Garagenkosten

Doppelte Haushaltsführung

Ist ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seines eigenen
Hausstandes beschäftigt und unterhält er am Beschäftigungsort eine
Zweitwohnung, kann er die Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung als
Werbungskosten geltend machen. Strittig war bisher, ob dies auch für einen
separat angemieteten PKW-Stellplatz gilt. Die Finanzverwaltung lehnte
einen Werbungskostenabzug im Regelfall ab bzw. argumentierte, dass diese
zu den Unterhaltskosten für den PKW gehören und mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten wären.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) rechnete hingegen die Stellplatzkosten zu den
notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Stellplatzkosten würden zwangsläufig entstehen, wenn der Stellplatz zum
Schutz des Fahrzeugs oder wegen der angespannten Parkplatzsituation am
Beschäftigungsort angemietet wird.

Berufliche Veranlassung nicht relevant

Der BFH betonte, dass es für den Werbungskostenabzug unerheblich sei,
ob der Steuerpflichtige seinen Privat-PKW für berufliche Zwecke nutzt oder
nicht. Denn der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung würde gerade auch solche Kosten erfassen, die – ohne den
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – regelmäßig zu den
Lebensführungskosten gehören (BFH Urt. v. 13.11.2012, VI R 50/11).

Stand: 12. April 2013

Gelangensbestätigung kommt

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Der Bundesrat hat im März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Damit kann diese
planmäßig am 1.10.2013 in Kraft treten.

Neue Gelangensbestätigung

Die „neue“ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung führt u.a. die
„Gelangensbestätigung“ als neuen und alternativen Nachweis für
umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet ein.
Verbindlich festgelegt wurden auch die Mindestangaben, die in der
Bestätigung vorhanden sein müssen.

Pflichtangaben

Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine
Gelangensbestätigung u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche
Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige
Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die
Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder
Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist
Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des
Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des
Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das
Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu
unterschreiben.

Weitere Nachweismöglichkeiten

Neu für den Unternehmer ist, dass er die Nachweisführung für eine
innergemeinschaftliche Lieferung auch nach dem 1.10.2013 nicht zwingend
mit einer Gelangensbestätigung erbringen muss, wie das ursprünglich
vorgesehen war. Der Nachweis kann auch mittels anderweitiger
Versendungsbelege erfolgen, z.B. durch Frachtbrief, Konnossement oder
einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei
Kurierdienstleistungen ist ein lückenloses
„tracking-and-tracing-Protokoll“ ausreichend. Versendet der Abnehmer den
Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des
Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers geführt werden,
zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des
Spediteurs, dass er den Gegenstand an den maßgeblichen Ort tatsächlich
befördern wird.

Stand: 12. April 2013

Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Quellensteuern

Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen
Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer
gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen
ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als
diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Online-Rückerstattungsverfahren

Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt
werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im
Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank.
Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt
für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de
eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.

Benötigte Daten

Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den
Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und
Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die
Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist
die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das
Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor
der Dividendenabrechnung zu verwenden.

Antragsfristen

Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen
zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.

Stand: 12. April 2013

Wichtige Bundesfinanzhof-Entscheidungen in 2013

Jahresbericht

Der Bundesfinanzhof veröffentlichte vor Kurzem seinen Jahresbericht
2012. In Teil E weist das Gericht auf folgende Schwerpunktentscheidungen
hin, mit denen voraussichtlich noch in diesem Jahr zu rechnen ist. Einige
davon sind:

Arbeitsecke

Zum Thema Arbeitsecke sind derzeit zwei Verfahren anhängig (III R 62/11
und X R 32/11). Darin geht es um die Frage, ob Aufwendungen für Räume, die
betrieblich und privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für
ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können.

Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit

Die Abfärbewirkung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)
führt dazu, dass auch andere Einkünfte des Steuerpflichtigen als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erfasst werden müssen. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung dürfen die Nebeneinkünfte hierfür 1,25 % der
Gesamteinkünfte nicht übersteigen (H 15.8 (5) der
Einkommensteuer-Hinweise). In den Verfahren VIII R 16/11, VIII R 41/11 und
VIII R 6/12 wird der VIII. Senat zu entscheiden haben, wann die
Umqualifizierung selbstständiger Einkünfte einer Personengesellschaft
aufgrund „geringer“ gewerblicher Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb
unverhältnismäßig ist und ob es dafür auf eine absolute Höhe der
schädlichen Einkünfte ankommt.

Familienheimfahrten und Firmenwagen

In insgesamt 3 Verfahren geht es um das Thema Firmenwagen. In dem
Verfahren VI R 33/11 wird der VI. Senat prüfen, ob Familienheimfahrten,
die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführt
werden, steuerlich absetzbar sind. In den Verfahren VI R 26/10 und VI R
31/10 wird der BFH entscheiden, ob die 1 %-Regelung auch anzuwenden ist,
wenn der Firmenwagen nachweislich nicht privat genutzt wird.

Hinweis

Weitere anhängige Verfahren können auf den Internetseiten des BFH unter
der Rubrik anhängige Verfahren/Entscheidungsvorschau eingesehen
werden.

Stand: 11. März 2013

Neue Steuerpakete vorgelegt

Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Als „Jahressteuergesetz light“ haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU
und FDP Ende Februar einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der
EU-Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Drucks. 17/12375) in den Bundestag eingebracht. Wesentlicher Teil des
Gesetzes ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Amtshilfe sowie die Förderung von Elektrofahrzeugen.
Außerdem soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab 2014 neu
geregelt werden.

Steuervereinfachungsgesetz 2013

Parallel hierzu hat der Bundesrat einen Entwurf für ein
Steuervereinfachungsgesetz 2013 auf den Weg gebracht (BR-Drucks. 684/12).
Geplant sind u.a. eine Deckelung der Steuerfreiheit für
Betreuungsleistungen (Kindergartenzuschuss) des Arbeitgebers auf 2/3 der
Aufwendungen, maximal 4.000 €.

Außerdem soll eine Pauschale für das Arbeitszimmer in Höhe von 100 €
monatlich eingeführt werden. Diese soll auch gelten, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet.

Stand: 11. März 2013

SEPA – der neue bargeldlose Zahlungsverkehr ab 1.2.2014

SEPA

SEPA steht für „Single Euro Payment Area“ und bedeutet einheitlicher
europäischer Zahlungsraum. Vereinheitlicht werden u.a. die Datenformate
für Zahlungen im Euro-Raum. Dadurch soll der Zahlungsverkehr erleichtert
werden. Die neuen Regelungen basieren auf der am 31.3.2012 in Kraft
getretenen EU-Verordnung 260/2012. Gemäß dieser Verordnung werden die
neuen Vorschriften zum 1.2.2014 verbindlich. Dem SEPA-Raum gehören
insgesamt 32 Staaten an.

Lastschriften und Gläubiger-ID

SEPA unterscheidet zwischen Basis- und Firmenlastschriftverfahren. Je
nach Verfahren gelten unterschiedliche Vorlagefristen. Während es bei
Basislastschriften bei der bisherigen achtwöchigen Widerspruchsfrist
bleibt, gibt es im Firmenlastschriftverfahren kein Widerspruchsrecht. Für
das SEPA-Lastschriftverfahren wird künftig eine
Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich. Diese kann kostenfrei über
Internet/E-Mail bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Änderung der Bankverbindungsdaten

SEPA erfordert die Umstellung der bisherigen Kontodaten. Kontonummer
und Bankleitzahl sind durch IBAN (International Bank Account Number) und
BIC (Bank Identifier Code) zu ersetzen. Auch das Datenaustausch-Format
ändert sich: Statt dem einfachen DTA-Format ist das komplexe
ISO20022-XML-Format anzuwenden. Dieses erfordert auch entsprechende
Umstellungen in der betriebsinternen EDV bis 1.2.2014. Für das
elektronische Lastschriftverfahren (per Kreditkarte) gelten
Übergangsregelungen bis 1.2.2016.

Stand: 11. März 2013

Neues Informationsaustausch-abkommen mit USA beschlossen

US-Abkommen

Am 21.2.2013 haben die USA und Deutschland ein „Abkommen zur
Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“
paraphiert. Grundlage dieses Abkommens bildet die mit Frankreich,
Großbritannien, Italien und Spanien abgegebene gemeinsame Erklärung zur
bilateralen Zusammenarbeit in der Bekämpfung der Steuerhinterziehung
bzw. zur Umsetzung des „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA).

FATCA

Mit FATCA haben die USA unzweifelhaft ein neues
Steuer-Informationssystem geschaffen. Sie bedienen sich dabei der
ausländischen Banken und Finanzinstitute. Letztere müssen für die USA
Informationen über ihre für US-Kunden geführten Konten erheben und der
US-Behörde zur Verfügung stellen. Betroffen sind Konten, die am
31.12.2013 ein Kontoguthaben von mehr als 50.000 US-$ aufweisen.
Mitzuteilen sind u.a. die persönlichen Daten des Kontoinhabers sowie der
US-Geburtsort (an den sich die Steuerpflicht knüpft). Im Abkommen mit
Deutschland ist vorgesehen, dass sich die USA im Gegenzug verpflichtet,
den deutschen Finanzbehörden Informationen über Zins- und
Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde
von US-Finanzinstituten erhebt. Das Inkrafttreten des Abkommens sowie
die Umsetzung von FATCA sind ab dem 1.1.2014 geplant.

Stand: 11. März 2013

Reisekostenreform gebilligt, Jahressteuergesetz 2013 endgültig gescheitert

Neues Reisekostenrecht

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung 906 am 1.2.2013 dem Gesetz zur
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts zugestimmt. Damit können die Neuregelungen zur
Verlustverrechnung, der Besteuerung von Organschaften sowie die
Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung bezüglich der Reisekosten
(u.a. Neudefinition der Arbeitsstätte), neue Verpflegungspauschalen,
Bewertung von Mahlzeiten sowie Beschränkung der Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung auf maximal 1.000 € pro Monat in Kraft
treten.

Letzte Plenarsitzung ergebnislos für Jahressteuergesetz

In der Plenarsitzung 906 des Bundesrates am 1.2.2013 stand das
Jahressteuergesetz 2013 ganz oben unter TOP 1 der Tagesordnungspunkte.
Das Gesetzespaket wurde dennoch erwartungsgemäß abgelehnt. Damit ist das
JStG 2013 endgültig gescheitert.

Keine Lohnsteuer-Nachschau

Vom Tisch ist damit (zumindest vorerst) die vielfach umstrittene
Lohnsteuer-Nachschau. Das JStG enthielt eine neue Vorschrift (§ 42g
EStG), welche es den Lohnsteuer-Außenprüfern ermöglicht hätte, ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer offiziellen
Lohnsteuer-Außenprüfung bei den Betrieben zu erscheinen und die
entsprechenden Lohnunterlagen zu verlangen.

Goldsparmodell funktioniert weiter

Das Goldsparmodell sollte durch eine Gesetzesänderung im JStG 2013
rückwirkend zum 25.10.2012 unterbunden werden. Bei diesem Modell gründen
Steuerpflichtige eine britische Rohstoff-Handelsgesellschaft, die Gold
oder sonstige Edelmetalle kauft. Der durch den Kauf entstandene
„Verlust“ senkt durch den negativen Progressionsvorbehalt den Steuersatz
des deutschen Steuerpflichtigen im Idealfall bis auf 0 % herab.

Stand: 12. Februar 2013

Rückstellungen für Betriebsprüfungen

Rückstellungen

Rückstellungen werden im Allgemeinen für Verpflichtungen gebildet, die
dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen,
mit denen aber ernsthaft zu rechnen ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt
die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für
bilanzierungspflichtige Betriebe zwingend vor (§ 249 HGB).

Der Fall

Eine als Großbetrieb eingestufte GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss
2006 eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung
für die Jahre 2004 bis 2006 eingebucht. Das Finanzamt war der Auffassung,
dass eine solche mangels vorliegender Prüfungsanordnung nicht zu bilden
sei.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Voraussetzungen für eine
Rückstellungsbildung als gegeben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Unternehmen als Großbetrieb eine Betriebsprüfung droht, würde bei rund 80%
liegen. Das Auswahlermessen, das der Finanzverwaltung auch für die Prüfung
von Großbetrieben zusteht, ändert daran nichts (BFH, Urteil v. 6.6.2012, I
R 99/10).

Fazit

Da sich der BFH in seiner Urteilsfindung auf die
Wahrscheinlichkeitsstatistik für Großbetriebe stützte, bleiben
Rückstellungen für Betriebsprüfungen weiterhin nur diesen vorbehalten. Als
Großbetrieb gelten nach der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BPO)
Handelsbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 7,3 Mio. € (Fertigung 4,3
Mio. €, andere 5,6 Mio. €) oder einem Gewinn von mehr als 280.000 €
(Fertigung 250.000 €, andere 330.000 €).

Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe können aus dem Urteil kein
Rückstellungsbildungsrecht ableiten.

Stand: 12. Februar 2013

Betriebswirtschaft: Auf den (positiven) Deckungsbeitrag kommt es an

Ausgangssituation

Ein Fertigungsbetrieb bekommt das Angebot, für einen neuen Kunden zu
einem festen Angebotspreis Zusatzarbeiten zu übernehmen. Der Unternehmer
überlegt, ob er den Auftrag annehmen soll.

Deckungsbeitrag

Als Entscheidungsgröße dient ihm dabei der so genannte Deckungsbeitrag.
Der Deckungsbeitrag eines Auftrages errechnet sich aus dem Verkaufserlös
(Preis, den der neue Kunde bereit ist zu bezahlen) abzüglich der variablen
Kosten. Ist der Saldo positiv, spricht man von einem positiven
Deckungsbeitrag. Der Unternehmer wird den zusätzlichen Auftrag annehmen,
vorausgesetzt, es sind freie Kapazitäten vorhanden. Wenn freie Kapazitäten
vorhanden sind, bleiben die fixen Kosten durch den Auftrag unverändert.
Der Auftrag trägt einen Teil der fixen Kosten. Umgekehrtes gilt bei einem
negativen Deckungsbeitrag. Denn dann würde der Auftrag das
Betriebsergebnis des Unternehmens verschlechtern.

Abgrenzung und Vorteil zur Vollkostenrechnung

Während die fixen Kosten bei der Kalkulation eines Zusatzauftrages
mittels Deckungsbeitragsrechnung (Teilkostenrechnung) stets außer Acht
gelassen werden, fließen diese bei der Vollkostenrechnung immer in die
Kalkulation ein. Dadurch kann ein Auftrag, der isoliert betrachtet einen
positiven Deckungsbeitrag erwarten lässt, unter Vollkostenrechnung
unattraktiv erscheinen – zu Lasten des Betriebsergebnisses.

Stand: 12. Februar 2013