Entwurf eines neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Neue Messmethoden

Anlass für die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist eine von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) entwickelte Testprozedur zur Ermittlung von Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (sogenannte WLTP-Methode). Mit dieser neuen Methode sollen zukünftig realitätsnähere CO2-Emissionswerte ermittelt werden können.

Maßgebliche CO2-Werte

Die Kraftfahrzeugsteuer wird seit 2009 neben dem Hubraum nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Werten gemäß sogenanntem NEFZ-Verfahren bestimmt. Für ab dem 1.9.2018 erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge soll der nach der WLTP-Methode ermittelte CO2-Wert für die Steuerfestsetzung zwingend vorgeschrieben werden.

Stand: 27. Februar 2017

Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz

Private Kfz-Nutzung

Wird dem Arbeitnehmer ein Betriebs-Pkw zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt der Unternehmer seinen Pkw geschäftlich und privat, ist die private Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode zu versteuern (etwas anderes gilt bei Führung eines Fahrtenbuches). Bei der 1 %- Pauschale wird als monatlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als monatliche private Nutzungsentnahme 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw der Besteuerung unterworfen. Beträgt der Listenpreis z. B. € 50.000,00, sind monatlich € 500,00 als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als Nutzungsentnahme anzusetzen.

Fehlender Listenpreis

Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt? Diese Frage hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu klären (vom 16.11.2016, 9 K 264/15). Der Steuerpflichtige hatte den amerikanischen Listenpreis in Euro umgerechnet und legte diesen als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde. Das Finanzamt nahm hingegen den tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Der Kaufpreis war um rund € 25.000,00 höher als der umgerechnete amerikanische Listenpreis.

Deutscher Neuwagenmarkt

Das Finanzgericht folgte tendenziell dem Finanzamt, legte aber den etwas niedrigeren Einkaufspreis des Importeurs zugrunde. Ein zu schätzender Listenpreis hat sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren. Liegt kein inländischer Listenpreis vor, ist dieser zu schätzen. Dabei müssen auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Umrüstungskosten des Fahrzeugs eingerechnet werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 20/16).

Stand: 27. Februar 2017

Immobilienvermögen clever verschenken

Optimale Nutzung der Freibeträge

Der Steuergesetzgeber gewährt bestimmten Personen auf Schenkungen bzw. Erwerbe von Todes wegen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von € 500.000,00, Kinder von € 400.000,00, Enkelkinder € 200.000,00. Personen der Steuerklassen II (entferntere Verwandte) oder III (nicht verwandte Personen) erhalten einen Freibetrag von € 20.000,00. Die Freibeträge werden jeweils vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Die Freibeträge gelten dabei jeweils für einen Zehnjahreszeitraum bzw. leben alle 10 Jahre neu auf.

Exakte Berechnung der Zehnjahresfrist

Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 28.3.2012, II R 43/11) rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Im Streitfall übertrugen die Eltern an ihren Sohn am 31.12.1998 ein bebautes Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach 10 Jahren, am 31.12.2008 (Datum des notariell beurkundeten Vertrags), übertrugen dieselben ein weiteres bebautes Grundstück. Das Finanzamt war der Meinung, dass die beiden Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes stattgefunden hätten. Folglich rechnete das Finanzamt die beiden Schenkungen zusammen und berücksichtigte den Freibetrag nur einmal. Der Bundesfinanzhof war aber der Auffassung, dass der Ersterwerb vom 31.12.1998 nicht als Vorerwerb bei der Berechnung der Schenkungsteuer für die Zuwendung am 31.12.2008 zu berücksichtigen ist. Denn die Frist begann am 31.12.2008 um 24:00 Uhr zu laufen und endete damit vor dem Ersterwerb am 1.1.1999 um 00:00 Uhr.

Sonstige Vermögenswerte

Selbstverständlich gilt die Zehnjahresfrist für das Wiederaufleben der Freibeträge für Vermögenswerte aller Art und ist nicht auf Immobilienvermögen beschränkt.

Stand: 27. Februar 2017

Dividendenzahlungen nach der Hauptversammlung

Dividendenzahlungen

Auch 2017 schütten die börsennotierten Aktiengesellschaften satte Dividendenzahlungen an ihre Anteilseigner aus. Bisher wurde die Dividendenzahlung immer am Tag nach der Hauptversammlung gutgeschrieben.

Neuregelung ab 1.1.2017

Seit dem 1.1.2017 hat sich der Zahlbarkeitstag für Dividenden der deutschen Unternehmen geändert. Hintergrund ist die Vereinheitlichung des Wertpapiergeschäftes innerhalb der EU und die damit verbundene Änderung des § 58 Aktiengesetz. Ab diesem Jahr sind Dividenden inländischer Unternehmen am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung fällig. Hält ein Unternehmen seine Hauptversammlung beispielsweise am Montag, den 30.1.2017, ab, wird die Dividende am Donnerstag, den 2.2.2017, fällig.

Abweichende Regelungen

Abweichend hiervon kann je nach der Satzung oder im Rahmen der Hauptversammlung eine spätere Fälligkeit festgelegt werden. Unverändert bleibt jedoch der Zeitpunkt für die Dividendenberechtigung. Dieser ist bei Handelsschluss am Tag der jeweiligen Hauptversammlung. Keine Änderungen gibt es auch beim Dividendenabschlag. Die Aktie wird also weiterhin am ersten Handelstag nach der Hauptversammlung „ex Dividende“ gehandelt.

Stand: 27. Februar 2017

Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers

Entschädigungen

Richtet ein Arbeitnehmer einen Schaden an, zahlt in vielen Fällen der Arbeitgeber. Auch Verwarngelder, die der Arbeitnehmer wegen Falschparkens zahlen muss, übernimmt oft der Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, leistet dessen Versicherung. Die Finanzämter setzen solche Zahlungen gerne generell als Arbeitslohn an. Ob und in welchem Umfang Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtige Lohnleistungen darstellen, kommt aber auf den Einzelfall an.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hatte das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug falsch betankt. Die Aufwendungen für die Reparatur des Motors zahlte der Arbeitgeber. Regressforderungen an den Arbeitnehmer sind unterblieben. Das Finanzamt wertete den Verzicht auf realisierbare Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der Lohnsteuer. Das Finanzgericht Köln gab hier dem Finanzamt recht (29.10.2015, 15 K 1581/11). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 34/16).

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhielt Vergleichszahlungen von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Die Entschädigung unterwarf das Finanzamt der Lohnsteuer. Hier entschied das Finanzgericht aber, dass Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Zahlung „für” die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Letzteres ist bei Schadenersatzzahlungen von Versicherungen nicht der Fall und damit sind Versicherungsleistungen kein Arbeitslohn.

Beispiel 3:
Eine Paketzustellerfirma übernahm für ihre Angestellten die gesamten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens in Halteverbots- und Fußgängerzonen. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf (4.11.2016, 1 K 2470/14 L) nicht, weil es hier nach Auffassung der Richter an einem Zufluss von Arbeitslohn aufseiten der Arbeitnehmer fehlt. Denn die Verwarnungsgelder wurden gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Damit erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit. Dass die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen haben, ist nach Auffassung der Richter unerheblich. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. Februar 2017

Verzinsung von Steuernachforderungen

Steuerforderungen

Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt unterliegen der Verzinsung. Das Finanzamt rechnet Zinsen vom Beginn des 15. Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abgabenordnung). Für die Einkommensteuer aus dem vergangenen Jahr 2016 beginnt demnach die Verzinsung ab dem 1.4.2018. Maßgeblich für die Verzinsung ist die festgesetzte Steuer.

Zinssatz

Der maßgebliche Zinssatz beträgt derzeit 0,5 % pro Monat (§ 238 Abgabenordnung) bzw. 6 % auf ein Jahr bezogen. Obwohl der Zinssatz seit 50 Jahren unverändert ist, erscheint er derzeit angesichts der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank als zu hoch. Ein Guthabenzins von 6 % ist nicht mehr erzielbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 1.7.2014 (IX R 31/13) den Zinssatz von 6 % jedenfalls bis März 2011 für verfassungsgemäß erachtet.

Zinssatz für Zeiträume ab 2012

Anders könnte es aussehen für Steuerschulden, die ab dem 1.1.2012 zu verzinsen sind. Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Aktenzeichen III R 16/16 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Höhe des Zinssatzes das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012 verletzt.

Fazit

Steuerpflichtige mit Zinsforderungen ab 2012 können sich auf das anhängige Verfahren berufen. Bei übermäßig langen Verzinsungszeiträumen (z. B. wegen langer Bearbeitungszeit der Steuererklärung) kann auch ein Antrag auf Billigkeitserlass unter Berufung auf Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.1.2015 (VIII B 112/13) empfehlenswert sein.

Stand: 27. Februar 2017

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

Entfernungspauschale

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen zu den Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen lässt der Steuergesetzgeber den Abzug einer sogenannten Entfernungspauschale zu. Diese beträgt € 0,30 für jeden Entfernungskilometer (nicht für jeden gefahrenen Kilometer), wobei als Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zu wählen ist. Die Entfernungspauschale ist pro Arbeitstag zu berechnen und ist bis maximal € 4.500,00 steuerlich absetzbar. Nutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, kann ein höherer Betrag als € 4.500,00 angesetzt werden.

BFH-Entscheidung

Mit der Entfernungspauschale gelten „sämtliche Aufwendungen“ des Arbeitnehmers als abgegolten. Nutzt der Steuerpflichtige hingegen öffentliche Verkehrsmittel, können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, auch wenn diese den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die Entfernungspauschale nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und verfassungsgemäß sei (BFH vom 15.11.2016, VI R 4/15). Der Senat sieht den auf die Entfernungspauschale begrenzten Werbungskostenabzug als „sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip“ an.

Fazit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch selbstständig Tätige, die einen vollen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug erreichen wollen, sollten auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Andererseits aber gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Die tatsächlichen Aufwendungen sind ebenso unbedeutend. Ehegatten oder Arbeitskollegen, die täglich gemeinsam zur selben oder örtlich naheliegenden Tätigkeitsstätte(n) fahren, können die Entfernungspauschale bis zum Höchstbetrag von € 4.500,00 geltend machen, obwohl die Kosten der Fahrt sich nicht verdoppeln.

Stand: 30. Januar 2017

Umzugspauschalen

Umzugskosten

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.

Pauschbeträge

Ab dem 1.2.2017 gelten nach dem BUKG folgende Beträge: Für Verheiratete, Lebenspartner usw. können für sonstige Umzugsauslagen bis zu € 1.528,00 pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Ledige beträgt der Pauschbetrag € 764,00. Die Pauschbeträge erhöhen sich für jede Person (mit Ausnahme von Ehegatten/Lebenspartner) um € 337,00. Diese Pauschbeträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015).

Tatsächliche (höhere) Aufwendungen

Das Finanzamt prüft – sofern die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten werden – nicht im Einzelnen, ob die Kosten Werbungskosten darstellen. Alternativ zu den Pauschalen lässt die Finanzverwaltung nachgewiesene höhere Kosten zum Werbungskostenabzug zu, prüft dann aber, ob die Aufwendungen nicht teilweise Kosten der Lebensführung darstellen. Neuanschaffungen werden regelmäßig als Kosten der Lebensführung von den Umzugskosten ausgesondert.

Stand: 30. Januar 2017

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.

Elektronische Verwaltungsakte

Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.

Freigabe der elektronischen Steuererklärung

Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.

Neue Korrekturvorschriften

Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.

Automatische Steuerfestsetzung

Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

Stand: 30. Januar 2017

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das Leitbild für die Abgrenzung einer Betriebsstätte von übrigen Einrichtungen ist die nachhaltige standortbezogene Betätigung. Eine Betriebsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Dies ist gegeben, wenn die feste Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate besteht. Nach der Abgabenordnung (§ 12 AO) gelten als Betriebsstätte: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw.

Gewinnaufteilung

Nach den allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 7 des jeweiligen DBA) sind gem. Abs. 2 der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre“. Letzteres wird auch als „Grundsatz des Fremdvergleichs“ oder, „dealing at arms length-Prinzip“ bezeichnet. Der Betriebsstätte sind damit alle Aufwendungen und Erträge oder Ertragsanteile zuzurechnen, die durch sie veranlasst sind.

Neues BMF-Schreiben

Einzelheiten zur Betriebsstättengewinnaufteilung regelt das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.12.2016 (IV B 5 – S 1341/12/10001-03). Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Beispielfälle, von der einfachen Betriebsstätte einer Personengesellschaft bis zu komplexen Sachverhalten wie der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland (sogenannte Entstrickungssachverhalte).

Stand: 30. Januar 2017