Besteuerung intransparenter Fonds

Intransparente Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im
Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen
dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus
70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende
eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende
zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6
Investmentsteuergesetz-InvStG).

EU-Rechtswidrigkeit

An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K
3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).

Anhängiges BFH-Verfahren

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der
Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12
geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K
1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert
haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die
Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl.
Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 – 36 – St 214)

Stand: 12. Februar 2014

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Verpflegungspauschalen

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten
folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden: Bei einer
Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €, bei mindestens 24 Stunden 24 €
und für den An- und Abreisetag je 12 € (unabhängig von einer
Mindestabwesenheitszeit).

Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Verpflegungspauschalen bis in
Höhe der doppelten Beträge auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür
Lohnsteuer zahlen muss. Der Arbeitgeber versteuert den Mehrbetrag mit 25 %
pauschal. Konkret können unter Anwendung der Pauschalbesteuerung vom
Arbeitgeber erstattet werden: Verpflegungspauschalen in Höhe von 24 € für
einen Tag (bei mindestens 8 Stunden Auswärtstätigkeit) und für den An- und
Abreisetag sowie 48 € für jeden Zwischentag einer Auswärtstätigkeit.

Dreimonatsfrist

Die Pauschalbesteuerung gilt allerdings nur für einen Zeitraum von 3
Monaten, also für jenen Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen anlässlich
einer auswärtigen Tätigkeit steuerfrei gewährt werden können. Danach sind
die gewährten Verpflegungsvergütungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu
versteuern.

Neubeginn

Zur Berechnung der Dreimonatsfrist wurde im neuen Reisekostenrecht 2014
eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechung eingeführt. Gemäß § 9
Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz -EStG in der Neufassung führt eine
Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu
einem Neubeginn, „wenn sie mindestens vier Wochen dauert“. Unerheblich
ist, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wurde. Wurde die
Tätigkeit durch einen vierwöchigen Urlaub unterbrochen, besteht Anspruch
auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Verpflegungspauschen für weitere
3 Monate.

Stand: 12. Februar 2014

Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen

Unterlassene Instandhaltung

Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der
Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene
Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5.7 Abs. 11
EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen
fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen.

Notwendige Maßnahmen

Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am
Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder
mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr
verschoben wurden.

Drei-Monats-Frist

Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass
die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des
neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind. Entspricht das Wirtschaftsjahr
dem Kalenderjahr, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen bis spätestens
31.03.2014 abgeschlossen werden. Ansonsten kann keine
Instandhaltungsrücklage gebildet werden bzw. die in der Bilanz gebildeten
Rücklagen müssen aufgelöst werden.

Stand: 12. Februar 2014

Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen
Außensteuerrecht

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften haben deutsche
Steuerpflichtige stets die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung in die
steuerliche Gesamtrechnung einzubeziehen. Die im deutschen
Außensteuergesetz enthaltenen Regelungen sollen verhindern, dass ein
inländischer Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht dadurch entgeht, dass
er Einkünfte in einer ausländischen Kapitalgesellschaft bündelt, die in
einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der er zu 100 % oder
überwiegend, also zu mehr als 50 %, beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 AStG). Die
Hinzurechnungsbesteuerung verhindert Einkünfteverlagerungen in
Niedrigsteuerländer.

Beispiel

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person hält
Lizenzrechte. Aus der Vermarktung dieser Lizenz fließen Einkünfte. Der
Steuerpflichtige gründet in einem Null- oder Niedrigsteuerland eine
ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht aktiv tätig ist und nur der
Verwaltung der eingebrachten Lizenz dient (so genannte
Zwischengesellschaft).

Direkte Zurechnung

Die Lizenzeinnahmen würden ohne Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
in diesem Beispiel einer wesentlich niedrigeren oder gar keiner
Besteuerung unterliegen. Um diesem Gestaltungsmodell den Anreiz zu nehmen,
bestimmt das In-strument der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 bis § 14
AStG), dass die im Ausland erzielten Gewinne den inländischen
Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft so zugerechnet werden, als
ob sie von diesen direkt vereinnahmt worden wären. Der Vorteil des
Steueraufschubs geht damit verloren.

Stand: 12. Januar 2014

Auch Grünfläche kann ein Spekulationsobjekt sein

Steuerpflichtige Veräußerung eines
Gartengrundstücks

Immobilienveräußerungen

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der
Steuerpflicht als privates Veräußerungsgeschäft, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Davon ausgenommen sind für eigene Wohnzwecke genutzte Immobilien.

Der Fall

Ein Hausbesitzer hat ein bislang als Garten genutztes und lediglich mit
einem Gartenpavillon bebautes Nachbargrundstück innerhalb der zehnjährigen
Spekulationsfrist veräußert. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
diese Veräußerung der Steuerpflicht unterliegt (BFH v. 25.05.2011, IX R
48/10).

Begründung

Der Gesetzgeber hat zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien aus der
Spekulationssteuer genommen, um arbeitsbedingte Umzüge nicht zu
erschweren. Eine solche Situation liegt bei Veräußerung eines
Nachbargrundstücks bei gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen Wohnung
nicht vor. Im Übrigen fallen nur solche Grundstücksflächen unter das
Steuerprivileg, die zur eigengenutzten Immobilie gehören.

Stand: 12. Januar 2014

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Vermeidung von Härten

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer
ist im Regelfall der Kalendermonat (bei einer Umsatzsteuer von mehr als
7.500 € im Kalenderjahr). Die Finanzverwaltung kann zur Vermeidung von
Härten diese Frist um einen Monat verlängern (so genannte
Dauerfristverlängerung § 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz). Bei gewährter
Dauerfristverlängerung muss ein Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer für den
Januar 2014 nicht zum 10.02.2014, sondern erst am 10.03.2014 ans Finanzamt
überweisen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung gewährt Dauerfristverlängerung nur auf Antrag.
Einem Antrag wird regelmäßig entsprochen, wenn der Steueranspruch nicht
gefährdet erscheint. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung der
Sondervorauszahlung.

Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47
Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Antragsfrist

Ein Antrag ist von den Unternehmern für jedes Jahr neu zu stellen. Die
Sondervorauszahlung muss für jedes Kalenderjahr neu berechnet, angemeldet
und entrichtet werden. Hierfür gilt der 10. Februar des jeweiligen Jahres
als Stichtag.

Stand: 12. Januar 2014

Die Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Kapitaleinkünfte

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden die Einkünfte der
einzelnen Ehegatten zuerst getrennt ermittelt und anschließend
zusammengerechnet. So wird auch mit den abgeltungsteuerpflichtigen
Kapitaleinkünften verfahren. Für jeden Ehegatten werden sowohl die Gewinne
als auch die Verluste aus Aktienanlagen und sonstigen Wertpapieren einzeln
ermittelt. Können Verluste aus Aktien- oder sonstigen Wertpapieranlagen
nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, trägt diese die Bank auf dem Konto
jedes Ehegatten vor. Hat ein Ehegatte Gewinne, der andere Verluste, findet
standardmäßig keine Gewinn-Verlustverrechnung statt.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Nicht so, wenn Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben,
der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Denn in diesem
Fall nehmen die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine
übergreifende Verlustverrechnung über alle dort geführten Konten und
Depots der Ehegatten vor (Rechtsgrundlage: § 43a Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
22.12.2009, Aktenzeichen IV C 1 – S 2252/08/10004).

Voraussetzungen

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung setzt das Vorliegen eines
gemeinsamen Freistellungsauftrags voraus. Außerdem müssen die Ehegatten
ihre Depots bei derselben Bank unterhalten. Werden außerdem Depots bei
anderen Banken unterhalten und wurden dort bereits Freistellungsaufträge
in Höhe des gesamten Ehegatten-Sparerpauschbetrags erteilt, können
Ehegatten dennoch zur Verlustverrechnung einen gemeinsamen
Freistellungsauftrag mit einem Sparerpauschbetrag von Null € erteilen und
sich so die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sichern.

Stand: 12. Januar 2014

Standard-Mehrwertsteuer-erklärung geplant

Standard-Mehrwertsteuererklärung

Im Oktober vergangenen Jahres (vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2013
www.ec.europa.eu) hat sich die EU-Kommission für die Einführung einer
Standard-Mehrwertsteuererklärung für alle EU-Staaten ausgesprochen.

Ziele

Mit Einführung einer Standard-Mehrwertsteuererklärung will die Union
zuallererst bestehende Mehrwertsteuerlücken schließen. Außerdem soll der
Aufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verringert werden, u.a.
durch Wegfall der zusammenfassenden jährlichen Erklärungen. Die Kommission
verspricht sich eine Verwaltungskosteneinsparung von bis zu 15 Mrd. €
jährlich.

Widerstand der Länder

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesrates (vom 29.11.2013,
www.bundesrat.de) hervorgeht, wenden sich die deutschen Bundesländer gegen
diesen Vorschlag. Den von der EU-Kommission gesteckten Zielen, vor allem
der Schließung von Mehrwertsteuerlücken, würde der Vorschlag nicht
entsprechen. Es bleibt abzuwarten, ob das Vorhaben nach den Europawahlen
2014 neu aufgegriffen wird.

Stand: 12. Januar 2014

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden
kann

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

Unter dem Az IX R 45/13 befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der
Frage, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Mietobjekts
außerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist abzugsfähig sind.

Steuern auf Erstattungszinsen

In dem Verfahren Az I R 34/13 wird der BFH in diesem Jahr entscheiden,
ob die rückwirkende Unterwerfung von Erstattungszinsen zur Abgeltungsteuer
(neuer § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Vor allem von Unternehmern mit Spannung erwartet wird die Entscheidung
unter dem Az V R 36/13. Hier geht es darum, ob eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG
nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen
vorliegt, wenn der veräußernde Unternehmer sein Geschäft aufgeteilt und an
zwei Rechtssubjekte, nämlich auf eine GbR und auf eine GmbH & Co. KG
übertragen hat.

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Ebenfalls mit großer Spannung erwartet wird die Entscheidung zur Frage,
ob ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn ein
Mitunternehmeranteil zum Teil schenkweise an einen nahen Angehörigen und
im Übrigen an einen fremden Dritten übertragen wird (Az IV R 36/13).

Grunderwerbsteuer

Besonders im Vorfeld zu erwartender höherer Grunderwerbsteuersätze
dürfte die Entscheidung unter dem Az II R 32/13 besonderes Gewicht
erlangen. Der BFH befasst sich hier mit der Problematik, ob beim Kauf
eines leeren Grundstücks zusammen mit der vertraglichen Vereinbarung zur
Errichtung eines Gebäudes (so genanntes einheitliches Vertragswerk) auch
die Gebäudeerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage zur
Grunderwerbsteuer (neben dem Kaufpreis für das Grundstück) einzubeziehen
sind.

Stand: 12. Januar 2014

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz

Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben
darf

Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte im vorletzten Jahr mit Beschluss vom
27.09.2012 (II R 9/11) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden
Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert und das
Bundesverfassungsgericht angerufen. Dort ist das Normenkontrollverfahren
derzeit anhängig (Az 1 BvL 21/12).

Vorläufige Festsetzung

Die Finanzverwaltung erlässt seither die Steuerbescheide nur mit einem
Vorläufigkeitsvermerk, gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung.
Das heißt, die Steuer ist zunächst zu zahlen. In dem Beschluss vom
21.11.2013, II B 46/13 hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die
Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer von Steuerpflichtigen nicht erheben
darf, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes haben.

Vorläufiger Rechtsschutz

Einen vorläufigen Rechtsschutz sieht der Bundesfinanzhof für
Steuerpflichtige, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen
einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten
müssen. In dem entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau aufgrund
eines Vermächtnisses eine monatliche Rente von 2.700 € auf Lebenszeit
erhalten. Das Finanzamt hatte hierfür eine Erbschaftsteuer von 71.000 €
verlangt.

Stand: 12. Januar 2014