Neue Gesetze zum Schutz der Kleinanleger

Schutz vor Bankpleiten

Zum Schutz der Kleinanleger sind in den vergangenen Monaten gleich mehrere Gesetze verabschiedet worden. Am 08.05.2015 haben die Länder ein Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht gebilligt. Das Gesetz soll Sparer bei Bankenpleiten zukünftig besser schützen. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 € garantiert. Besonders schutzwürdige Einlagen – wie zum Beispiel aus einem Immobilienverkauf oder aus sozialrechtlichen Abfindungen – sind bis zu 500.000 € abgesichert. Die Auszahlungsfrist für die Entschädigung verringert sich von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Die Neuregelungen sollen ab dem 03.07.2015 gelten.

Kleinanlegerschutzgesetz

Außerdem hat der Bundestag am 23.04.2015 in 2. und 3. Lesung das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Lücken beim Schutz von Kleinanlegern geschlossen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht werden. Mit dem Gesetz werden erstmals auch so genannte Crowd-Finanzierungen geregelt. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass Investoren den Erhalt des Vermögensanlage-Informationsblattes auf elektronischem Wege bestätigen sollen.

Stand: 29. Juni 2015

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft

Erbrechtsverordnung

Für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gilt die zum 16.08.2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO Nr. 650/2012). Kennzeichnend für die neue Verordnung sind Änderungen im anwendbaren Erbrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Letzteres verkörpert einen EU-einheitlichen Erbnachweis.

Erbrechtsverfahrensgesetz

Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht erfolgt durch ein neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). Dieses ist Teil eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“. In dem neuen Gesetz werden u. a. die gerichtlichen Zuständigkeiten für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt als auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen. Darüber hinaus wird das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ergänzt durch verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein. Diese werden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und übertragen (neue §§ 352 bis 352e).

Konsequenzen für die Erbschaftsteuer

Keine Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich hingegen bei der Erbschaftsteuerpflicht. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Frankreich, gilt zwar ab dem 17.08.2015 französisches Erbrecht. Im Erbschaftsteuergesetz bleibt hingegen nach wie vor maßgeblich, ob der Erblasser seit mehr als 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und hierzulande auch keinen Wohnsitz mehr hatte. Nur in diesem Fall unterliegt lediglich das Inlandsvermögen des Deutschen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Hat hingegen der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Nachlass der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Daran ändert nichts, dass der Erbfall nach französischem Erbrecht abzuwickeln ist.

Stand: 29. Juni 2015

Badmodernisierung als Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Anteilige Absetzbarkeit von Renovierungskosten

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – im Streitfall das Arbeitszimmer eines selbstständig Tätigen – zählen grundsätzlich zu den Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Renovierungskosten

Streitgegenstand waren Aufwendungen für den Umbau eines Badezimmers zur behindertengerechten Nutzung. Der Steuerpflichtige machte die Kosten gemäß dem Anteil seines Arbeitszimmers an der gesamten Gebäudewohnfläche seines Privathauses geltend. Das Finanzgericht Münster (FG) hielt es für geboten, die Umbaukosten anteilig zu den Betriebsausgaben des Arbeitszimmers hinzuzurechnen (Urt. vom 18.03.2015, 11 K 829/14). Entscheidend war, dass die Modernisierung zu einer Werterhöhung des gesamten Hauses führte. Dadurch würde sich auch der Entnahmewert des Arbeitszimmers entsprechend erhöhen, sodass der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung des Gerichts schon zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geboten war. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist noch nicht bekannt.

Stand: 29. Juni 2015

Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

Kontrollmitteilungspraxis

Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom 12.03.2015, S 3900).

Zu meldende Vermögenswerte

Nach den gleichlautenden Erlassen gelten folgende Regelungen:

Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als 250.000 € beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden, die beim Tod eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers zu erstatten sind. Meldepflichtig sind auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen melden müssen. Für die Steuerakten des Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den gleichlautenden Erlassen definiert ist als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ – gleichfalls mehr als 250.000 € beträgt.

Weitere Kontrollmitteilungen

Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als 50.000 €. Die neuen gleichlautenden Erlasse gelten seit dem 01.04.2015.

Stand: 29. Juni 2015

Verbesserung der Steuertransparenz

Agenda zur Steuervermeidung der EU-Kommission

Automatischer Informationsaustausch

Nicht nur für Kapitaleinkünfte soll es künftig einen automatischen Informationsaustausch geben. Die EU-Kommission hat kürzlich im Rahmen ihrer Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene ein neues Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Darin wird u. a. vorgeschlagen, für Steuervorbescheide einen verbindlichen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen. Steuervorbescheide sind schriftliche Erklärungen von Steuerbehörden an Unternehmen, die im Vorhinein festlegen, wie die Unternehmenssteuer zu berechnen ist und welche Steuervorschriften angewendet werden. Bisher wussten die Mitgliedstaaten oft nicht, dass ein anderer EU-Staat bereits einen Steuervorbescheid erteilt hat. Dies begünstigte bisher die Steuerverkürzung.

Datenaustausch alle 3 Monate

Nach dem Vorschlag sollen die nationalen Steuerbehörden im 3-Monats-Rhythmus den anderen Mitgliedstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung übermitteln. Soweit ein Steuervorbescheid steuerlich relevant ist, sollen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

Weitere Transparenzanforderungen

Zum Maßnahmenpaket gehört weiterhin die Prüfung neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen, die Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung, die Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie. Letzte wird durch die Einführung des automatischen Informationsaustausches für Kapitaleinkünfte überflüssig.

Stand: 29. Juni 2015

Neues Bürokratieentlastungsgesetz

Geplante Neuregelungen im Überblick

Gesetzentwurf

Vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz genannt: Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen einzelne im Kabinettsbeschluss vom 11.12.2014 enthaltene Eckpunkte umgesetzt werden.

Die wesentlichen Entlastungspläne im Einzelnen:

Buchführungsgrenzen: Die Buchführungsgrenzen werden erhöht. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Umsatzgrenze von 600.000 € (derzeit 500.000 €) oder einem Gewinn von 60.000 € (derzeit 50.000 €) der Buchführungspflicht unterliegen. Auch die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften werden den höheren Grenzbeträgen entsprechend angepasst (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB).

Faktorverfahren: Das für Ehegatten optionale Faktorverfahren soll künftig für 2 Jahre gelten. Dabei sollen für die Ermittlung des Faktors die Einkommensverhältnisse jenes Kalenderjahrs maßgeblich sein, für das der Faktor erstmals gelten soll. Die Ehegatten können den Faktor allerdings jederzeit ändern lassen, wenn sie eine günstigere Verteilung des Splittingvorteils wollen. Die Faktoränderung wird nicht als Wechsel der Lohnsteuerklasse angesehen. Eine Berichtigungspflicht zulasten der Steuerpflichtigen besteht nicht.

Lohnsteuerpauschalierung: Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen wird die Verdienstgrenze an den Mindestlohn angepasst. Künftig darf der Arbeitslohn 68 € durchschnittlich je Arbeitstag betragen (bisher 62 €).

Kirchensteuer: Schließlich enthält der Gesetzentwurf auch eine Bürokratieentlastung für Banken. Diese müssen ihre Kunden künftig nicht mehr jedes Jahr auf eine bevorstehende Datenabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale hinweisen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden und in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Die höheren Buchführungsgrenzen sollen erstmalig für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Stand: 27. Mai 2015

Stärkere Entlastung Alleinerziehender

Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen

Entlastungsfreibetrag

Die Anzahl der Alleinerziehenden nimmt stetig zu. Nach statistischen Erhebungen bestehen 20 Prozent aller Familien mittlerweile aus einer alleinerziehenden Mutter oder einem alleinerziehenden Vater und deren Kindern. Alleinerziehende erhalten seit 2004 einen Entlastungsbetrag von 1.308 €. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen.

Koalitionsbeschluss

Die Koalitionsspitzen haben kürzlich beschlossen, Alleinerziehenden einen um 600 € höheren Freibetrag zu gewähren. Künftig sollen also 1.908 € von der Summe der Einkünfte abgezogen werden können. Für jedes weitere Kind steigt der Abzugsbetrag um 240 €.

Finanzielle Auswirkung

Nach Berechnungen der Koalition hätte mit den geplanten Erhöhungen eine Mutter oder ein Vater mit mittlerem Einkommen und zwei Kindern rund 200 € jährlich mehr zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für den Entlastungsfreibetrag bleibt – unverändert – jeder Steuerpflichtige, der mindestens ein Kind hat, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Er muss mit seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen ohne eine andere erwachsene Person, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Stand: 27. Mai 2015

Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten

Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist

Beschäftigung von Schülern

Viele Schülerinnen und Schüler bessern während der Sommerferienmonate ihr Taschengeld mit Ferienarbeiten auf. Und für Unternehmen stellen Schüler willkommene Urlaubshelfer dar.

Grundsätze

Es gibt hierbei allerdings einige Grundsätze zu beachten. So dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre jedoch mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Eine im Regelfall notwendige ärztliche Untersuchung vor Beschäftigungsaufnahme ist bei zeitlich geringfügigen bzw. nicht mehr als zwei Monate dauernden Ferienjobs nicht notwendig, sofern von der Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen.

Sozialversicherung

Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine zeitlich geringfügige Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und die Drei-Monats-Frist meistens nicht überschreiten. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs ist regelmäßig nicht anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht. Die pauschale Beitragspflicht gilt nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Für Schüler besteht außerdem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Beschäftigung von Studenten

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ist hingegen unterschiedlich. Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern das Studium nach wie vor im Vordergrund steht. Letzteres ist, wenn die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, regelmäßig der Fall. Voraussetzung ist, dass der Student an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie eingeschrieben ist und ein ordentliches Studium ausübt. Letzteres ist nach Ansicht der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger allerdings dann nicht mehr der Fall, wenn die Studienzeit bereits 25 Fachsemester überschritten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt der Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind also wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 09. Juni 2015

Inlandsbezug bei § 6b Rücklage

§ 6b Rücklage

Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies geschieht entweder, in dem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen die stillen Reserven beide Male nicht versteuert werden.

Inländisches Betriebsvermögen

Die Übertragung stiller Reserven ist aber nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte bzw. eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof jetzt moniert.

EuGH-Urteil

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Regelung beeinträchtigt nämlich die Liquidität jener Steuerpflichtigen, die ein Ersatzwirtschaftsgut in einem anderen EU-Mitgliedstaat anschaffen wollen. Veräußert z. B. ein deutscher Unternehmer ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und kauft er ein solches beispielsweise in Frankreich, muss er die stillen Reserven aus der Grundstücksveräußerung in Deutschland versteuern. Es steht ihm folglich eine um die Steuerschulden verminderte Liquidität zur Verfügung. Diese Benachteiligung hält der EuGH nicht aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt (Urt. v. 16.04.2015, Rs. C-591/13).

Stand: 27. Mai 2015

Mindestlohnkontrollen

Finanzkontrolle Schwarzarbeit verzeichnet über 8.000 Prüfungen

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur. Dies lässt sich bereits an der hohen Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber erkennen. Über 137.000 Verfahren sind im vergangenen Jahr wegen Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsende- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeleitet worden.

Mindestlohn

Konkrete Ergebnisse zu neuen Mindestlohnkontrollen liegen derzeit noch nicht vor, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ schreibt (vgl. Bundestag-Drucksache 18/4496, Frage 7). Jedoch verfolge die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung“ (FKS) regelmäßig einen „ganzheitlichen Prüfungsansatz“. Das heißt es werden bei dem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt. Für die Mindestlohnkon-trolle wurden zusätzlich 1.600 Planstellen geschaffen (vgl. Frage 8 BT-Drucks. 18/4496).

Stand: 27. Mai 2015