Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht
Ausnahmeliste

Kirchensteuerabzug

Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für
Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn
zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die
Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des
Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ausnahmekatalog

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die
Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-Mann-GmbHs, wenn
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der
Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings
durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine
Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl.
Fragen-Antworten-Katalog unter www.bzst.de.

Stand: 26. August 2014

Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG) Verabschiedet

LV-Reformgesetz

Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung
stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. Es
wurde am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1330ff.)
veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der
garantierten Zusagen der Versicherungsgesellschaften für die
Zukunft.

Garantiezins

Die von den Lebensversicherern garantierte Mindestverzinsung
(Garantiezins) soll ab 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 % abgesenkt werden
(Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Neuregelung betrifft
ausschließlich Neuverträge.

Bewertungsreserven

Die Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende
Verträge u. a. zur Sicherstellung des Garantiezinses bilden, dürfen ab
01.01.2015 nur noch insoweit auf die Versicherten verteilt werden, als
ein bestimmter „Sicherungsbedarf“ nicht unterschritten wird (Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 56a Abs. 3).

Risikoüberschüsse

Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird die
Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen mit 90 % statt bisher
75 % festgeschrieben. Risikoüberschüsse zählen neben den
Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zur
Überschussbeteiligung.

Aktionäre

Schließlich sind auch die Aktionäre der Versicherungsunternehmen
betroffen. Ihre Dividenden müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des
Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen
angepasst werden.

Stand: 26. August 2014

Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen

Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben
(Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei
Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene
Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der
gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für
Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht
abzugsfähig.

Selbstbehalt/Eigenleistung

Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen
Selbstbehalt in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat
dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte
zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als
Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben
erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil
es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das
Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der
Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858
/ 12).

Ausgaben dokumentieren und belegen

Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt
(Az – X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und
einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das
anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige
Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein
Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der
Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der
Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die
Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren
offengehalten werden.

Stand: 26. August 2014

Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten
abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur
typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a.
Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B.
uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch
Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der
Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden,
dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen
(Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13).

Bürgerliche Kleidung

Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge,
Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des
Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend
gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das
Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private
Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist.
Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines
Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.01.2006, 4
K 448/01).

Dienstanweisung

Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene
Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat
1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes
Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es
nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und
ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. Geklagt hat ein Forstamtsleiter, der
sich einen Lodenmantel anschaffte und die Kosten als Werbungskosten
geltend machen wollte. Selbst mit dem Dienstabzeichen sei die private
Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen (Urt. v. 19.01.1996, VI R 73/94).

Stand: 29. Juli 2014

Mindestlohn ab 2015

8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle
Arbeitnehmer

Mindestlohngesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 02. 04.2014) hat
die Bundesregierung unter anderem ein neues Mindestlohngesetz auf den
Weg gebracht, welches vom Parlament voraussichtlich ab Juli
verabschiedet wird. Das neue Mindestlohngesetz schreibt ab dem
01.01.2015 einen Mindestbruttolohn von 8,50 € pro Zeitstunde fest.

Geltungsbereich

Der neue Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sein
sollen lediglich Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer
Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene
Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen
grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein
verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines
Studiums absolvieren. Ausgenommen sind auch so genannte
Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger
Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.

Gestaltungsmißbrauch

Das Gesetz sieht hohe Geldbußen für Fälle vor, in denen gegen den
Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen und dergleichen
verstoßen wird. Im Einzelfall können Geldbußen bis zu 500.000 € verhängt
werden (vgl. § 21 MiLoG-E).

Übergangsregelung

Bis zum 31.12.2016 sollen vom neuen Mindestlohngesetz abweichende
tarifvertragliche Regelungen weiterhin gelten, sofern diese für alle
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit
Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht
worden sind (§ 24 Mindestlohngesetz MiLoG-E).

Dies gilt ebenso für Rechtsverordnungen auf Grundlage des
Arbeitnehmerentsende- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem
01.01.2017 ist der neue Mindestlohn für alle Arbeitnehmer verbindlich.
Vorrangig gelten dann nur noch Regelungen, die ein Entgelt
festschreiben, welches die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet (§
1 Abs. 3 MiLoG-E). Damit kann der Mindestlohn nur noch bis 31.12.2016
durch entsprechende Tarifverträge, die eine geringere Entlohnung
vorsehen, unterschritten werden.

Stand: 24. Juni 2014

Forderungen richtig abschreiben

Forderungen

Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind,
als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder
teilweise aus, kann auch das Finanzamt durch geschickte
Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufungsschritte

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die
Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen.
Die Umbuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht ganz ausgeschlossen
werden kann, dass der Schuldner doch noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist für eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr das
Ausfallrisiko festgestellt, ist die Forderung ganz oder teilweise
abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der
Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu berichtigen. Zahlt der
Schuldner im Laufe der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der
geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der
geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden
Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller
einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der
Prozentsatz ist individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung
aus der Höhe der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil
dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist.
Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die
Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto
mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr.
Pauschal berichtigt wird hier wiederum der Nettobetrag, ohne
Umsatzsteuer.

Strand: 27. Juli 2014

Werbungskosten für häuslichen Telearbeitsplatz

BFH verneint den Werbungskostenabzug

Der Fall

Ein Beamter hatte mit seinem Dienstherrn vereinbart, an regelmäßigen
Wochenarbeitstagen zu Hause zu arbeiten. Der Dienstherr richtete einen
sogenannten Telearbeitsplatz ein. Die Kosten für Heizung, Strom und das
Mobiliar trug der Steuerpflichtige. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung
dieser Kosten (509 €) als Werbungskosten ab. Das erstinstanzliche
Finanzgericht sprach dem Steuerpflichtigen den Werbungskostenabzug zu
(FG Rheinland Pfalz Urt. v. 19.01.2012, 4 K 1270/09).

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof folgte hingegen der Auffassung der
Finanzverwaltung und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der
Telearbeitsplatz wird „büromäßig genutzt und dient der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten“, so der
BFH. Der Werbungskostenabzug scheiterte in erster Linie daran, dass der
Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen konnte, dass dem
Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung
steht (Urt. v. 26.02.2014, VI R 40/12).

Arbeitsplatz-Auslagerungen

Das aktuelle Urteil zeigt aber auch, dass ein Werbungskostenabzug in
jenen Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen dem Arbeitnehmer ein
Arbeitsplatz beim Arbeitgeber für die Zeit der Nutzung des
Telearbeitsplatzes nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder
teilweise in den häuslichen Bereich seiner Mitarbeiter verlagert, ist im
Einzelfall zu prüfen, ob der in der Privatwohnung unterhaltene
Arbeitsplatz einem der Abzugsbeschränkung unterliegenden häuslichen
Arbeitszimmer entspricht.

Stand: 27. Juli 2014

Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten
Nutzung

Steuervergünstigung

Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013
steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die
Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen
Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen
sind.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v.
05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen
erläutert. Danach gilt bei:

Anwendung der 1 %-Methode

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für
die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen
werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten
zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität
abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei
Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde
Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag
verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowattstunde. Er beträgt im Jahr
2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine
Kilowattstunde Batteriekapazität.

Führung eines Fahrtenbuches

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der
Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von
der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges
abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei
Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der
Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10
Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450×10) auf
35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre)
von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und
Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen
beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil
beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €.
Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der
Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten
und des privaten Nutzungsanteils unberührt.

Anwendungszeitraum

Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022
angeschafft worden sind.

Stand: 27. Juli 2014

Internationale Steuerschlupflöcher schließen

Bundesrat drängt zur Bekämpfung des internationalen
Steuerwettbewerbs

Grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen

Nach Schätzungen der Europäischen Union (Entschließungsantrag des
Europäischen Parlaments vom 04.12.2013) sollen den EU-Staaten etwa 1
Bio. € im Jahr an Steuereinnahmen durch Steuerflucht und Steuerumgehung
verloren gehen. Hauptursachen dafür sind gemäß Entschließung des
Bundesrates (Drucks. 205/14) die doppelte Nichtbesteuerung von
Einkünften („weiße Einkünfte“) bzw. der doppelte Betriebsausgabenabzug
(„double dip“). Der Bundesrat fordert zeitnah die Schaffung nationaler
Regelungen.

Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(GKKB)

Bereits 2011 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag über
eine „Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(GKKB)“ präsentiert. Ziel ist die Einführung gemeinsamer Regeln für die
Körperschaftsteuer, um so dem Steuerwettlauf nach unten und dem
Steuerdumping entgegenzutreten. Namentlich erwähnt der Bundesrat in
seiner Entschließung die sogenannten „Patentboxen“.

Anzeige- und Registrierungspflichten

Für internationale Steuergestaltungen soll eine europaweite Anzeige-
und Registrierungspflicht eingeführt werden. Als Vorlage hierzu dient
die bereits bestehende Registrierungspflicht in Großbritannien. Nach
derzeit geltendem Recht (§ 138 Abs. 2 der Abgabenordnung) ist die
Gründung und/oder der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im
Ausland oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Personen- und
Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten relevanten Beteiligungsgrenze
meldepflichtig.

Stand: 27. Juli 2014

Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

Schneeballsysteme

Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein
Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten Scheinrenditen
versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger
angeforderten Ausschüttungen auf sein Verlangen hätten ausgezahlt werden
können. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des Schneeballsystems den
Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des
Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht
tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers
wiederangelegte Erträge der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil vom
11.02.2014, VIII R 25/12).

Stand: 27. Juli 2014