Abschaffung der Abgeltungsteuer

Beschlussfrist bis 30.11.2015

Abgeltungsteuer

Seit 2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sogenannte „Abgeltungsteuer“. Die Abgeltungsteuer wird „anonym“ abgeführt; der Steuersatz beträgt 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Steuersatz liegt damit im Regelfall unterhalb des individuellen persönlichen Einkommensteuersatzes.

Kritik der Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert nun in einem Antrag (BT-Drucksache 18/6064) die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge noch in dieser Legislaturperiode, also bis 2017. Grund dafür ist u. a. die anonyme Abführung. Die Anonymität würde in Verbindung mit dem Wegfall der Erklärungspflicht für Kapitaleinkünfte dazu führen, dass den Finanzämtern und Steuerfahndern wichtige Informationen und Indizien zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung fehlen, schreiben die Abgeordneten. Die Grünen sehen außerdem eine „massive Ungleichbehandlung“ mit einem Steuersatzunterschied von bis zu 20 Prozentpunkten. Die Grünen halten die Abgeltungsteuer sogar für verfassungswidrig.

Forderung der Grünen

Die Grünen fordern, dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind und somit wie alle anderen Einkunftsarten besteuert werden müssen. Veräußerungsgewinne sollen grundsätzlich progressiv besteuert werden. Spekulationsfristen sollen nicht gewährt werden. Werbungskosten sollen allerdings wieder abzugsfähig sein. Bisher nicht geäußert haben sich die Politiker über den Verbleib des Sparer-Pauschbetrages.

Stand: 27. Oktober 2015

Smartphones richtig absetzen

Betriebsvermögen

Smartphones zählen beim Unternehmer zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es der Unternehmer zu mehr als 50 % beruflich nutzt. Nutzt dieser das Smartphone zu mindestens 10 %, aber zu weniger als 50 % betrieblich, kann er es dem – gewillkürten – Betriebsvermögen zuordnen. Die Finanzverwaltung geht nach ständiger Rechtsprechung bei typisierender Betrachtung von einer hälftigen Nutzung aus. Eine entsprechende Mehrnutzung muss der Unternehmer darlegen.

Abschreibung

Ist das Smartphone dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Letzteres ist dann möglich, wenn der Nettopreis nicht mehr als € 410,00 beträgt. Übersteigt der Preis nur knapp diese Schwelle, können gegebenenfalls Speicherkarten vom Kaufpreis herausgerechnet und separat gekauft werden. Denn diese gelten als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Smartphones über € 410,00 müssen nach der gegenwärtigen AfA-Tabelle über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben werden. Diese lange Nutzungsdauer ist zweifelsohne nicht zeitgemäß. Vielfach akzeptieren die Finanzämter eine Nutzungsdauer von zwei bis drei Jahren.

Private Nutzung

Während die private Nutzung eines Smartphones durch einen Arbeitnehmer steuerfrei ist (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz-EStG), stellt die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Smartphones beim Unternehmer eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme dar. Die Rechtsprechung sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (BFH vom 14.3.2007, XI R 1/06).

Stand: 27. Oktober 2015

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Sonderausgabenabzug

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Vereinfachte Zuwendungsnachweise

Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.

Arbeitslohnspenden

Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 27. Oktober 2015

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor

Referentenentwurf

Ende August 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ veröffentlicht. Das Gesetz soll die „Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs“ sichern, wie es in dem Entwurf heißt.

Geplante Gesetzesneuerungen

Amtsermittlungsgrundsatz: Neben den bisherigen Regelungen sollen auch die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert werden.

Automatische Bearbeitung von Steuererklärungen: Hierzu sollen die Finanzbehörden ermächtigt werden, sogenannte „Risikomanagementsysteme“ einzusetzen. Besteht kein Anlass, einen Steuerfall personell zu bearbeiten, kann dieser auch ausschließlich automationsgestützt bearbeitet werden (§§ 88 Abs. 5 und 6 sowie § 118a Abgabenordnung – AO).

Rechen- und Schreibfehler: Dem neuen § 173a Abgabenordnung – AO gemäß müssen Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.

Belegvorhaltepflichten: Bisherige Belegvorlagepflichten sollen in Belegvorhaltepflichten umgewandelt werden. Das heißt, der Steuerpflichtige soll Belege künftig nur noch auf Anforderung durch die Finanzverwaltung vorlegen müssen.

Steuererklärungsfristen

Bislang konnte die Abgabefrist für Steuererklärungen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Vorausgesetzt, die Steuererklärungen werden durch einen Steuerberater erstellt. Künftig soll die Abgabefrist per Gesetz auf diesen Stichtag verlängert werden. Damit einhergehend werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu geregelt. Nach dem neuen § 152 Abs. 2 Abgabenordnung – AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes erfolgt.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft. Bestimmte Regelungen sollen bereits am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt gelten.

Stand: 28. September 2015

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig

Der Fall

Ein Ingenieur hatte auf seine Kosten anlässlich seines Wechsels von seinem bisherigen Arbeitgeber an eine Fachhochschule ca. 100 Gäste eingeladen. Die Gästeliste stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Eingeladen wurden Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung. Das Finanzamt erkannte die von ihm getragenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Ingenieur aber Recht.

Das Urteil

Die Finanzrichter waren der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Abschiedsfeier beruflich veranlasst waren und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Werbungskostenabzug spricht u. a., dass der Anlass der Feier, nämlich der Arbeitgeberwechsel des Klägers, beruflicher Natur war. Außerdem stammten alle Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde oder Angehörige wurden nicht eingeladen. Ebenso wenig waren die Ehe- bzw. Lebenspartner der Geschäftspartner eingeladen worden. Auch die Tatsache, dass der Ingenieur mit seinem bisherigen Arbeitgeber die Gästeliste abgestimmt hatte, sprach für eine berufliche Veranlassung (Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12).

Revision

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze seien höchstrichterlich geklärt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 28. September 2015

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu

Zeitreihenvergleich

Der Zeitreihenvergleich ist ein beliebtes Instrument der Betriebsprüfung. Die neue digitale Betriebsprüfung und moderne Grafikprogramme ermöglichen es, die Plausibilität einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungslegung durch grafische Gegenüberstellungen von Umsatz-, Wareneinsatz-, Energie-, Personal- oder sonstiger Kosten zu überprüfen. Verlaufen alle zueinander abhängigen Kostenkurven gleich, ist eine Gewinnverkürzung durch fiktive Kosten wenig wahrscheinlich. Störungen im Gleichlauf weisen den Prüfer dagegen auf Buchführungsmanipulationen durch den Ausweis fiktiver Kosten hin.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Anwendung des Zeitreihenvergleichs nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden „einige technisch bedingte Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten“, so der BFH. Ergeben sich sonst keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich im Regelfall nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Außerdem darf die Anwendung des Zeitreihenvergleichs auch nur dann erfolgen, wenn praktizierbare andere Schätzungsmethoden, wie beispielsweise die Geldverkehrsrechnung, ebenfalls unverbuchte Einnahmen indizieren würden (Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, veröffentlicht am 22.7.2015).

Beweiskraft der Buchführung

Der BFH stellte auch klar, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung oder eine solche mit nur geringfügig formellen Mängeln nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs verworfen werden kann. Dies u. a., weil die „Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs in erheblichem Umfang durch mathematische Hebelwirkungen beeinflusst“ sind. Außerdem würde der Zeitreihenvergleich auch bei einer ordnungsmäßigen Buchführung stets zu einem rechnerischen Mehrergebnis führen.

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung belegt wieder einmal, dass der von der Finanzverwaltung favorisierte Zeitreihenvergleich zur Feststellung von Gewinnverkürzungen weder von der Anwendung noch von der Ermittlungsmethode her „frei von Zweifeln“ ist. Der Zeitreihenvergleich ist schon dem Grunde nach nicht auf alle Betriebstypen oder betriebliche Situationen anwendbar. Von der Finanzverwaltung korrigierte Umsatz- und Gewinnergebnisse sollten daher nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.

Stand: 28. September 2015

Immobilieneinkünfte in Belgien

Unterschiedliche Besteuerung gegen EU-Recht

Besteuerung der Einkünfte

Belgien begünstigt generell inländische Immobilien in der Besteuerung. Unterschiedliche Bewertungsmethoden führen dazu, dass Einkünfte aus ausländischen Immobilien zu einem höheren Wert angesetzt werden als Einkünfte aus belgischen Immobilien. Dadurch werden belgische Immobilieninvestoren dahingehend beeinflusst, dass diese lieber in vergleichbare inländische Immobilien investieren als in ähnliche Immobilien aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Klageverfahren vor dem EuGH

Die EU-Kommission sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Vorher wurde Belgien aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Dies erfolgte nicht.

EuGH-Entscheidung

Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.9.2014, RS C 489/13 zu sehen. Nach diesem Urteil – welches Belgien betrifft – steht eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Progressionsklausel dem EU-Recht entgegen, wenn diese allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, „weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen, nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind“ (vgl. Leitsatz zu RS C 489/13).

Stand: 28. September 2015

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

BMF veröffentlicht „Startschreiben“

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich innerhalb des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens bestimmte Freibeträge eintragen lassen. Freibeträge können beantragt werden u. a. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug erfolgt auf Antrag. Bisher musste ein solcher Antrag für jedes Jahr neu gestellt werden. Künftig sollen die Freibeträge für 2 Jahre gelten.

Starttermin Oktober

Das Bundesfinanzministerium hat hierfür mit Schreiben vom 21.5.2015 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2365/15/10001) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als Starttermin den 1.10.2015 bestimmt. Das heißt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen können. Die neue Freibetragsregelung gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2016. Adressat für den Antrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

Stand: 28. September 2015

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Goldanlagen

Es gibt verschiedene Formen einer Goldanlage, die auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bei physischem Gold liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur vor, wenn es sich bei der Veräußerung um ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist handelt. Kontroverse Auffassung gab es bisher aber bei Wertpapieren, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen. Ein solches Wertpapier stellt u. a. die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung dar.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 16.11.2010) in Rz. 57 die Auffassung, dass Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, der Abgeltungsteuer unterliegen. „Entsprechendes gilt bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist“, heißt es dort weiter.

BFH-Entscheidung

Die Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Gewinne sowohl aus der Veräußerung als auch der Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach Ablauf der Veräußerungsfrist nicht steuerbar sind. (Urteil vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14). Xetra-Gold-Anleger, denen in der Vergangenheit von der Depotbank Abgeltungsteuer auf steuerfreie Veräußerungsgewinne abgezogen worden ist, können sich im Einspruchverfahren auf diese Urteile berufen.

Stand: 28. September 2015

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährungsfrist

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach der Steuerentstehung.

Verlustvortrag

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

BFH-Urteil

Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.1.2015 hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erlassen werden kann oder nicht (Az. IX R 22/14). Eine Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an die Einkommensteuerfestsetzung und der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist besteht laut BFH nicht. Dies gilt dann, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Fazit

Steuerpflichtige können in gleich gelagerten Fällen unter Bezug auf dieses Urteil Verluste, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist entstanden sind, feststellen und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass bisher keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Die rückwirkende Feststellung eines Verlustvortrags ist dann im Regelfall bis zu 7 Jahre möglich.

Stand: 28. September 2015