Kostenloser Klinikparkplatz

Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung

Betriebliche Übung

Als „betriebliche Übung“ werden regelmäßige, bestimmte
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, dass diese Verhaltensweisen (meist handelt es sich um
eine Vergünstigung) des Arbeitgebers auf Dauer gewährt werden.

Betriebsparkplatz

So verhielt es sich auch mit einem Betriebsparkplatz vor einem
Großklinikum. Bislang war es den Bediensteten gestattet, auf diversen
Parkplätzen sowie einem Parkdeck kostenlos zu parken. Nach der
Durchführung diverser Umbaumaßnahmen und der Herstellung einer neuen
Parkplatzanlage wurde das Parken kostenpflichtig – auch für die
Mitarbeiter. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ein
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen
kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen, auch nicht aus der
„betrieblichen Übung“ heraus (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 13.02.2014, 1 Sa 17/13).

Stand: 27. Mai 2014

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der
Finanzverwaltung

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Leistungen eines Podologen den
umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 14
Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) zugeordnet (Urt. v. 07.02.2013, V
R 22/121). Die Finanzverwaltung hat in der Umsetzung dieses Urteils den
Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend abgeändert (BMF Schreiben vom
31.01.2014, IV D 3 – S 7170/07/10011). In den Anwendungserlass reihen
sich nun Podologen zu den Berufsbildern der „ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeiten“ in der neuen Nummer 10 hinzu.

Podologengesetz

Für die Steuerfreiheit der Tätigkeit genügt die erfolgreiche
Absolvierung der staatlichen Prüfung nach dem Podologengesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen.

Stand: 27. Mai 2014

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind
steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die
üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und
einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen
– mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an
Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann
nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das
Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen
solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in
regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die
Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im
Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher
Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K
1065/12).

Keine Handwerkerleistung

(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der
ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG
Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als
Handwerkerleistung ebenfalls aus.

Stand: 27. Mai 2014

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin)
war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt.
Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges
Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre
Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in
welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss
sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten
gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche
Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin
Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch
ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen
unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als
Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem
öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und
aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende
sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche
Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit
vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v.
23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten
Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu
behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das
Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige
Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder
Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014

Kulturlinks

Schleswig-Holstein Musik Festival

Zeit: 05.07. – 31.08.2014

Ort: Schleswig-Holstein

Prunkvolle Schlösser, Scheunen und Ställe sowie die schönsten Kirchen
Schleswig-Holsteins bilden die stimmungsvolle Kulisse für zahlreiche
musikalische Darbietungen. Absolute Höhepunkte des Festivals werden
Stars wie Elton John und Max Raabe sowie die Aufführung von Mendelssohns
Oratorium „Elias“ mit dem NDR Sinfonieorchester sein.

www.shmf.de

Shakespeare Festival

Zeit: 19.06. – 19.07.2014

Ort: Neuss

Beim 24. Shakespeare Festival werden Inszenierungen aus Spanien,
England, Ungarn und Deutschland sowie ein musikalisches Begleitprogramm
der Extraklasse dargeboten. Anlässlich Shakespeares 450. Geburtstags
wird u. a. der selten zu sehende „Pericles, Fürst von Tyrus“
aufgeführt.

www.shakespeare-festival.de

Stand: 27. Mai 2014

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung von
dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern in Rechnung gestellt wird,
kann grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Unternehmer
umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Für Ärztinnen und Ärzte mit
teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien
Tätigkeiten gilt:

Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Ein Arzt übt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen aus seiner
Heilbehandlungstätigkeit aus. Er kauft einen PKW, den er privat und auch
für Hausbesuche seiner Patienten nutzt. Die mit Anschaffung des PKW in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer abziehen.
Ebenso ist der Vorsteuerabzug für die Nutzungskosten ausgeschlossen. Dafür
führt die private Verwendung nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen
Wertabgabe.

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Übt der Arzt beispielsweise im Umfang von 80 % umsatzsteuerfreie
Heilbehandlungstätigkeiten aus und führt er zu 20 % umsatzsteuerpflichtige
plastische und ästhetische Operationen aus, stellt sich die steuerliche
Behandlung der in den Anschaffungskosten und den Nutzungskosten
ausgewiesenen Umsatzsteuer wie folgt dar: Nutzt der Arzt den PKW je zur
Hälfte privat und beruflich, kann er 60 % der jeweils in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Anteil errechnet
sich aus 50 % von 20 % steuerpflichtiger unternehmerischer Nutzung und 50
% steuerpflichtiger Privatnutzung. Der Restanteil von 40 % (dieser
errechnet sich aus 50 % von 80 % unternehmerischer Nutzung im Zusammenhang
mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen) ist nicht als Vorsteuer
abzugsfähig. Die private Nutzung ist in voller Höhe steuerbar und
steuerpflichtig.

Stand: 07. Februar 2014

Kulturlinks

Bach-Festival 2014

Zeit: 21.03.2014 – 30.03.2014
Ort: Arnstadt, Thüringen

In Arnstadt gibt es zahlreiche Originalschauplätze der Familie Bach zu entdecken. Anlässlich des Festivals wird Bachmusik an authentischen Orten präsentiert. Den Spuren von Bach kann auch auf Stadtrundgängen oder bei Lesungen gefolgt werden.

Ausstellung: Als die Royals aus Hannover kamen

Zeit: 17.05.2014 – 05.10.2014
Ort: Landesausstellung Niedersachsen

123 Jahre waren das Königreich Großbritannien und das Kurfürstentum Hannover durch einen König miteinander verbunden. Die Landesausstellung widmet sich dieser historisch bedeutenden Epoche mit fünf Ausstellungen in Hannover und Celle.

Ludwigsburger Schlossfestspiele

Zeit: 15.05.2014 – 30.07.2014
Ort: Ludwigsburg, Baden-Württemberg

Stand: 07. Februar 2014

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die
berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden
Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische
Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen
des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische
Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter
Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v.
31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).

Burn-Out

Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das
Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische
Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die
Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10).
Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer
psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher
Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out.
Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren
zusammenspielen.

Außergewöhnliche Belastung

Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung
übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das
Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen
Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein
vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder
eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung erbracht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches
Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden
Steuerbescheid offen halten.

Stand: 07. Februar 2014

Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche
Belastung

Fettabsaugung (Liposuktion)

Im Streitfall hatte das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten für
eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (Urt. v.
04.02.2013, 10 K 542/12). Das FG verneinte den Steuerabzug mangels
nachgewiesener medizinischer Indikation. Letztere wäre durch ein
amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist ein
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R
51/13).

Entfernung überstehender Fettgewebe

Zugunsten der Klägerin entschied hingegen das Finanzgericht Schleswig
Holstein (Urt. v. 14.08.2013, 5 K 238/12). Im Streitfall wurde der
Klägerin ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Die Finanzrichter
sahen eine zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung berechtigende
Krankheit bei Vorliegen eines anormalen Zustands, der Störungen oder
Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hervorruft,
als gegeben. Liegt dieser Fall vor und entscheidet sich der Patient für
ein medizinisch indiziertes Verfahren, steht ihm der Steuerabzug als
außergewöhnliche Belastung über die zumutbare Eigenbelastung hinaus
zu.

Stand: 07. Februar 2014

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig

Krankenhausleistungen

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind nach der
allgemeinen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistungen von einer zugelassenen
Klinik ausgeführt werden.

Der Fall

Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein war die
umsatzsteuerliche Beurteilung sonstiger Leistungen einer Privatklinik.
Diese Privatklinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan
des Landes aufgenommen. Sie verfügte auch weder über eine Zulassung als
medizinisches Versorgungszentrum noch über eine solche als
Praxisklinik.

Das Urteil

Das Finanzgericht sah in der Beschränkung des deutschen
Umsatzsteuerrechts, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen
nur auf zugelassene Plankrankenhäuser zu beschränken, einen Verstoß gegen
den unionsrechtlichen Grundsatz der Steuerneutralität. Denn die Zulassung
hänge nicht vom Leistungsangebot der Privatklinik ab, sondern würde
bedarfsabhängig erfolgen (Urt. v. 17.07.2013, 4 K 104/12).

Fazit

Klinikbetreiber, welche die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllen, können sich unmittelbar auf die EU-rechtliche Steuerbefreiung
berufen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Voraussetzung für die
Anwendung des EU-Rechts ist jedoch, dass das Leistungsangebot der
betreffenden Klinik demjenigen der öffentlichen Krankenhäuser entspricht.
Der Klinikbetrieb muss ferner aufgrund des therapeutischen Zwecks dem
Gemeinwohlinteresse dienen. Auch die Vergütungssätze für die in der
betreffenden Klinik erbrachten Leistungen sollten der Höhe nach dem
gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser entsprechen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) anhängig. Zu klären ist in diesem Verfahren ferner, ob die
Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen
Sicherheit ein zwingend anzuwendendes Kriterium für die Anerkennung als
vergleichbare Einrichtung im Sinne des EU-Rechts ist (Az. XI R 38/13).

Stand: 07. Februar 2014