Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Totalverlust aus Insolvenz

Geht eine börsennotierte Aktiengesellschaft in die Insolvenz, bleibt im Regelfall nur noch die wertlose Ausbuchung der Aktienanteile aus dem Depot. Die Depotbanken berücksichtigten diesen Vorgang bei der Berechnung der Abgeltungsteuer bisher nicht als steuermindernden Verlust. Die Finanzverwaltung erkannte Totalverluste bisher im Regelfall nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. IX R 57/13) entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts auch dann vorliegt, wenn eine Aktie auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens eingezogen wird. Damit dürfte die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren künftig gezwungen werden, Totalverluste anzuerkennen.

Stand: 29. August 2016

Solizuschlag weiter zulässig

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. Grund hierfür ist u. a. ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013. Mit Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Senat begründete dies erneut mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes. Das FG sah zudem ein dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates als nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Ansicht des FG. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags würde sehr wohl Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukommen (Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15).

Fazit

Die Hoffnungen der Steuerpflichtigen, Teile des bereits bezahlten Solidaritätszuschlages zurückzuerhalten, sind mit diesem Beschluss weiter geschwunden. Der BFH hält in dieser Entscheidung an seiner Ansicht fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weiter Geltung beanspruchen darf.

Stand: 29. August 2016

Steuervergünstigungen für Behinderte

Mehrbelastung

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. Das Einkommensteuerrecht sieht für diesen Personenkreis diverse Steuervergünstigungen vor.

Behindertenpauschbeträge

Behinderte Menschen können abhängig vom Grad der Behinderung bestimmte Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. Die Pauschbeträge gelten alternativ zum Einzelnachweis der durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten. Die Pauschbeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen € 310,00 (bei einem Grad der Behinderung von 25 % und 30 %) und € 1.420,00 (bei einem Grad der Behinderung von 95 % bis 100 %). Liegen die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten höher als die Pauschbeträge, können diese alternativ gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Privatfahrten

Behinderte Menschen dürfen unter weiteren Voraussetzungen angemessene Aufwendungen für Privatfahren mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehen. Behinderte mit Merkzeichen „aG“, „BL“ oder  „H“ sowie Schwerstpflegebedürftige nach Pflegeklasse III können alle Privatfahrten bis zu einer Obergrenze von 15.000 Kilometern im Jahr geltend machen. Geh- und Stehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und Merkzeichen „G“ können durch die Behinderung verursachte unvermeidbare Privatfahrten absetzen. Fahrten bis zu 3.000 Kilometern im Jahr werden im Allgemeinen als angemessen anerkannt.

Fahrtkostenpauschale

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder   von mindestens 50 % und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können für Wege zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Einzelnachweis die Kilometerpauschale von 

€ 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Stand: 29. August 2016

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Arbeiten zu Hause

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz. Doch was viele dabei nicht wissen: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlt nicht für Unfälle, die sich in der Wohnung des Arbeitnehmers ereignen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin arbeitete gemäß einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Getränke holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und bekam vor dem Bundessozialgericht (BSG) auch Recht (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Auffassung des BSG

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitnehmer die sich in seiner Privatwohnung befindlichen Risiken selbst zu verantworten. Eine Ausdehnung des betrieblichen Unfallversicherungsschutzes scheitert schon deshalb, weil der Unfallversicherungsträger in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen durchsetzen kann.

Stand: 29. August 2016

Aufwendungen für Werbekalender

Werbekalender

Viele Firmen geben in der zweiten Jahreshälfte ihre Aufträge zur Produktion ihrer Kalender für das kommende Jahr in Auftrag. Die Kalender enthalten im Regelfall einen Werbeaufdruck und ggf. – wie auch im Streitfall – ein Vorwort der Geschäftsleitung.

Werbekalender als Geschenke

Werbekalender, die an Geschäftspartner individuell versandt werden, stellen „Geschenke“ dar. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im aktuellen Urteil vom 12.4.2016 (6 K 2005/11). „Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist“, so das Gericht. Weil die Kalender an „individualisierbare Empfänger“ verteilt worden sind, lag auch kein Streuwerbeartikel vor.

Geschenke an Geschäftspartner

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).

Getrennte Aufzeichnung

Das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung ist auch für Aufwendungen zur Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo zu beachten. Im Streitfall wurden die Aufwendungen auf den Konten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht. Diese Konten umfassten auch andere Buchungsvorgänge und nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke. Da die Aufzeichnung nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung erfolgte, versagte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug.

Fazit

Sollen die Aufwendungen für die Jahreskalender 2017 steuerlich abziehbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein und müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Stand: 01. August 2016

Investmentsteuerreform kommt 2018

Bisheriges Steuersystem

Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern. Die inländischen Sondervermögen waren von der Körperschaftsteuer und auch von der Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz-InvStG). Die Besteuerung der Erträge erfolgte vielmehr ausschließlich auf Ebene des/der Anteilseigner(s) (Transparenzprinzip).

Neues Steuersystem

Das neue vom Bundesrat am 8.7.2016 verabschiedete „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ sieht nun vor, dass inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien abführen müssen. Hierfür müssen die Fonds künftig 15 % Körperschaftsteuer zahlen. Steuerfrei vereinnahmen können die Fonds weiterhin Zinserträge, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Teilfreistellung

Fondsanleger erhalten für bestimmte Erträge aus ihren Fondsanteilen eine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 %. Für Auslandsimmobilien gibt es eine Teilfreistellung von 80 %. In allen anderen Fällen müssen Ausschüttungen von Publikumsfonds in voller Höhe versteuert werden. Diese Teilfreistellung gilt allerdings nur für Privatanleger.

Vorabpauschale

Thesauriert der Fonds die Erträge, galten bisher die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als steuerpflichtige fiktiv zugeflossene Erträge, die der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) unterlagen. Als Ersatz für die ausschüttungsgleichen Erträge wird eine Vorabpauschale eingeführt. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Fondswert zum Jahresanfang. Diese Regelung soll der Vermeidung einer „ewigen“ Steuerstundungsmöglichkeit in allen Fällen dienen, in denen der Fondsanleger die Fondsanteile nicht veräußert. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2018 gelten.

Stand: 27. Juli 2016

Aufwendungen für die Arbeitsecke

Arbeitszimmer versus Arbeitsecke

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob Aufwendungen für eine Arbeitsecke, die sich der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung eingerichtet hat, ebenfalls anteilig absetzbar sind.

Arbeitsecke nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug für die Aufwendungen für die Arbeitsecke verneint (Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11). Der Senat verneinte generell den Steuerabzug von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum. Grund hierfür ist, dass Räume, in denen sich eine Arbeitsecke befindet, regelmäßig in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden.

Raumteiler

Die Raumverhältnisse waren im Klagefall wie folgt: Ein Teil des Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil, abgetrennt durch ein Regal, war ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher untergebracht. Die Abtrennung dieses überwiegenden Wohnraums durch ein Regal (Raumteiler) genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

Stand: 27. Juli 2016

Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs

In den Monaten Juli bis September gehen viele Schüler einem Ferienjob nach. Bei der Beschäftigung von Schülern müssen folgende Aspekte beachtet werden:

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Schülern lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen. Es sind zur Berechnung der Fristen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn erfolgten Schülerjobs in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Unschädlich sind Minijobs (450-Euro-Jobs). Sie werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schulentlassene

Die Eigenschaft als Schüler endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Hat der Ferienjobber dieses noch nicht in der Tasche, gilt er grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Andere Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist unter Umständen eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Eine berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Es finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Fazit

Ferienjobber sollten vor ihrer Einstellung immer nach dem Schülerstatus und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familienversicherung beim Schülerjob bestehen bleibt und es nicht unerwartet zur Sozialversicherungspflicht und weiteren Kosten für den Arbeitgeber kommt.

Stand: 27. Juli 2016

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldungen § 33 ErbStG

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen

Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).

Bankgeheimnisse unbeachtlich

Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.

Stand: 27. Juli 2016

Mindestlohn 2017

Mindestlohn

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 wurde in Deutschland zum 1.1.2015 für Arbeitnehmer in einigen Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde eingeführt. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin hat den Mindestlohn zum 1.1.2017 auf € 8,84 festgelegt.

Tarifindex

Maßgeblich für die Erhöhung war die allgemeine Lohnentwicklung in den vergangenen eineinhalb Jahren. Die Lohnentwicklung ist ersichtlich aus dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Tarifindex. In diesen Index fließen rund 500 Tarifverträge ein. Nach dem Index stiegen die Löhne und Gehälter im maßgeblichen Zeitraum um durchschnittlich 3,2 %.

Stand: 27. Juli 2016