Zahlendreher gehen auf Kosten des Steuerpflichtigen

Finanzverwaltung darf leichtfertige Steuerverkürzung
unterstellen

Übertragungsfehler

Zahlenangaben müssen vielfach von einem Steuerformular in ein anderes
übertragen werden. Auch wenn solche Übertragungen meist die Steuersoftware
erledigt, sind sie doch eine Fehlerquelle. In einem Fall, eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend, waren die Einkünfte in der
Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben. In der
Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter waren sie hingegen
nur zur Hälfte enthalten. Die Gesellschafter gaben als Erklärung an, dass
diese fehlerhaften Angaben auf einem „Verrutschen” auf der Tastatur
beruhten.

Berichtigungspflicht

Der Bundesfinanzhof nahm in dem Fall einen Verstoß gegen die
Berichtigungspflichten an und wertete den Übertragungsfehler als Fehler
zulasten der steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Steuerpflichtigen
„hätten diesen Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung,
spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids …bemerken und
korrigieren müssen“, so die Richter (Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11).
Durch die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich
die Festsetzungsverjährungsfrist, sodass das Finanzamt bis zu 5 Jahre
zurück nachträglich „korrigieren“ kann.

Stand: 29. November 2013

Steuerbescheide richtig prüfen

Prüfraster für die Prüfung von Steuerbescheiden

Fehlerhafte Steuerbescheide

Zum Jahresende 2013 sind im Regelfall die Steuerbescheide für 2011 bzw.
2012 bekannt gegeben worden. Eine Großzahl der von den Finanzverwaltungen
erstellten Steuerbescheide ist bekanntlich fehlerhaft. Der Bund der
Steuerzahler hat in seiner Ratgeber-Reihe ein Prüfraster zur Prüfung von
Einkommensteuerbescheiden veröffentlicht (Ratgeber-Reihe Nr. 61, www.steuerzahler.de).

Rechtsmittel einlegen

Wurden bestimmte Werbungskosten nicht berücksichtigt oder falsch
berechnet oder wurde die einbehaltene Lohnsteuer nicht richtig angesetzt
usw., kann der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid Einspruch
einlegen. Ein solcher Einspruch muss binnen eines Monats ab Bekanntgabe
des unrichtigen Steuerbescheides erfolgen. Keine Einsprüche sind
notwendig, soweit die Steuer nur vorläufig festgesetzt worden ist.
Inwieweit dies der Fall ist, geht aus den allgemeinen
Vorläufigkeitsvermerken auf den Steuerbescheiden bzw. aus der vom
Bundesfinanzministerium herausgegebenen Liste zur vorläufigen
Steuerfestsetzung hervor.

Stand: 29. November 2013

Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet
werden

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige,
selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und
alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als
500.000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten
steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und
Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die
Geschäftskorrespondenz.

Aufbewahrungsfristen, Beginn

Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie
für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die
Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € betreffen, gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch
gemacht worden ist bzw. der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder
abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die
Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden
sind (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung) oder in dem die Steuererklärung
beim Finanzamt eingereicht wurde.

Ende der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2013

Am 31.12.2013 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche
Buchungsbelege aus dem Jahr 2003 vernichtet werden, sofern in den
Dokumenten 2003 der letzte Eintrag erfolgt ist. Am 31.12.2013 können des
weiteren Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 empfangen oder abgesandt
wurden, sowie die anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus dem
Jahre 2007 und früher vernichtet werden. Für die Steuererklärungen
relevante Unterlagen können aus dem Jahr 2002 vernichtet werden, sofern
die Steuererklärung 2002 in 2003 abgegeben worden ist.

Aufbewahrungspflicht über den 31.12.2013 hinaus

Am 31.12.2013 dürfen solche aufbewahrungspflichtige Unterlagen auch
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet werden, die für die
Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa weil die steuerliche
Festsetzungsfrist infolge eines eingetretenen Ablaufhemmungstatbestandes
noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 29. November 2013

Bestandsveränderungen im Jahresabschluss

Inventur 2013

Mit dem Kalenderjahr geht in der Regel auch das Geschäftsjahr zu Ende.
Damit steht auch die nächste Inventur an. Produktionsbetriebe müssen
hierbei regelmäßig auch Bestandsveränderungen im Warenlager
analysieren.

Bestandsveränderungen

Bei den Bestandsveränderungen ist zu unterscheiden zwischen solchen bei
Halbfertigerzeugnissen und solchen bei den Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen. Die Unterscheidung ist zwar nicht wichtig für die
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Denn Bestandserhöhungen bzw.
Bestandsminderungen im Warenlager erhöhen bzw. mindern den
steuerpflichtigen Gewinn, egal ob die Bestandsveränderung auf Ebene der
Halbfertigerzeugnisse oder auf Ebene der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
erfolgt ist.

Rohertrag und Marge

Dennoch sollten Bestandsveränderungen genau abgegrenzt werden. Denn
Veränderungen bei den Halbfertigerzeugnissen wirken sich auf die
Gesamtleistung und damit auf die Rohgewinnmarge aus. Beispiel: Unternehmer
U erzielte im vergangenen Jahr einen Umsatz von 500.000 € und hatte
Aufwendungen beim Wareneinkauf von 400.000 €. Die Bestandsveränderungen
betragen plus 50.000 €. Es liegt somit eine Bestandserhöhung vor.
Resultieren die Bestandsveränderungen aus der Erhöhung der
Halbfertigerzeugnisse, steigt die Gesamtleistung auf 550.000 €. Die
Rohgewinnmarge beträgt bei einem Rohertrag von unverändert 100.000 € dann
18 %. Wird die Bestandserhöhung aber zugunsten der Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe erfasst, sinkt der Wareneinsatz auf 350.000 €, der
Rohertrag steigt auf 150.000 € und die Rohgewinnmarge beträgt dann 30 %.
Die Berechnung der richtigen Rohgewinnmarge ist wichtig für die
betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung. Daher sollten die
Bestandsveränderungen exakt ermittelt werden, auch wenn der steuerliche
Gewinn derselbe ist.

Stand: 29. November 2013

Verrechnungspreisdokumentation

Das neue OECD “White Paper on Transfer Pricing”

Verrechnungspreisdokumentation

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen an
ausländische Tochterunternehmen ist stets der so- genannte
Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten. Das bedeutet, dass solche
Lieferungen und Leistungen stets zu Preisen und Konditionen zu verrechnen
sind, die unter fremden Dritten üblich sind. Dadurch soll verhindert
werden, dass Gewinne sozusagen über die Grenze in ein Niedrigsteuerland
verlagert werden.

Neues White Paper

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) hat am 30. Juli des Jahres einen neuen Entwurf für
Dokumentationsvorschriften vorgelegt. Der Schwerpunkt der neuen
Mastervorlage liegt insbesondere darin, die Möglichkeiten der
Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer mittels Transaktionen verbundener
Unternehmen mit Sitz in solchen Ländern noch effizienter zu verhindern.
Dies soll u.a. geschehen durch die Aufnahme zusätzlicher Informationen,
u.a. über wesentliche grenzüberschreitende Transaktionen zwischen
verbundenen Unternehmen sowie Umstrukturierungsmaßnahmen. Besonderes
Augenmerk richtet die OECD auf Verlagerungen immaterieller
Wirtschaftsgüter (Lizenzen). Diese sollen künftig gesondert dokumentiert
werden.

Masterfile Konzept

Das von der OECD neu vorgestellte Dokumentationskonzept basiert auf dem
EU Masterfile-Konzept. Danach werden steuerrelevante Informationen, die
für alle Länder maßgeblich sind, einmalig auf EU-Ebene in einem File
gesammelt und den Steuerbehörden der einzelnen EU-Länder bei Bedarf zur
Verfügung gestellt. Ein weiterer Schritt in Richtung elektronischer
Steuerüberwachung.

Stand: 29. November 2013

Sozialversicherung: Rechengrößen 2014

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2013 die
Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2014 verabschiedet. Danach betragen
die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und
Arbeitslosenversicherung West jährlich 71.400 € (monatlich 5.950 €). Die
Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2014 60.000 € und monatlich 5.000
€. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die
Beitragsbemessungsgrenze 2014 für West und Ost gemeinsam 48.600 €.

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

Die für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2014 beträgt
53.550 €.

Bezugsgröße

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2014 jährlich 33.180
€, monatlich 2.765 €. Die Bezugsgröße Ost beträgt jährlich 28.140 €,
monatlich 2.345 €. Die Bezugsgröße stellt das Durchschnittsentgelt aller
Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr dar. Von der Bezugsgröße werden diverse Werte abgeleitet, wie
u. a. die Krankenpflegepauschale.

Stand: 29. November 2013

Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Welche Regelungen ab 2014 gelten

Erste Tätigkeitsstätte

Wesentliche Neuerung im steuerlichen Reisekostenrecht bildet die
Einführung des gesetzlich definierten Begriffs der „ersten
Tätigkeitsstätte“. Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die „regelmäßige
Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers, ist aber keinesfalls mit dieser
gleichzustellen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt nicht nur jede ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, sondern auch der Ort des Kunden
des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet
ist. Damit gelten arbeitstägliche Fahrten zu solchen Kunden ab 2014 nicht
mehr als Reisekosten und können dem Arbeitnehmer nicht mehr steuerfrei
erstattet werden. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die
Entfernungspauschale geltend machen.

Vertragliche Festlegung

Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich
festgelegt werden. In diesem Fall kommt es auf weitere alternative
Betrachtungen (an welchem Ort wird der Arbeitnehmer typischerweise tätig,
an welchem Ort verbringt er mindestens ein Drittel der vereinbarten
Arbeitszeit) nicht mehr an. Die Zuordnung muss unbefristet bzw. für die
Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus erfolgen.

Verpflegungspauschalen

Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit
unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Dabei
wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt.
Beträgt die Abwesenheitsdauer mindestens 24 Stunden, beträgt die
Verpflegungspauschale 24 €. Bei der Abwesenheitsdauer von mehr als 8
Stunden können dem Arbeitnehmer künftig 12 € steuerfrei erstattet werden.
Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem
01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen
jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden
Auslandstagegelder. Wie bisher können Verpflegungsmehraufwendungen nur in
Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der
tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt
ausgeschlossen.

Stand: 12. Oktober 2013

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA Vorschriften

Bundesfinanzministerium schränkt Anwendung von DBA weiter
ein

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten,
die eine doppelte Besteuerung ein und desselben Steuersubstrates
verhindern sollen. Dies geschieht, indem das jeweilige Abkommen das
Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte dem einen oder anderen Staat
zuweist. Vielfach können dadurch aber auch „weiße Einkünfte“ entstehen,
also solche, die weder der eine noch der andere Staat besteuert. Zur
Verhinderung solcher „weißen Einkünfte“ dienen so genannte
Rückfallklauseln bzw. „Subject-to-tax-, Remittance-base-
(Überweisungsklauseln) und Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln)“.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung dieser Klauseln unter
Berücksichtigung der jüngsten Bundesfinanzhof-Rechtsprechung ein neues
Schreiben erlassen (BMF v. 20.06.2013, IV B 2, S 1300/09/10006). Das neue
BMF-Schreiben erläutert u.a. die Anwendung der Subject-to-tax Klausel im
Quellenstaat und im Ansässigkeitsstaat und erläutert die Besteuerung unter
Anwendung dieser Klausel anhand von Beispielen. Bezüglich der Anwendung
der Remittance-base-Klausel (Überweisungsklausel) sowie der
Switch-over-Klausel (Umschaltklausel) vertritt das BMF die bisherige
Auffassung weiter. Insbesondere in Fällen von Qualifikationskonflikten
behält sich Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anwendung der
Anrechnungsmethode an Stelle der Freistellungsmethode vor. Das neue
BMF-Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 980
veröffentlicht.

Stand: 12. Oktober 2013

Kommt die Europa-Einpersonen GmbH?

EU-Kommission will einheitliches
Gesellschaftsrecht

EU-Gesellschaftsrecht

Die Aussichten für ein EU-weites einheitliches Gesellschaftsrecht haben
sich seit dem Scheitern der europäischen GmbH (SPE = Societas Privata
Europaea) zwar verschlechtert. Nichtsdestotrotz hat die EU-Kommission vor
kurzem einen neuen Vorstoß in Richtung eines einheitlichen
EU-Gesellschaftsrechts unternommen.

Einpersonen Gesellschaften (SMC)

Der neue Vorschlag der Einpersonen-Gesellschaft mit dem Namen „Single
Member Company“ (SMC) ist speziell auf kleinere Unternehmen oder die
Gründung von Tochtergesellschaften zugeschnitten. Das vor kurzem eröffnete
Konsultationsverfahren sieht eine unbürokratische Gründung vor (mit nur 1
€ Eigenkapital) und deutlich weniger Mitbestimmung, als dies nach
deutschem Recht für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern der Fall ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der neue Vorschlag letztendlich Aussicht auf
Erfolg hat.

Stand: 12. Oktober 2013

Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Winterdienst

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer
regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des
öffentlichen Gehsteigs kümmern. Vielfach wird die Räumung der Gehsteige
einem Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen übertragen. Die Kosten
hierfür können nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg
(Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10) als haushaltsnahe Dienstleistungen in
dem gesetzlichen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (siehe
hierzu Tipp Seite 3).

Anhängiges BFH-Verfahren

Die Finanzverwaltung ist hier allerdings anderer Meinung und hat gegen
das steuerzahlerfreundliche FG-Urteil die Revision eingelegt (Az. VI R
55/12). Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an
der nötigen Nähe zum Haushalt. Denn der Haushalt würde an der
Grundstücksgrenze enden. Demgegenüber steht die Meinung, dass die
Schneeräumpflicht der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem
rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem
Grundstück steht.

Fazit

Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Steuerermäßigung für die Kosten
des Winterdienstes zu beantragen und bei Ablehnung durch die
Finanzverwaltung Einspruch einzulegen. Sollen die Winterdienstkosten ganz
oder teilweise noch 2013 geltend gemacht werden, müssen diese bis 31.12.
an den Dienstleister überwiesen werden.

Stand: 12. Oktober 2013