vollversteuerung) oder zählen sie zu den Rentenbezügen. Als solche wären die Einkünfte lediglich mit einem Besteuerungsanteil (2014 = 70 %) steuerpflichtig.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat diesbezüglich jüngst entschieden, dass diese Sonderzahlungen nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darstellen (Urt. v. 28.02.2014, 5 K 183/11). Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach sind Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung” als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Um sonstige Einkünfte handelt es sich deshalb nicht, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit den früheren Einkünften des Zahnarztes besteht. Die Leistungen würden auch nicht den Charakter von Versicherungsleistungen haben. Denn die Leistungen stammen nicht aus der Zahlung von Beiträgen aus bereits zugeflossenen (und versteuerten) Einkünften. Die Ruhegeldzahlungen werden vielmehr aus einem sogenannten Honorarverteilungsfonds geleistet.

Fazit

Für den Arzt/die Ärztin bedeutet die Entscheidung, dass diese Bezüge vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Denn die Leistungen aus der erweiterten Honorarverteilung werden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gezahlt und nicht aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Ärztinnen und Ärzte sollten hier prüfen, ob den Einkünften noch Werbungskosten gegenübergestellt werden können. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH bisher nicht bekannt).

Stand: 26. August 2014

Ärztlich verordneter Saunabesuch

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung

Saunanutzung

Die entgeltliche Saunanutzung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Etwas anderes gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist, wie das Finanzgericht München in dem rechtskräftigen Beschluss v. 21.01.2014 festgestellt hat (Az. 2 V 3410/13). Ist der Saunabesuch ärztlich angeordnet, fällt dieser unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach werden die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern oder die Bereitstellung von Kureinrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.

Gesamtangebot

Werden die Saunaleistungen jedoch im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht, liegt insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vor. Hierfür ist der allgemeine Regelsteuersatz zu verrechnen.

Stand: 26. August 2014

Kooperation mit Pflegeheim

Finanzverwaltung unterwirft Honorar der Umsatzsteuerpflicht

Kooperationsvereinbarung

Ärzte schließen vielfach mit Pflegeheimen Kooperationsverträge ab. Diese beinhalten u. a. regelmäßige Visiten einschließlich notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik), Rufbereitschaften oder die Koordinierung der Therapiepläne unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und des Heimpersonals. Die einzelnen Tätigkeiten rechnet der Arzt unterschiedlich ab. Die Behandlungsleistungen, darunter fällt die Visite, die Rufbereitschaft, die Verordnung von Arzneimitteln usw., tragen im Regelfall die Krankenkassen bzw. sie werden Patienten direkt in Rechnung gestellt (bei Privatversicherung). Die Abrechnung erfolgt so wie in der Arztpraxis auch. Die weiteren sonstigen, mit dem Pflegeheim vereinbarten Leistungen, die der Arzt für diese Einrichtung erbringt, erhält er von diesem in Form eines regelmäßigen Honorars gezahlt.

Umsatzsteuerpflicht

Während die von den Krankenkassen übernommenen Behandlungsleistungen mit allen Nebenleistungen (Visite, Verordnung von Medikamenten usw.) unstreitig nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes), sieht die Finanzverwaltung in den weiteren Tätigkeiten, die der Arzt gemäß Vereinbarung übernimmt, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 16.04.2014, VI 358 – S 7170-178). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hier die Ansicht, dass die Zahlungen der Pflegeheime an den Arzt aufgrund außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossener Kooperationsverträge lediglich der Bindung des Arztes an die Pflegeheime dienen. Damit stellen sie keine gesonderte, mit der Heilbehandlung verbundene und daher umsatzsteuerfreie Leistung dar.

Keine Heilbehandlung

Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen wäre zwar Voraussetzung für eine Heilbehandlung. Sie diene aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung, so die Finanzverwaltung. Dasselbe gilt für die sonstigen medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen. Auch hier steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund. Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeheimen sollten daher stets auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

Stand: 26. August 2014

Burn-out-Kurse

Umsatzsteuerpflicht ohne ärztliche Verordnung

Heilbehandlungen

Heilbehandlungen unterliegen im Regelfall nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw. durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlungen einen therapeutischen Zweck haben.

Präventionskurse keine Behandlung

Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 14.04.2014, 1 K 51/13) bei durch Sozialpädagogen ohne ärztliche Verordnung durchgeführten Burn-out-Präventionskursen nicht erfüllt. Die Kursteilnehmer hatten nicht an der Veranstaltung teilgenommen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen behandeln zu lassen. Die Umsatzsteuerfreiheit scheiterte auch an der Tatsache, dass die Kursleiterin keine Psychotherapeutin war. Das Studium der Sozialpädagogik mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung genügte den Richtern nicht.

Stand: 26. August 2014

Aufwendungen für Shaolin-Kurse

Kein Betriebsausgabenabzug

Betriebsausgaben

Als Betriebsausgaben gelten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine selbstständige Zahnärztin hatte einen sogenannten Shaolin-Kurs auf Mallorca besucht und die Aufwendungen als „Fortbildungskosten“ geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Fortbildungsreisen

Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Zahnärztin konnte nicht genügend darlegen, dass die Befriedigung ihrer privaten Interessen nahezu ausgeschlossen war. Dies sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug (FG Köln, Urt. v. 14.11.2013, 10 K 1356/13). Schlechte Karten hat der Arzt/die Ärztin regelmäßig dann, wenn die Veranstaltungsunterlagen einen ausschließlich fachlichen Charakter der Veranstaltung nicht erkennen lassen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für den beruflichen/privaten Anteil ließ sich nicht finden.

Ärztekammer

Für die betriebliche Veranlassung einer Fortbildungsmaßnahme spricht auch nicht der Umstand, dass die Ärztekammer (im Streitfall die Zahnärztekammer) Fortbildungspunkte vergibt, was im Streitfall der Fall war.

Stand: 26. August 2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und
Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von
Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an
bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das
Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b)
und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus
Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes
aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen
einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher
die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das
Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings
nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und
werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K
4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom
deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine
Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen
europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich
stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen,
genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem
Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen
Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder
solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden,
„welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht
vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten,
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere
ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in
einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag
besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision
zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung können besondere, größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gewöhnlich nicht anfallen. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Diätverpflegung

Im Streitfall litt eine Patientin an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie benötigte Vitamine und andere Mikronährstoffe. Die Kosten machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Im erfolglosen Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide. Sie müsse daher laufend Mikronährstoffe einnehmen. Der Arzt führte in der Bescheinigung die verordneten Präparate im Einzelnen auf.

Keine zwangsläufigen Aufwendungen

Die Bemühungen des Arztes hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht Düsseldorf ließ den Steuerabzug nicht zu. Aufwendungen für Diätverpflegung seien keine zwangsläufigen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Präparate anstelle von Medikamenten genommen werden, ärztlich verordnet sind und Medikamentencharakter aufweisen (Urt. v. 15.07.2013, 9 K 3744/12 E rkr.).

Stand: 27. Mai 2014

Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

Leichtfertige Steuerverkürzung

Weichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und
Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine
leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Eine leichtfertige
Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht
vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht.

Der Fall

Im Streitfall gab ein Ärzteehepaar, das eine Gemeinschaftspraxis
unterhielt, in der Gewinnfeststellungserklärung für die Arztpraxis einen
höheren Gewinn an als in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt
erließ den Einkommensteuerbescheid unter Übernahme der erklärten
Beträge. Eine interne Finanzamtsprüfung deckte auf, dass in der
Einkommensteuererklärung die Einkünfte nur zur Hälfte erklärt
wurden.

Fehler erkennbar gewesen

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.07.2013 (VIII R 32/11) dem
Ärzteehepaar eine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt. Folge war,
dass der Steuerbescheid auch noch nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist zulasten des Ärzteehepaares geändert werden
konnte. Das Ärzte-ehepaar hätte bei Unterzeichnung ihrer
Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des
Einkommensteuerbescheids, den Fehler bemerken und korrigieren müssen.
„Als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis betreiben, musste sich ihnen aber die Frage
aufdrängen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger
ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in
der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage
angegeben war, erheblich abwich“, so der BFH.

Fazit

Für Erklärungsfehler, die das Finanzamt nicht entdeckt, muss der
Steuerpflichtige letztlich geradestehen. Der Steuerpflichtige darf zwar
mit den „gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden“, so
der BFH. Er musste aber „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen“.

Stand: 27. Mai 2014