Gewinnermittlung 2013

Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin
regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der
Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen
und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2013, indem sie Ausgaben
für 2014 nach Möglichkeit noch 2013 tätigen und Einnahmen aus 2013 nach
2014 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2013 nach 2014 ist
Folgendes zu beachten:

Privathonorare

Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den
Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012
gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch
einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von
Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche
Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei
dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).

Kassenabrechnungen

Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung
überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils
durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die
Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 erst Ende
Januar 2014, muss der Arzt die Einkünfte erst 2014 versteuern.

Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung
stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v.
06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.
Januar 2014), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu
dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche
Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 schon am 7. Januar 2014,
muss es der Arzt noch 2013 versteuern.

Stand: 29. November 2013

Steuerliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 29.6.2013 im
Bundesgesetzblatt (Band I S. 1809) verkündet. Für den Arzt/die Ärztin
enthält das neue Steueränderungsgesetz vor allem wichtige
Änderungen/Ergänzungen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung für
Heilbehandlungsleistungen.

Einrichtungen für hausarztzentrierte Versorgung

Heilbehandlungsleistungen von Einrichtungen, mit denen
Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V) bzw.
zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (§ 73c SGB V) bestehen,
werden in den Bereich der umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen
einbezogen (§ 4 Nr. 14 Buchst. c Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung
gilt seit dem 1.7.2013.

Infektionshygienische Leistungen

Unter infektionshygienischen Leistungen werden solche verstanden, die
ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit
erbringt. Die Leistungen dienen u. a. anderen Ärzten und Krankenhäusern
zur Erfüllung der infektionshygienischen Anforderungen (vgl.
Bundesfinanzhof-Urteil vom 18.8.2011 – V R 27/10). Diese Leistungen wurden
neu in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen (§ 4 Nr. 14 Buchst. e
Umsatzsteuergesetz n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Betreuungsleistungen

Leistungen von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen waren bislang schon von
der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird nun auch auf
Betreuungsvereine usw. ausgedehnt (§ 4 Nr. 16 Buchst. k Umsatzsteuergesetz
n.F.). Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2013.

Stand: 12. August 2013

Umsatzsteuerpflicht medizinischer Callcenter

Callcenter

Immer mehr Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit der
telefonischen Fernberatung an. Callcenter geben u.a. Auskünfte über
Krankheitsprävention, Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten,
geeignete Arzneimittel oder beantworten Fragen zu den Themen Reise- und
Tropenmedizin.

Keine Steuerbefreiung

Offen war bisher die Frage, ob solche Callcenter in die allgemeine
Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung wäre dies nur dann der Fall, „wenn es sich im Einzelfall
um ein medizinisch veranlasstes Therapieangebot im Rahmen eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und medizinischem
Fachpersonal handelt“ (Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein v.
14.6.2013 Kurzinfo USt 4/2013). In allen sonstigen Fällen sind Leistungen
der Callcenter umsatzsteuerpflichtig.

Stand: 12. August 2013

Behandlungskosten für Burn-out

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre
Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er
begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen
ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte,
die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte
darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine
Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die
psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die
Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das
Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine
typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher
nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische
Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine
nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht.
Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge
eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder
der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach
Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten
gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen
bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 – IV R 59/68). Dieser würde
nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern
auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht,
wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass
ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden
Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher
offen.

Stand: 12. August 2013

Vorsicht vor Dumpingangeboten im Internet

Gutscheinportale

Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites
vertreiben, eine Kooperation angeboten, wonach Bleaching und sonstige
zahnärztliche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht oder nur
teilweise übernommen werden (Zahnreinigung, usw.), mit Rabatten bis zu 90
% zu Festpreisen und zeitlich begrenzt beworben. Die örtlich zuständige
Zahnärztekammer sah dies als berufswidrige Werbung nach § 15 der
Berufsordnung an und reichte diverse Klagen auf Unterlassung ein. Das
Landgericht Köln hat mit zwei Urteilen der jeweiligen Klage stattgegeben
(LG Köln Urteile vom 21.6.2012, Az 31 O 767/11 und 31 O 25/12).

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten von Angeboten mit hohen Rabatten, durch die
Patienten angelockt werden, absehen. Dies gilt besonders dann, wenn die
Laufzeit des Rabattangebots, wie in dem Urteilsfall, zeitlich eng begrenzt
ist.

Stand: 12. August 2013

Schönheitsoperationen im Einzelfall umsatzsteuerfrei

Der Fall

Geklagt hatte ein schwedischer Klinikbetreiber (PFC Clinic AB), der
Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie erbrachte. Die
Schönheitsoperationen wurden dabei einerseits zur Behandlung von
Krankheiten oder Verletzungen und andererseits auf Wunsch der Patienten
durchgeführt.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejahte die Qualifizierung
ästhetischer Operationen und Behandlungen als „ärztliche Heilbehandlungen“
oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ unter den
Voraussetzungen, dass diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder
die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen
(EuGH vom 21.3.2013 Rs. C-91/12 PFC Clinic AB). Hierfür ist weitere
Voraussetzung, dass die Eingriffe von einer Person erbracht werden, die
zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des
Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.

Medizinische Notwendigkeit und Beweislast

Hier liegt die Crux. Der EuGH hat nämlich die Beweislast für jeden
einzelnen Eingriff auf den Arzt abgewälzt. Arzt und Finanzverwaltung
dürften – was die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher
Eingriffe betrifft – unterschiedlicher Meinung sein. Daher darf aus dem
obigen EuGH-Urteil keine generelle Steuerbefreiung für
Schönheitsoperationen abgeleitet werden. Es kommt vielmehr auf den
Einzelfall an. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt belässt beispielsweise
Eingriffe wegen psychischer Belastungen umsatzsteuerfrei, nicht jedoch
solche, die aus rein kosmetischen Gründen erfolgt sind (vgl. OFD
Frankfurt/M. v. 7.2.2013 S 7170 A – 69 – St 112). Die Finanzverwaltung
erkennt darüber hinaus ästhetisch-plastische Leistungen nicht als
umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an, wenn es an einem
therapeutischen Ziel fehlt. Indiz dafür ist, wenn der Krankenversicherer
die Kosten nicht trägt (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses UStAE).

Stand: 12. Mai 2013

Umsatzsteuer auf Tagessätze einer Privatklinik

Rechtslage ab 2009

Seit dem 1.1.2009 sind Leistungen der Privatkliniken, sofern es sich
ihrer „Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der
Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht“, von
der Umsatzsteuer befreit (Neufassung des § 4 Nr. 14 des
Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009). Darin
eingeschlossen sind auch Leistungen einer Privatklinik, soweit sich diese
auf Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen
beschränken. Unerheblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der
Patient einen privaten Krankenversicherungsschutz hat.

Rechtslage vor 2009

Privatkliniken, deren Leistungen bis 2009 als umsatzsteuerpflichtig
behandelt worden sind, können sich jetzt auf ein Urteil des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (vom 28.11.2012, Az.: 14 K 2883/10) berufen. Das
Finanzgericht hat entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf
die einschlägigen Vorschriften in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
berufen können, welche Leistungen von Privatkliniken im Regelfall
umsatzsteuerfrei stellen.

Stand: 12. Mai 2013

Kosmetische Behandlungen keine außergewöhnliche Belastung

Heilbehandlung

Aufwendungen für Heilbehandlungen akzeptiert die Finanzverwaltung
grundsätzlich, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach
geprüft werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013
313-S2284-187). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen
Nachweis der Zwangsläufigkeit bzw. Notwendigkeit mittels Verordnung eines
Arztes oder eines amtsärztlichen Attests erbringt
(Einkommensteuer-Richtlinien R 33.4).

Kosmetische Behandlungen

Vom Steuerabzug ausgeschlossen sind dabei Aufwendungen für
Behandlungen, die aus rein kosmetischen Erwägungen heraus durchgeführt
werden. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung
(Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013, a.a.O).

Zweifelsfälle/Abgrenzung

Die Beweislast, ob die medizinische Maßnahme kosmetischer Natur ist
oder tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, wälzt
die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen ab. „Der Steuerpflichtige
hat grundsätzlich die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen“, wie aus der Verfügung des Finanzministeriums
Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) hervorgeht.

Befundberichte

Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den
Befundbericht an. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass dem
Steuerpflichtigen ein solcher vorliegt und er diesen „zum Nachweis der
medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann“. Allein ein Attest des
behandelnden Arztes genügt der Finanzverwaltung „grundsätzlich nicht“
(Verfügung Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 a.a.O.).

Kostenübernahme/Beteiligung durch Krankenversicherung:

Ungeachtet dessen lässt die Finanzverwaltung einen Steuerabzug der
Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung zu, wenn sich die
Krankenversicherung oder der Beihilfeträger des Steuerpflichtigen an den
Behandlungskosten ganz oder teilweise beteiligt. Eine ganz oder teilweise
Kostenübernahme gilt der Finanzverwaltung als Indiz einer medizinischen
Indikation.

Stand: 12. Mai 2013

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sah bisher vor, dass
Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern spätestens nach Ablauf von 3 Kalendertagen
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen. Nach dem
Gesetz können Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung aber auch schon früher
verlangen. Dies würde im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers
stehen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.- 5 AZR
886/11) entschieden hat. Arbeitnehmer müssen dem Folge leisten.

Der Fall

Geklagt hat eine Redakteurin, deren Dienstreiseantrag wiederholt
abgelehnt worden ist. Sie meldete sich daraufhin für einen Tag krank. Der
Arbeitgeber forderte die Redakteurin danach auf, künftig schon am ersten
Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nicht erforderlich ist, dass
gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht besteht, er würde „krank machen“.
Tarifvertragliche Regelungen schließen eine vorzeitige Vorlagepflicht im
Regelfall nicht aus, so dass sich Arbeitnehmer auf tarifliche Regelung in
der Regel nicht beziehen können.

Stand: 12. Mai 2013

Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit eines Arztes

Selbstständig oder nicht selbstständig?

Erstellen angestellte Ärztinnen und Ärzte Gutachten für Dritte (z.B.
Gerichte, Krankenkassen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob das hierfür
bezogene Honorar zu den übrigen nicht selbstständigen Tätigkeiten zählt
oder ob der Arzt/die Ärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer neuen
Verfügung (vom 7.12.2012 VI 302 – S 2246 – 225) diverse für die
Finanzverwaltung verbindliche Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich
an den Gesamtumständen der Ausübung der Gutachtertätigkeit
orientieren.

Gutachtertätigkeit eines Chefarztes

Erstellt der Chefarzt ein Gutachten aus Aufträgen, die über die
Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und erfolgt die Abrechnung der
gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik, liegen nach
Auffassung der Behörde Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Ist
es hingegen so, dass die Aufträge von Dritten an den Chefarzt direkt
herangetragen werden und der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die
Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen
Krankenhauseinrichtungen zahlt, spricht dies für eine selbstständige
Tätigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten
in seinem Namen fertigt und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

Gutachtertätigkeit nachgeordneter Ärzte/Assistenzärzte

Für nachgeordnete Ärzte und Assistenzärzte gelten im Allgemeinen die
arbeitsvertraglichen Regelungen. Enthält der Arbeitsvertrag auch die
Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten, erfolgt diese stets im Rahmen
des Dienstverhältnisses. Die (ggf. gesonderte) Vergütung stellt Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit dar.

Stand: 12. Februar 2013