Gewerbesteuer auf dem Prüfstand

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr
als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hiergegen richten sich
verfassungsrechtliche Bedenken (Revisionsverfahren BFH Az. I R 21/12). Die
Finanzverwaltung hat reagiert und erlässt alle Gewerbesteuermessbescheide
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch unter Vorläufigkeitsvermerk
(BMF-Schreiben vom 10.12.2012).

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Nicht nur der Gewerbesteuerabzug bei der Einkommensteuer, sondern auch
die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer stößt auf
verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Hamburg hat mit
Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
angerufen. Der Vorlagebeschluss richtet sich gegen die Hinzurechnung der
Summe aus Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) sowie der
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1d und e GewStG).

Unter Berufung auf das Verfahren beim BVerfG (Az: 1 BvL 8/12) haben die
Obersten Finanzbehörden der Länder durch gleichlautende Erlasse vom
30.11.2012 ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 bezüglich der
streitigen Hinzurechnungen nur noch vorläufig durchzuführen.

Stand: 12. Januar 2013

Umsatzsteuer-Stichtag „10. Februar“

Vorsteuerüberschuss 2012

Unternehmer, bei denen 2012 ein Vorsteuerüberschuss von mehr als
7.500 € angefallen ist, können als Voranmeldungszeitraum an Stelle des
Kalendervierteljahres den Kalendermonat wählen. Dies hat den Vorteil,
dass Vorsteuerüberschüsse früher ins Unternehmen zurückfließen, was sich
positiv auf die Liquidität auswirkt.

Antrag

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Unternehmer muss
lediglich bis zum 10. Februar eine Voranmeldung für den Monat Januar
abgeben. Macht der Unternehmer davon Gebrauch, muss er das ganze
Kalenderjahr 2013 über eine monatliche Voranmeldung abgeben.

Dauerfristverlängerung

Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer- Voranmeldung zwingend für jeden
Kalendermonat abgeben müssen – das ist der Fall bei einer Steuer von
mehr als 7.500 € im Kalenderjahr -, gewährt die Finanzverwaltung auf
Antrag eine sogenannte Dauerfristverlängerung. Dauerfristverlängerung
heißt, dass die Steuervoranmeldung immer erst einen Monat später
abgegeben werden muss (also z.B. im Februar 2013 für den Dezember
2012).

Sondervorauszahlung

Die Dauerfristverlängerung setzt allerdings voraus, dass der
Unternehmer eine Sondervorauszahlung anmeldet und entrichtet. Hierfür
gilt der 10. Februar als Stichtag. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11
der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ohne Anrechnung der
Sondervorauszahlung für das vorangegangene Kalenderjahr, also für
2012.

Beispiel

Unternehmer U hat für das Kalenderjahr 2012
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 40.000 € angemeldet. In der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2012 hat U die
Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 5.000 €
angerechnet. Die Sondervorauszahlung 2013 ist aus 40.000 € zu berechnen
und beträgt 1/11 = 3.636 €.

Stand: 12. Januar 2013

Höhere Grundfreibeträge 2013/2014

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Dieses Gesetzesvorhaben aus 2012 stand unter dem (guten) Gedanken, die
Besteuerung inflationsbedingter Lohn- und Einkommenserhöhungen (also der
nicht realen Einkommenszuwächse) zu beseitigen bzw. wenigstens zu
beschränken. Das Gesetz wurde am 12.12.2012 im Vermittlungsausschuss
beraten. Hier wurde aber nur ein Kompromiss zur Anhebung des
Grundfreibetrags 2013 und 2014 gefunden, der sich am neuen
Existenzminimumbericht orientiert.

Erhöhung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben, 2013 um 126 € auf
8.130 € und 2014 um weitere 224 € auf 8.354 €. Zeitgleich und in gleichem
Umfang wird eine minimale Anpassung des Steuertarifs vorgenommen:
Lediglich die 1. Stufe wird verkleinert, 2013 von 8.131 € bis 13.469 € und
2014 von 8.355 € bis 13.469 €. Bei den übrigen Tarifeckwerten ändert sich
nichts.

Fazit

Eine prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs unter
gleichzeitiger Erhöhung des Eingangsteuersatz von derzeit 14 % ist
unterblieben, so dass der eigentliche Effekt des Gesetzes nicht erfüllt
worden ist. Lohn- und Einkommenserhöhungen, die nur die Inflation
ausgleichen, führen weiterhin zu einer schleichenden Steuermehrbelastung.
Dies dürfte besonders 2013 den Fiskus freuen. Denn für 2013 sind sowohl
Lohnerhöhungen als auch ein starker Anstieg der Kerninflationsrate
prognostiziert.

Stand: 12. Januar 2013

Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn neben den
materiellen auch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Als
formelle Voraussetzung wird u.a. eine Rechnung verlangt, auf der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und auch des
Abnehmers vermerkt sind.

Der Fall

Besonders Letzteres bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. In
dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst entschiedenen Fall ging es um
eine Lieferung von Maschinen nach Finnland, die ein amerikanisches
Unternehmen von einem deutschen Unternehmer kaufte. Der
US-Geschäftspartner hatte keine UST-Identifikationsnummer. Demzufolge
konnte der deutsche Verkäufer eine solche auch nicht auf die Rechnung
schreiben. Alternativ gab der deutsche Unternehmer aber die
UST-ID-Nummer des finnischen Endabnehmers auf der Rechnung an den
US-Geschäftspartner an. Die Finanzverwaltung versagte dennoch die
Steuerfreiheit.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch, dass eine
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann,
wenn der Abnehmer keine USt-ID-Nummer hat und im Übrigen die materiellen
Voraussetzungen gegeben sind. Dem EuGH genügte, dass die Maschinen von
Deutschland nach Finnland geliefert worden sind, der Abnehmer
Unternehmer ist (wenn auch in den USA ansässig) und der Erwerb der
Maschinen in Finnland der Umsatzsteuer unterlag (EuGH-Urteil vom
27.9.2012, C-587/10).

Stand: 12. Januar 2013

Neuregelungen 2013 im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Ende November 2012 billigte der Bundesrat insgesamt 25 neue Gesetze.
Das Jahressteuergesetz 2013 sowie die Neuregelungen zur
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts werden
derzeit noch im Vermittlungsausschuss beraten.

Sozialversicherungsrecht

Angehoben wurde zum 1.1.2013 die Verdienstgrenze für Minijobs. Diese
beträgt ab dem 1.1.2013 450 € (bisher 400 €). Für Midijobber (Beschäftigte
in der so genannten Gleitzone) erhöht sich die Entgeltgrenze von 800 € auf
850 €. Außerdem wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
auf 18,9 % gesenkt (bisher 19,6 %). Die Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung beträgt neu 4.350 € im Monat. Die
Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung betragen
5.800 € im Monat bzw. 4.900 € in den neuen Bundesländern.

Verkehrsteueränderungsgesetz

Elektrofahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit einem Ausstoß von weniger als 50g
CO2/km werden künftig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Gesetzgebung 2013

Gleichzeitig wartete die Bundesregierung noch im IV. Quartal 2012 mit
einer Reihe neuer Gesetzesinitiativen auf, die im Laufe dieses Jahres
beraten bzw. in Kraft treten werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur
Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts enthält u. a. eine
Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale um 300 € auf 2.400 € und
der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 €. Das geplante Gesetz zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren soll
Immobilienkäufer besser vor dem Kauf so genannter Schrottimmobilien
schützen. Auch ein neues Steuervereinfachungsgesetz 2013 wurde bereits im
Dezember auf den Weg gebracht. Dieses sieht unter anderem die Anhebung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.130 € vor. Das kommende Jahr dürfte also
spannend bleiben.

Stand: 12. Dezember 2012

Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Aufbewahrungsfristen

Nach derzeit (noch) geltendem Recht müssen Handelsbücher, Inventare,
Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden. Nach dem
Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 soll künftig für Dokumente, die
bisher 10 Jahre aufzubewahren waren, eine kürzere Frist von 8 Jahren
gelten. Unverändert nach altem und neuem Recht sind Handels- oder
Geschäftsbriefe sowie Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und
Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € betreffen,
6 Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen vernichtet werden können

Nach geltendem Recht können im Januar 2013 Handelsbücher, Inventare,
Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 und früher vernichtet
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum Schluss des Kalenderjahres
2002 die letzte Bucheintragung erfolgt ist bzw. die Bilanz / der
Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt worden ist. Ebenfalls im
Januar 2013 können Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Aufzeichnungen aus
dem Jahre 2006 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass die
Briefe oder Aufzeichnungen bis zum Schluss des Kalenderjahres 2006
empfangen oder abgesandt bzw. die Aufzeichnungen erstellt worden sind.

Stand: 12. Dezember 2012

Sonderzahlungen: Keine Steuer auf fiktiven Arbeitslohn

Der Fall

Ein GmbH-Geschäftsführer verzichtete unstreitig auf sein vertraglich
zustehendes Weihnachtsgeld. Unstreitig sind dem Geschäftsführer keinerlei
Zuwendungen zugeflossen. Das Finanzamt erließ dennoch nach einer
Lohnsteuer-Außenprüfung gegenüber der GmbH einen Haftungsbescheid für
Lohn- und Kirchensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, soweit für
das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Begründung der
Finanzverwaltung: Bei einem beherrschenden Gesellschafter würde eine
Forderung bei Fälligkeit als zugeflossen gelten, sofern der Gesellschafter
darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet habe.

Das Urteil

Die BFH-Richter folgten der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.
Einnahmen können nicht fiktiv als zugeflossen angesehen werden, wenn der
Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf
bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch
eine Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urt. v. 3.2.2011, VI R 4/10).

Neues anhängiges Verfahren

Unter dem Aktenzeichen „VI R 24/12“ ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein
Verfahren anhängig zu der Frage, ob bei einem Verzicht auf
Sonderzuwendungen durch einen Gesellschafter und zugleich Arbeitnehmer
einer GmbH eine verdeckte Einlage vorliegt. In diesem Fall wäre vom BFH
auch zu klären, ob der Zufluss der Sonderzuwendungen von einer Gewinn
mindernden Buchung bei der GmbH abhängig ist (Vorinstanz, Finanzgericht
Schleswig Holstein, v. 13.10.2011, 1 K 83/11).

Stand: 12. Dezember 2012

Besteuerung von Streubesitzdividenden

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass die Erhebung
von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen
gegen EU-Recht verstoße, soweit die Beteiligung unter 10 % liegt und damit
die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ keine Anwendung findet (Urteil v.
20.10.2011, Rs. C-284/09). Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Höhe
von unter 10 Prozent werden allgemein als „Streubesitz“ bezeichnet. Der
EuGH wandte sich mit dem Urteil gegen die Ungleichbehandlung ausländischer
und inländischer Unternehmer. Während bei ausländischen Anteilseignern
Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten wurde (bzw. im DBA-Fall nur15 %),
konnten inländische Unternehmen die Steuer mit der Körperschaftsteuer
verrechnen.

Gesetzesvorlage

Der Gesetzgeber war nun gefordert, entsprechende EU-konforme Regelungen
zu fassen. Letzteres wurde mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
(17/11314)“ bereits in die Wege geleitet. Der Gesetzesentwurf sieht eine
Ergänzung des § 32 Körperschaftsteuergesetz (KStG) um einen neuen Absatz 5
vor. Dieser sieht eine Erstattung gezahlter Kapitalertragsteuer für
Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung im übrigen EU-Land unter
bestimmten Voraussetzungen vor (u. a. unter der Voraussetzung, dass die
betreffenden EU-Unternehmen nach anderen Vorschriften keine
Erstattungsmöglichkeiten haben).

Stand: 12. Dezember 2012

Erbschaftsteuer im Visier von EU und Bundesfinanzhof

Freibeträge für Steuerausländer

Wird Vermögen an Inländer vererbt oder verschenkt, die der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, gelten bekanntlich weit höhere
Freibeträge, als wenn dasselbe Vermögen an Erwerber aus anderen EU-Ländern
geht. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren bemängelt.
Der deutsche Gesetzgeber änderte daraufhin das geltende Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz dahin gehend, dass Gebietsfremde auf Antrag für
Steuerzwecke wie Inländer behandelt werden können. Doch dies geht der
EU-Kommission nicht weit genug. Sie hat daher beschlossen, Deutschland
wegen der Erbschaftsteuer beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Vorlagebeschluss des BFH

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) nahm das gegenwärtige
Erbschaftsteuergesetz ins Visier und bemängelte generell die steuerlichen
Begünstigungen für Betriebsvermögen. In der weitgehenden Verschonung des
Betriebsvermögens sehen die BFH-Richter eine „Überprivilegierung“, welche
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Notwendigkeit für
eine steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von
Arbeitsplätzen und zur Vermeidung existenzgefährdender Liquiditätsengpässe
besonders bei mittelständischen Unternehmen durch die Zahlung hoher
Erbschaft-/Schenkungsteuern sah der BFH im Übrigen nicht. Denn in Fällen
bedrohlicher Liquiditätsprobleme kann die Steuer auch gestundet werden
(Az. II R 9/11).

Entscheidung des BVerfG

Ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bedenken des BFH teilt,
bleibt abzuwarten. Folgt das BVerfG der Ansicht des BFH, dürfte es zu
einer neuen Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts kommen. Die
letzten Steuerreformen brachten stets Steuererhöhungen mit sich.

Stand: 12. November 2012

Wichtige Änderungen bei elektronischer Übermittlung steuerlicher Meldungen

Lohn-/Umsatzsteueranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung,
Anmeldungen der Sondervorauszahlung oder Lohnsteueranmeldungen können ab
dem 1.1.2013 nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere auch für Steuervoranmeldungen für den Dezember 2012, da diese
erst 2013 übermittelt werden.

Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Ab dem 1.1.2013 kann der Formularserver der Bundesfinanzverwaltung für
die Abgabe der ZM nicht mehr genutzt werden. Meldungen ab 2013 müssen über
das ElsterOnline-Portal bzw. über das BZStOnline-Portal erfolgen.

Registrierungen/Frist

Informationen über die einzelnen Registrierungsoptionen
(Basis/Spezial/Plus) sind unter ElsterOnline erhältlich. Nach
Mitteilung der Finanzverwaltung nimmt die Registrierung allerdings bis zu
zwei Wochen in Anspruch. Nachdem die gesetzlichen Abgabefristen unabhängig
von einer Registrierung einzuhalten sind, drohen bei nicht rechtzeitig
erfolgter Registrierung Verspätungszuschläge.

Stand: 12. November 2012