Aufbewahrungsfristen

Was zum 31.12.2015 vernichtet werden kann

Aufbewahrungspflichten und -fristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt dabei eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte gelten 6 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2015

Am 31.12.2015 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche

Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2005 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2009 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 26. November 2015

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Zufluss-/Abflussprinzip

In der Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Das heißt, Zahlungen gelten am Tag der Vereinnahmung als zugeflossen, Ausgaben am Tag der Zahlung als abgeflossen. Um den Jahreswechsel ist eine Ausnahmeregelung zu beachten. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt eine Frist von 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Fälligkeit und Abfluss müssen kumulativ vorliegen.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2015 ist am 11.1.2016 fällig. Die Frage, ob die Zahlung noch für 2015 zu buchen ist, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verneint (Verfügung vom 18.5.2015, Kurzinfo ESt 9/2014). Begründung: Der Fälligkeitszeitpunkt liegt außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.

Verlängerung des Zeitraums

Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums zur Anwendung der Ausnahmeregelung kommt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegenden Fälligkeitstag verschiebt, wie das für den 11.1.2016 der Fall ist.

Stand: 26. November 2015

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei Kapitalanlagen

Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Und nicht selten ist es bei einem Depot gut, bei dem anderen Depot aber schlecht gelaufen. Dem Anleger steht hier die Möglichkeit offen, eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dann können Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B verrechnet werden.

Verlustbescheinigung

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kapitalanleger bei der Bank, die das Verlustdepot führt, eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG ) nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12.2015 beantragt. Die Verlustbescheinigung führt dazu, dass die bescheinigten Verluste ihre Bindungswirkung an die bei dem ausstellenden Kreditinstitut unterhaltenen Kapitalanlagen verlieren. Damit können die Verluste im Steuerveranlagungsverfahren mit Gewinnen aus anderen Wertpapierdepots gegengerechnet werden.

Wahlveranlagung

Diese Verlustbescheinigung muss der Kapitalanleger dann zusammen mit seiner Steuererklärung abgeben. Mit Abgabe der Anlage KAP und der Verlustbescheinigung wählt der Steuerpflichtige die sogenannte „Wahlveranlagung zum Abgeltungssteuersatz“ (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Im Wahlveranlagungsverfahren wird die auf die Gewinne gezahlte Abgeltungsteuer dadurch teilweise rückerstattet. Dabei gilt: Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, außer Aktien, sind mit Veräußerungsgewinnen und sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, also auch mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können hingegen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 26. November 2015

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2015 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2016 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 auf € 6.200,00 pro Monat bzw. € 74.400,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erhöht sich von monatlich € 5.200,00 auf € 5.400,00 bzw. € 64.800,00 im Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2016 für West und Ost einheitlich € 50.850,00 (2015: € 49.500,00).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 54.900,00 auf € 56.250,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgrößen

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich € 2.520,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 26. November 2015

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Niedersächsisches Finanzgericht gewährt erstmalig Aussetzung der Vollziehung

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 zeitlich unbefristet als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags wurde in den letzten Jahren mehrere Male Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Bundesfinanzhof hat in den Verfahren II R 52/10 und 50/09 (vom 21.7.2011) die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejaht. Dennoch hat das Niedersächsische Finanzgericht 2013 dem Bundesverfassungsgericht einen Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorgelegt (Beschluss vom 21.8.2013, 7 K 143/08). Das Verfahren wird unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt. Bislang musste der Solidaritätszuschlag von den Steuerpflichtigen bezahlt werden.

Aussetzung der Vollziehung

Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und damit Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14). Der Senat erhebt – erneut – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist unter Bezug auf seinen Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt. Ein dem individuellen Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates sah der Senat nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Beschwerde

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Beschwerde einlegen wird.

Stand: 26. November 2015

Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Bundesrat stimmt Gesetzesvorhaben zu

Steueränderungsgesetz

Das als „Steueränderungsgesetz 2015“ bezeichnete Reformvorhaben wurde ursprünglich im März 2015 als „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat das Gesetz unter Berücksichtigung weiterer Änderungen (siehe unten) am 16.10.2015 beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft und gilt in weiten Teilen ab dem 1.1.2016.

Weitere Neuerungen

Vom Finanzausschuss wurden im Bundestagsverfahren u. a. noch folgende Änderungen eingebracht:

Einkommensteuer: Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung enthält weitere Änderungen in der Besteuerung stiller Reserven aus sogenannten § 6b-Rücklagen. Zweck ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem wird der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich.

Umsatzsteuer: Das Gesetz enthält in seiner Endfassung weitere klarstellende Regelungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Außerdem wurde ein neuer § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Die neue Rechtsvorschrift regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (interkommunale Zusammenarbeit).

Grunderwerbsteuer, Umwandlungssteuergesetz

Weitere Änderungen ergeben sich im Grunderwerbsteuergesetz. Die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst. Ferner wurde das Tatbestandsmerkmal des Gesellschafterwechsels bei der Grunderwerbsteuer neu definiert (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E). Weitere durch den Finanzausschuss eingebrachte Neuerungen enthält das neue Gesetz auch für das Umwandlungssteuergesetz. Unter anderem wurden der absolute Freibetrag und die Begrenzung bei sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen angehoben.

Stand: 27. Oktober 2015

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

Mitteilung der Steueridentifikationsnummer

Freistellungsaufträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden sogenannte Sparer-Pauschbeträge berücksichtigt. Diese betragen aktuell € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung. Zur Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge direkt an der Quelle können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge ist der Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. Die inländischen Kreditinstitute melden jeweils bis zum 31.5. des auf die Vereinnahmung der Kapitalerträge folgenden Jahres jeden vom Kunden erteilten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern.

Steueridentifikationsnummer

Ab 1.1.2016 berücksichtigen die inländischen Kreditinstitute die beantragten Sparer-Pauschbeträge nur noch für solche Freistellungsaufträge, die die gültige Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Betroffen sind Privatanleger, die ihrer Bank letztmalig vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese müssen ihrer Bank noch vor dem 1.1.2016 die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Bei Ehegatten sind die ID-Nummern beider Partner anzugeben. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist nicht erforderlich.

Stand: 27. Oktober 2015

Neue Investmentfondsbesteuerung

Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums

Transparenzprinzip

Die bisherige Investmentfondsbesteuerung war durch das sogenannte Transparenzprinzip geprägt. Das heißt, die Erträge, die einem Anleger über den Fonds zufließen, sind von diesem so zu versteuern, als wären sie ihm direkt zugeflossen. Der Fonds selbst bleibt dabei steuerfrei. Das Transparenzprinzip führt allerdings dazu, dass die Investmentfonds bei jeder Ausschüttung und Ertragsthesaurierung mehrere unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen berechnen müssen. Darüber hinaus müssen die Fonds umfassende Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten erfüllen. Fonds, die diesen Pflichten nicht nachkommen, werden als „intransparente“ Fonds behandelt – mit der Folge, dass beim Anleger eine sogenannte „Strafbesteuerung“ nach § 6 des Investmentsteuergesetzes zur Anwendung kommt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah im Urteil vom 9.10.2014 (C-326/12, van Caster und van Caster) diese deutsche Strafbesteuerung für intransparente Fonds als mit dem EU-Recht nicht vereinbar an. Die Finanzverwaltung sieht von dieser Besteuerung ab, wenn der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen für den betreffenden intransparenten Fonds durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgt (BMF-Schreiben vom 28.7.2015). Ein diesbezüglicher Nachweis ist dem durchschnittlichen Kleinanleger jedoch im Regelfall nicht möglich.

Neue Investmentbesteuerung

Die umfassenden Nachweis-, Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten sollen künftig entfallen. Das Bundesfinanzministerium hat einen aktuellen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vorgelegt (veröffentlicht am 21.7.2015). Kennzeichnend für das neue Gesetz ist die Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems. Alle Publikumsfonds sollen künftig auf ihre Erträge 15 % Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer zahlen. Der Anleger zahlt auf die verbleibenden 85 % zusätzlich die Kapitalertragsteuer von 25 %. Als Ersatz für die gegenwärtige Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen sollen Fondsanleger künftig eine Vorabpauschale zahlen. Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab 2016.

Stand: 27. Oktober 2015

Neuer BEPS-Aktionsplan

Aktion gegen Steuerhinterziehung und Gewinnverlagerung

BEPS-Aktionsplan der OECD

Diverse Großkonzerne haben in letzter Zeit durch vorteilhafte Gewinnverlagerungen viel Aufmerksamkeit erregt. Nun schlagen die Hochsteuerländer zurück. Im Oktober 2015 haben die Finanzminister der G20-Staaten den sogenannten BEPS-Aktionsplan zur Besteuerung international tätiger Konzerne und Organgesellschaften verabschiedet. BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“. Der Begriff umfasst Maßnahmen gegen die sogenannte Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung. Der Aktionsplan sieht umfangreiche Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer vor.

Maßnahmenplan

Der Aktionsplan soll grundsätzlich sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden können, wo sie erwirtschaftet worden sind. Dies soll u. a. durch eine bessere Kontrolle der Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften erfolgen. Unterbunden werden sollen künftig sogenannte „hybride Gestaltungen“ und die Generierung sogenannter „weißer Einkünfte“. Für die „digitale Wirtschaft“ (u. a. Google, Amazon) sollen spezielle Vorschriften erlassen werden. Außerdem wird der Betriebsstättenbegriff neu definiert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betriebsstättenstatus für vorteilhafte Steuerzwecke „konstruiert“ werden kann.

Kontrollen ab 2016

Ab 2016 werden die OECD-Steuerexperten mit ihren regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der im Aktionsplan vereinbarten Maßnahmen beginnen. Zudem kann die Finanzverwaltung ab 2016 die Offenlegung der gesamten Konzernrechnungslegung, der Bilanzierung und der Zahlungsströme verlangen.

Stand: 27. Oktober 2015

Jahresabschluss 2014 beschließen

Beschlussfrist bis 30.11.2015

Jahresabschluss

GmbH-Gesellschafter müssen nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a) spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über den Jahresabschluss und über die Ergebnisverwendung beschließen. Gesellschafter von kleinen GmbHs, das sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 4,84 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 9,68 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern, haben hierfür noch bis zum 30.11.2015 Zeit. Dasselbe gilt auch für Kleinst-GmbHs (Bilanzsumme von nicht mehr als € 350.000,00 oder Umsatzerlöse von nicht mehr als € 700.000,00 bzw. einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 10).

Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung gilt eine Frist von einer Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für die Einhaltung der Frist ist der jeweilige GmbH-Geschäftsführer verantwortlich. Einhergehend mit dem Jahresabschluss-Beschluss sollte auch über die Entlastung der/des Geschäftsführer(s) entschieden werden.

Stand: 27. Oktober 2015