Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten
Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat
ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freistellen. Auch der
Sitzstaat der Muttergesellschaft hat diese Ausschüttung freizustellen oder
alternativ die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der
Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese
Dividendenfreistellung führte jedoch in einigen Fällen dazu, dass Gruppen
von Gesellschaften in demselben Mitgliedstaat von der
Dividendenbesteuerung ganz freigestellt wurden (doppelte
Nichtbesteuerung). Grund hierfür waren Inkongruenzen.

Neue Richtlinie

Mit der neuen EU-Richtlinie 2014/86 EU vom 08.07.2014 sollen solche
Inkongruenzen zukünftig vermieden werden. Hierzu bestimmt die Richtlinie,
dass die Mitgliedstaaten der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte(n)
diesen Gesellschaften nicht gestatten sollen, die Steuerbefreiung für
empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Letzteres gilt
insoweit, als diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der
Muttergesellschaft abgezogen werden können (neuer Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
der Richtlinie).

Anwendung

Die Richtlinie ist bis spätestens 31.12.2015 anzuwenden. Die
Mitgliedstaaten müssen bis dahin ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften
entsprechend umsetzen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

Stand: 26. September 2014

Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung

Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den
Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt
sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der
Strafzuschläge.

Anlaufhemmung, Verjährung

Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von
bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der
Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte
ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am
automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag

Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den
Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend
erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und
Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände.
Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein
Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen
Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5
%).

Stand: 26. September 2014

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu
Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und
beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der
Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine
rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige
vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese – obwohl
möglich und geboten – abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der
Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13).
Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als
Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern
anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der
Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen
hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.

Stand: 30. September 2014

Jahressteuergesetz 2015

Erster Referentenentwurf im September vorgelegt

Jahressteuergesetz 2015

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell den Referentenentwurf
für das Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Mit dem „Gesetz zur Anpassung
der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften“ wird u.a. die Abgabenordnung angepasst.
Außerdem werden weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen

Den Finanzbehörden werden erweiterte Mitteilungspflichten zur
Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt (§ 31b AO-E). Im Bereich des
Einkommensteuerrechts werden die Kriterien für eine Erstausbildung neu
definiert, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar sind. Gemäß § 9 Abs. 6
EStG-E liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor,
wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18
Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung
durchgeführt wird. Die Neuregelung zielt vor allem auf Gestaltungen ab,
bei denen angehende Studenten vor Beginn des Studiums eine „Ausbildung“
als Taxifahrer oder Skilehrer absolvieren, um anschließend die gesamten
Studienkosten steuerlich geltend machen zu können. Solche Gestaltungen
funktionieren in Zukunft nicht mehr.

Anhebung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Ferner soll die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten
Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei
Betriebsveranstaltungen gewähren kann, von 110 € auf 150 € erhöht werden
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, den Anwendungsbereich der
Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
weitere Umsätze auszudehnen, bei denen es zu schwerwiegenden Betrugsfällen
gekommen ist (§ 13b Abs. 10 UStG-E).

Stand: 26. September 2014

AfA-Tabelle für Steuerpflichtige nicht verbindlich

Dienstanweisung der Finanzverwaltung nur für diese
bindend

Computer können in 3 Jahren, Büromöbel in 13 Jahren abgeschrieben
werden. Dies geht aus den amtlichen Abschreibungstabellen der
Finanzverwaltung hervor (AfA-Tabellen). Die Finanzverwaltung verfügt
über 100 auf den jeweiligen Wirtschaftszweig abgestimmte Tabellen.

Angebot der Finanzverwaltung

Die Finanzrichter bezeichnen die AfA-Tabellen in ihrem Urteil als
Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen
einer Schätzung, welche der Steuerpflichtige annehmen kann, aber nicht
muss (Finanzgericht Niedersachsen, Urt. v. 09.07.2014, 9 K 98/14). Nimmt
sie der Steuerpflichtige an, muss sich die Finanzbehörde detailliert mit
den Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen
will. Im Streitfall hatte das Finanzamt den AfA-Satz für eine Lagerhalle
von 6 % auf 3 % halbiert. Das Urteil ist allerdings nicht
rechtskräftig.

Stand: 26. September 2014

Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Wegfall des gesonderten
Beitragsanteils für Arbeitnehmer

GKV-Finanzstruktur

Am 24. Juli ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1133) das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) verkündet worden. Das sogenannte
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
stellt vor allem die Finanzgrundlagen der GKV neu auf. Nach dem Gesetz
sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab
01.01.2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen jeweils die Hälfte (je 7,3 %).

Wegfall des Zusatzbeitrags

Bisher zahlen die Arbeitnehmer einen gesonderten Beitragssatzanteil von
0,9 % zu der gesetzlichen Hälfte von 7,3 % dazu. Mithin beträgt der
Krankenkassenbeitragssatz für die Arbeitnehmer derzeit 8,2 %. Dieser
Zusatzbeitrag entfällt ab dem 01.01.2015.

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge

Dafür sieht das GKV-FQW-Gesetz neue einkommensabhängige Zusatzbeiträge
für die Arbeitnehmer vor. Diese werden allerdings von Kasse zu Kasse
unterschiedlich sein. Denn die Krankenkassen müssen den
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag künftig nur erheben, wenn die
Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung
ihrer voraussichtlichen Ausgaben und der vorgeschriebenen Rücklage
ausreichen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Krankenkassen ab 2015
auch keine Prämien mehr an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn sie
Überschüsse erzielen. Denn im Fall von Überschüssen ist der neue
einkommensabhängige Zusatzbeitrag nicht zu erheben oder zu streichen.

Sonderkündigungsrechte

Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse wird ab 2015 attraktiver.
Denn die Erhebung des Zusatzbeitrags hängt ab 2015 von der Ausgabenpolitik
und der Kostenstruktur der Krankenkasse ab. Krankenkassenmitglieder können
ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese erstmals einen Zusatzbeitrag
erhebt. Gleiches gilt, wenn der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der
Wechsel ist unabhängig davon möglich, ob der Versicherte die geltende
Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hat. Die Krankenkassen müssen ihre
Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren.

Stand: 26. August 2014

Aufwendungen für Herrenabende

Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung
oder Repräsentation

Kosten der privaten Lebensführung

Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz für Aufwendungen für Jagd oder
Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke ausgeschlossen
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG). Dazu zählen
auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen. Auf dieser
Rechtsgrundlage stützte sich das Finanzgericht Düsseldorf. In dem
aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von Aufwendungen für
„Herrenabende“ (FG Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F,
veröffentlicht am 15.07.2014).

Herrenabende

Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in
seinem privaten Garten durch. Eingeladen waren neben Mandanten auch
Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie diverse
Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher
Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation war dem Finanzamt und auch dem
Finanzgericht nicht ausreichend.

Keine betriebliche Veranlassung

Der Betriebsausgabenabzug scheiterte daran, dass die Herrenabende keine
Informationsveranstaltung über ein juristisches Thema beinhalteten,
sondern den Zweck der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der
Rechtsanwalt hatte Zelt und Bühne aufbauen lassen. Das genügte den
Richtern, einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der
begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen.

Stand: 26. August 2014

Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug

Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum
Unternehmen

Vorsteuerabzug

Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, können die
gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und
Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt unter der
Voraussetzung, dass der Unternehmer eine den Formvorschriften
entsprechende Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem nur in
jenem Umfang möglich, als der Unternehmer die Lieferungen und Leistungen
für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden
beabsichtigt.

Zuordnung/Verwendungsabsicht

Bezieht der Unternehmer eine Lieferung oder Leistung ausschließlich für
das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient die Lieferung oder
Leistung ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken, besteht ein
Zuordnungsverbot zum Unternehmen und folglich ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur zu
einem sehr geringen Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch
genutzt wird. Für Lieferungen oder Leistungen, die sowohl für
unternehmerische als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten
bezogen werden, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v.
02.01.2014, IV D 2 S 7300/12/10002) Folgendes:

Lieferungen über vertretbare Sachen und Leistungen

Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug gemäß der beabsichtigten
Verwendung aufzuteilen.

Einheitliche Gegenstände

Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein
Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug
anteilig auf die unternehmerische Nutzung beschränkt, wenn die
nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist (z.
B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der Unternehmer
den Gegenstand teilweise privat (unternehmensfremd), kann er den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug,
es sei denn die Privatnutzung überwiegt zu 90 %). Er kann den Gegenstand
aber auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann
den Gegenstand dem Unternehmen teilweise – nach der beabsichtigten
betrieblichen Verwendung – zuordnen.

Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der
Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot besteht), hat er dieses in der
erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Höhe des geltend
gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren.

Stand: 26. August 2014

Überdachende Besteuerung Schweiz

Überdachende Besteuerung

Die sogenannte überdachende Besteuerung ist eine Besonderheit im
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz. Sie besagt, dass
Deutschland bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz in die Schweiz
verlegt, im Jahr des Wegzugs und in den folgenden 5 Jahren alle aus
Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen
Vermögenswerte ungeachtet anderer Bestimmungen in dem
Doppelbesteuerungsabkommen voll besteuern darf. Das trifft besonders
diejenigen, die in die Schweiz gezogen sind und bei einem in Deutschland
ansässigen Arbeitgeber tätig sind (umgekehrte Grenzgänger). Diese Regelung
ist auch insoweit einzigartig, als sie bei dem Wegzügler für den genannten
Zeitraum eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland fingiert.

Europarechtswidrigkeit

Diese überdachende Besteuerung greift nur, wenn es sich bei dem
Steuerpflichtigen um keinen Schweizer Staatsbürger handelt. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierin eine Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoß gegen die Bestimmungen über
die Arbeitnehmer- und Personen-Freizügigkeit gesehen und den Fall dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (FG
Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2013, 3 K 2654/11).

EuGH-Verfahren

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-241/14 anhängig.
Betroffene sogenannte umgekehrte Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und
deutschem Arbeitsplatz können sich im deutschen Besteuerungsverfahren auf
dieses anhängige Verfahren berufen.

Stand: 26. August 2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht
Ausnahmeliste

Kirchensteuerabzug

Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für
Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn
zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die
Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des
Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ausnahmekatalog

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die
Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-Mann-GmbHs, wenn
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der
Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings
durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine
Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl.
Fragen-Antworten-Katalog unter www.bzst.de.

Stand: 26. August 2014