Jahressteuergesetz 2013

Jahressteuergesetz

Die Bundesregierung hat am 19.6.2012 den Gesetzentwurf für das
Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt. Ziel dieses Gesetzeswerkes ist es u.a.,
den „Erfüllungsaufwand“ für den Steuerbürger und für die Wirtschaft zu
senken. Der Erfüllungsaufwand soll u.a. dadurch gesenkt werden, dass die
im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Freibeträge künftig zwei
Jahre gelten sollen und nicht jedes Jahr neu beantragt werden müssen. Die
für Ärztinnen und Ärzte wesentlichen Neuerungen sind:

Einkommensteuer-Steuerförderung von Hybridfahrzeugen

Ärztinnen und Ärzte, die sich bis Ende nächsten Jahres geschäftlich ein
Hybridfahrzeug anschaffen wollen, können die für die Berechnung der
Privatentnahme zugrunde zu legenden Gesamtkosten des Fahrzeugs
(Anschaffungskosten/Listenpreis) um den auf den Batteriespeicher
entfallenden Teil der Gesamtkosten mindern. Vorgesehen sind jeweils 500 €
pro kWh Speicherkapazität.

Pflegeleistungen

An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann ein
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht
werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen
kein Entgelt erhält. Außerdem mussten die Pflegeleistungen bislang in der
eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt
werden, die im Inland belegt sein mussten. Künftig soll der
Pflege-Pauschbetrag auch für Pflegeleistungen geltend gemacht werden
können, die in einer im EU oder im EWR-Ausland gelegenen Wohnung des
Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Erforderlich ist künftig nur noch
ein Nachweis über die Hilflosigkeit der im Ausland wohnhaften
pflegebedürftigen Person.

Umsatzsteuer-Infektionshygienische Leistungen steuerfrei

Nach dem Gesetzentwurf (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG-E) sollen Leistungen,
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, durch einen Arzt oder eine Hygienefachkraft erbracht werden,
von der Umsatzsteuer befreit werden.

Patientenverwaltung-Steuerunterlagen von Dokumenten

Rechnungen für Privatpatienten und andere steuerrelevante
Praxisrechnungen sollen ab 2013 statt bislang 10 Jahre nur noch 8 Jahre,
ab 2015 nur noch 7 Jahre aufzubewahren sein.

Stand: 12. August 2012

Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

GOZ 2012

Zum 1.1.2012 ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in
Kraft getreten. Diese machte u.a. eine geänderte Abrechnungspraxis für zu
erbringende Privatleistungen erforderlich. Nach der neuen GOZ müssen
medizinisch nicht notwendige Maßnahmen in einem Heil- und Kostenplan
schriftlich vereinbart werden. Die neue Abrechnungspraxis hat zwar dem
Grunde nach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Die
neue Gebührenordnung erfordert jedoch infolge einer neuen Transparenz für
die Finanzverwaltung von Seiten des Zahnarztes/der Zahnärztin eine erhöhte
Sorgfaltspflicht.

Betriebsprüfung

Der Heil- und Kostenplan ist vor Erbringung der Leistung zu erstellen
und – natürlich – von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung
einsehbar. Betriebsprüfer können daraus die entsprechenden
umsatzsteuerlichen Konsequenzen einfach ziehen. Die Finanzverwaltung hat
bislang noch nicht zu den möglichen Auswirkungen der neuen GOZ 2012
Stellung genommen. Denkbar ist, dass alle über einen Kosten- und Heilplan
dokumentierten Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Leistungen,
für die gemäß der neuen GOZ kein Heil- und Kostenplan zu erstellen ist,
dürften allerdings nicht automatisch als umsatzsteuerfrei behandelt
werden, sondern sind weiterhin detailliert auf deren Umsatzsteuerfreiheit
oder -pflicht als auch auf den anwendbaren Steuersatz zu untersuchen.

Kleinunternehmerregelung

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit nur einem geringen Anteil an
medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen können sich unter
Umständen auf die Kleinunternehmerregelung stützen und an sich
steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne
Umsatzsteuer abrechnen. Die Kleinunternehmerregelung gilt, soweit die
steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht
überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich
nicht übersteigen werden und nicht freiwillig zur Umsatzsteuer optiert
wurde.

Stand: 12.05.2012

Praxisgebühr – außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe?

Das Urteil

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.3.2011 4 K 1053/09 die
von gesetzlich Versicherten zu zahlende Praxisgebühr als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht der
Finanzverwaltung an.

Begründung

Die Praxisgebühr zählt zu den Krankheitskosten, da die Verpflichtung zu
deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer
ärztlichen Leistung entsteht, welche eine Erkrankung voraussetzt. Damit
ist die Praxisgebühr nicht Teil des Krankenkassenbeitrags (welcher als
Sonderausgabe abziehbar ist).

Zumutbare Belastung

Der Knackpunkt des Rechtsstreits lag in der zumutbaren Eigenbelastung,
die für außergewöhnliche Belastungen, nicht aber für Sonderausgaben gilt.
Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe des Gesamtbetrags der
Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Art der Steuerveranlagung
zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Fazit

Da die Praxisgebühr allein bzw. zusammen mit nur geringen weiteren
Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung in den meisten Fällen nicht
übersteigen wird, ergeben sich aus der Praxisgebühr im Regelfall keinerlei
steuerliche Auswirkungen.

Stand: 12.05.2012

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Krankenhäusern

Verbundene Leistungen

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Nebenleistungen im
Krankenhausbetrieb kommt es entscheidend darauf an, ob die Nebenleistung
als mit der Krankenhausleistung eng verbundene Leistung zu qualifizieren
ist. Ist dies der Fall, ist die Leistung umsatzsteuerfrei, andernfalls
umsatzsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Umsätze

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der mit dem Betrieb von Krankenhäusern und
ähnlichen Einrichtungen eng verbundenen Umsätze Stellung genommen und
eine beispielhafte Aufzählung umsatzsteuerpflichtiger Nebenleistungen
gegeben (Rdvfg v. 6.2.2012, S 7170 A -92 –St 112). Danach unterliegen
der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen von Waren (Getränke, Zeitschriften,
Süßigkeiten) oder die Überlassung von Büchern, Rundfunk und
Fernsehgeräten sowie Telefon an Patienten, Heimpersonen, Besucher oder
auch der Betrieb einer Kindertagesstätte sowie sämtliche Leistungen an
das Personal.

Personalgestellung

Differenziert zu betrachten ist die Personalgestellung. Während die
Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an jene eines anderen
Krankenhausträgers umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Personalgestellung
an niedergelassene Ärzte umsatzsteuerfrei, wenn sie für die ärztliche
Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist und nicht dazu
bestimmt ist, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen,
welche auch von externen gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden.

Stand: 12.05.2012

Musik in der Arztpraxis

Radiowiedergabe

Ein Zahnarzt hatte wie in Arztpraxen üblich, in seiner Praxis
Radiomusik als Hintergrundmusik abgespielt. Ihm wurde entgegengehalten, er
müsse hierfür neben den Radiogebühren auch noch Gebühren für die
Urheberrechte (GEMA-Gebühren) zahlen. Der Zahnarzt zog bis vor den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam in letzter Instanz Recht. Mit
Urteil vom 15. März 2012 (C 135/10) wies der Europäische Gerichtshof
(EuGH) den Vergütungsanspruch des Urhebers zurück.

Begründung

Ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als
Hintergrundmusik wiedergibt, betreibt keine „öffentliche Wiedergabe“ im
Sinne des Unionsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahnarzt bei der
Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird. Denn seine Patienten
stellen üblicherweise eine stabile Zusammensetzung von Personen dar und
nicht „Personen allgemein“. Im Übrigen sei die Zahl der Personen
unerheblich, für die der Zahnarzt die Hintergrundmusik abspielt. Außerdem
seien die Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger. Dies
gilt insbesondere, wenn diese über Rundfunk verbreitet werden.

Kein Erwerbszweck

Hinter dem Abspielen von Hintergrundmusik in einer Arztpraxis steht
kein Erwerbszweck, so die Richter. Denn die Patienten würden sich zu
Behandlungszwecken in die Zahnarztpraxis begeben, nicht um Radio zu
hören.

Stand: 12.05.2012

Steueränderungen 2012: Ein Überblick

Steueränderungsgesetze 2012:

Das Steuervereinfachungsgesetz und das
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (allgemein als das
Jahressteuergesetz 2011 bezeichnet) brachten zum Jahresanfang zahlreiche
Neuerungen im Einkommensteuerrecht und anderen Steuergesetzen. Die für
Ärztinnen und Ärzte wichtigsten Neuerungen sind:

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte:

Für Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitnehmer sind, erhöhte sich bereits
rückwirkend zum 1.12.2011 der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € auf
1.000 €. Als weitere begrüßenswerte Neuerung kann die Einführung einer
einfacheren Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale bezeichnet
werden. Ärztinnen und Ärzte, die abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel
und den privaten PKW zur Fahrt in die Klinik oder zur Praxis nutzen,
brauchen ab diesem Jahr keinen tageweise Einzelnachweis mehr dahingehend
zu erbringen, ob die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
die Entfernungspauschale übersteigen. Das Finanzamt stellt künftig nur
noch die Jahreskosten für beide Beförderungsmittel gegenüber.

Kinderbetreuung:

Vereinfacht wurde auch die Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Abführung der Kirchensteuer bei den Kapitaleinkünften:

Der Einbehalt der Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erfolgt
aktuell auf Antrag. Beauftragt der Arzt/die Ärztin die Depotbank zum
Einbehalt der Kirchensteuer, führt diese die Steuer ab. Alternativ kann
die Kirchensteuer auch im Veranlagungsverfahren deklariert und gezahlt
werden. Voraussichtlich ab dem 1.1.2014 soll das Antragsverfahren
entfallen und durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt werden. Danach
fragen die Banken die entsprechende Religionszugehörigkeit bei den
Finanzbehörden ab und führen den entsprechenden Kirchensteuerabzug
durch.

Riesterförderung:

Für selbstständige Ärztinnen und Ärzte, die die Riester-Förderung
mittelbar über ihren Ehegatten beziehen und zulageberechtigt sind, ist
außerdem die Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr zu
beachten.

Stand: 12. Februar 2012

Steuerfallen bei Einbringung einer Einzelpraxis

Problematik:

Veräußert ein Arzt seine Praxis, muss er -im Regelfall- einen
Veräußerungsgewinn versteuern, der sich errechnet aus dem
Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert (den
steuerlichen Wertansatz) seines veräußerten Praxisvermögens. Gleiches
gilt, wenn der Arzt seine Praxis beispielsweise in eine
Personengesellschaft einbringt, im Regelfall gegen
Mitunternehmeranteile. Die Höhe des steuerlichen Veräußerungsgewinns
wird hier bestimmt von dem steuerlichen Ansatz des eingebrachten
Praxisvermögens bei der aufnehmenden Gesellschaft.

Ansatzwahlrechte:

Hinsichtlich des steuerlichen Ansatzes des Praxisvermögens hat die
aufnehmende Gesellschaft das Wahlrecht zwischen Buchwertansatz oder
Zwischenwertansatz oder aber auch die volle Aufdeckung der gesamten
stillen Reserven der Arztpraxis (Ansatz zum gemeinen Wert). Je nachdem
für welche Alternative sich die aufnehmende Gesellschaft entscheidet,
fällt der vom Arzt zu versteuernde Veräußerungsgewinn geringer oder
höher aus.

Privatschriftliche Vereinbarungen:

Da allein die aufnehmende Gesellschaft über den Steueransatz
entscheidet, sollte der Arzt ggf. abweichende Vorstellungen im
Einbringungsvertrag vereinbaren. Andernfalls können dem Arzt hohe
Steuernachzahlungen drohen, wenn die aufnehmende Gesellschaft in der
Eröffnungsbilanz höhere als vom Arzt selbst angesetzte Einbringungswerte
ansetzt.

Die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz durch die
einbringende Gesellschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, welches
der Finanzverwaltung laut höchstrichterlicher Rechtsprechung
(Bundesfinanzhof vom 12.10.11 VIII R 12/08) erlaubt, bereits
festgesetzte Steuer nachträglich auch zu Ungunsten zu ändern.

Im betreffenden Fall traf es einen Arzt, der seine Praxis in eine GbR
eingebracht hat und hohe Steuern nachzahlen musste, weil die GbR in
ihrer Eröffnungsbilanz die Praxiswerte höher ansetzte als der Arzt in
seiner ursprünglichen Steuererklärung. Gegen solche Steuerfallen helfen
nur vertraglich zugesicherte Ersatzansprüche.

Stand: 12. Februar 2012

Das neue Patientenrechtegesetz

Gesetzentwurf:

Im Januar stellte die Bundesregierung ihren Entwurf für ein neues
Patientenrechtegesetz vor. Das neue Recht regelt u.a. ausdrücklich den
Behandlungsvertrag neu. Entsprechende Regelungen sollen im Bürgerlichen
Gesetzbuch ihren Niederschlag finden.

Regelungsbereiche:

Zu den wichtigsten Regelungsbereichen des neuen Gesetzes gehören:

Beweislastumkehr:

Künftig sollen Ärztinnen und Ärzte die Beweislast dafür haben, dass
der eingetretene gesundheitliche Schaden gerade nicht durch ihre
Falschbehandlung eingetreten ist. Diese Art der Beweislastumkehr soll
für grobe Behandlungsfehler gelten. Darunter fallen nach dem
Gesetzentwurf gravierende Fälle. Weitere Beweiserleichterungen für
Patienten soll es bei voll beherrschbaren Risiken geben. So gilt ein
Behandlungsfehler künftig als gegeben, wenn sich ein allgemeines
Behandlungsrisiko ergibt, das der Behandelnde voll beherrscht (z. B.
nachhaltige Hirnschädigungen durch ein defektes Narkosegerät).

Dokumentationspflichten:

Ärztinnen und Ärzten werden auch mehr Dokumentationspflichten
auferlegt. So müssen Patientenakten vollständig und sorgfältig geführt
werden. Patienten erhalten ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht.

Aufklärungspflichten:

Patienten müssen umfassend über die konkrete Behandlung und die sich
daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Hierzu wird ein
persönliches Gespräch obligatorisch, bloße schriftliche Erklärungen
reichen künftig nicht mehr. Der Gesetzentwurf liegt derzeit bei den
Ländern und Verbänden auf. Der Referentenentwurf kann auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit eingesehen bzw.
downgeloadet werden (www.bmg.bund.de).

Stand: 12. Februar 2012

Knorpelbehandlungen und Gewebezüchtungen

Gelenksknorpel:

Der Katalog der umsatzsteuerfreien Dienstleistungen bei Ärzten
erweitert sich stetig. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem
einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende
Vermehrung zur Reimplantation umsatzsteuerfrei sind (BFH v. 29.6.2011 XI
R 52/07).

Der Fall:

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen, das in der Forschung und
Entwicklung von Erkrankungen des Knorpels, Knochen und Haut etc. tätig
war. U.a. betrieb das Unternehmen eine Dienstleistung zur Züchtung und
Vermehrung von Gelenkknorpelzellen. Die Finanzverwaltung behandelte
diese Dienstleistung als umsatzsteuerpflichtig.

BFH:

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte dies. Unter Bezug auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klassifizierte der BFH die
Gelenksknorpelzüchtungen als „Heilbehandlung“ und nicht als „Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegenständen“. Damit ist die Leistung
umsatzsteuerfrei, wenn sie – das war in dem Fall unstreitig – von Ärzten
oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht
wird.

Stand: 12. Februar 2012

Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

Umsatzsteuerfrei: Zellen-Implantation und Hygieneleistungen

Knorpelzellen-Implantation:

Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen und ihre
anschließende Vermehrung zur Reimplantation sind als Heilbehandlung im
Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Dies gilt auch, wenn
Leistungsempfänger Ärzte oder Kliniken aus anderen EU-Mitgliedstaaten
sind.

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen. Die Finanzverwaltung
behandelte die Umsätze aus der Zellkultivierung als umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen vertrat die Auffassung, dass
Laborleistungen dieser Art zu einer Steuerbefreiung führen, wenn sie von
Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufes erbracht
worden sind (Urt. v. 29.6.2011 XI R 52/07 DStRE 2011, 1335).

Hygienische Leistungen für Ärzte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem die Umsatzsteuerfreiheit
hygienischer Leistungen durch Ärzte für Ärzte bestätigt (Urteil vom 18.
August 2011 V R 27/10). Geklagt hat ein Facharzt für Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemie. Er führte in Kooperation mit einer
Laborpraxis u.a. krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen,
Beratungen, Bewertungen und Fortbildungen durch. Die einzelnen Leistungen
stellte er in Rechnung – ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt beurteilte alle
Leistungen als steuerpflichtig. Der BFH vertrat die Auffassung, dass diese
klagegegenständlichen Leistungen als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr.
14 UStG steuerfrei sind.

Fazit:

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerfreiheit
ärztlicher Leistungen erweitert. Das letztgenannte Urteil V R 27/10 zeigt,
dass die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen nicht
ausschließlich für die direkte und unmittelbare, sondern auch für die
mittelbare Leistungserbringung an den Patienten gilt, sofern die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind.

Stand: 12. November 2011