Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für
Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung,
die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die
Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
UStG).

Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an
einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die
Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf
bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht
beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den
Vorsteuerabzug.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der
Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur
Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des
BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in
der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug
genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil
v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).

Stand: 26. Mai 2014

Veräußerung selbst genutzter Immobilien

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien)
unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates
Veräußerungsgeschäft“. Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus
der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der
Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten. Nur wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt, ist der
Gewinn steuerfrei.

Selbst genutzte Immobilien

Eine Ausnahme gilt für selbst genutzte Immobilien. Diese können
unabhängig von der Haltedauer, also auch innerhalb des
10-Jahres-Zeitraumes, steuerfrei veräußert werden, wenn sie
a) im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
b) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes – EStG).

Alternative b) kommt beispielsweise bei bisher fremdgenutzten
(vermieteten) Immobilien zum Tragen. Auch Mietgrundstücke können daher
steuerfrei veräußert werden, wenn der Eigentümer diese im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d. h. in einem
zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Drei-Jahres-Zeitraum

Der maßgebliche Zeitraum muss nicht die vollen drei Kalenderjahre
umfassen. Der Veräußerer muss die Immobilie allein, mit seinen
Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt haben. Die
Finanzverwaltung lässt es auch genügen, wenn die Immobilie nur zeitweise
bewohnt worden ist, jedoch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung
steht (z. B. Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, vgl.
BMF vom 05.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00).

Stand: 26. Mai 2014

Zollstatistik 2013

Sichergestellte Zahlungsmittel

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die
Zollstatistik 2013 herausgegeben. Zu den Aufgaben des Zolls gehört u.a.
die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und
Barmittelverkehrs. Mit 573 Mio. € wurden 2013 soviel Zahlungsmittel
sichergestellt wie noch nie. 2012 waren es gerade mal 9,3 Mio. € und
2011 14,4 Mio. €. Dementsprechend stieg auch die Zahl der
Bußgeldbescheide. 2013 wurden 3.287 Bescheide erlassen (2012 waren es
2.489 und 2011 2.295). Die festgesetzten Bußgelder betrugen 2013 9,9
Mio. € (2012: 8,0 Mio. € und 2011 7,22 Mio. €).

Amts- und Rechtshilfe

Stark gestiegen ist auch die Zahl der Amts- und Rechtshilfefälle. Im
vergangenen Jahr wurden 5.071 Ersuchen und 5.857 Spontanmitteilungen
versandt. 2011 waren es noch 4.000 Ersuchen und 3.421
Spontanmitteilungen. Auch das Ausland war gegenüber Deutschland im
vergangenen Jahr sehr meldefreudig. Mit knapp 4.000 Spontanmitteilungen
war die Zahl so hoch wie noch nie (2011: 1.857 Mitteilungen).
Spontanmitteilungen enthalten steuerrelevante Informationen, die nicht
aufgrund eines Ersuchens oder einer Anfrage übermittelt werden. Sie sind
daher für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle besonders
effizient.

Stand: 26. Mai 2014

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage
umfassend klären

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen. Werbungskosten sind von den
steuerpflichtigen Einkünften grundsätzlich absetzbar, mit Ausnahme bei
den Kapitaleinkünften. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum
01.01.2009 kann hier grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag
abgezogen werden.

Gegensätzliche Rechtsprechung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen den Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in jenen Fällen auf Antrag zugelassen, in denen der
tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des
Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (Urt.
v. 17.12.2012, 9 K 1637/10). Nach dem Urteil müssen im Wege
verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen
Werbungskosten ermittelt werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses
Verfahren hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim
Bundesfinanzhof: VIII R 13/13).

Neues Revisionsverfahren

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht
Baden-Württemberg allerdings die Frage, ob der Ausschluss des
Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der
tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Frage wird der Bundesfinanzhof nun
zu klären haben. In dem neuen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen
VIII R 18/14 ist ein Fall anhängig, bei dem der persönliche Steuersatz
der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz
liegt. Die Steuerzahler hatten in diesem Fall ein Darlehen zur
Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die
tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht an.

Fazit

Damit liegen derzeit zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
zur Entscheidung. Um von einer ggf. für Kapitalanleger positiven
Entscheidung profitieren zu können, müssen alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zunächst im Veranlagungswege geltend
gemacht werden. Der Steuerbescheid wäre anschließend mittels Einspruch
unter Hinweis auf die beiden Revisionsverfahren offen zu halten.

Stand: 26. Mai 2014

Ferienimmobilie in Spanien

Unentgeltliche Nutzung als verdeckte
Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer
Kapitalgesellschaft verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn nicht
mindern und sind daher außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Bei
den begünstigten Gesellschaftern liegen insoweit Einkünfte aus
Kapitalvermögen vor.

Nutzung Ferienwohnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der unentgeltlichen Nutzung eines
einer spanischen Kapitalgesellschaft (einer S.L.) gehörenden
Einfamilienhauses auf Mallorca durch die deutschen Gesellschafter eine
verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten
Vermögensmehrung gesehen (BFH v. 12.06.2013, I R 109-111/10, BStBl 2013
II S. 1024). Der BFH ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung
gefolgt. In dem Fall stand das Grundstück den Gesellschaftern ganzjährig
zur Verfügung.

Besteuerungsrecht Deutschland

Während das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6
DBA) grundsätzlich Spanien zukommt, hat der BFH in dieser
unentgeltlichen Nutzung Dividendeneinkünfte gesehen und Deutschland das
Besteuerungsrecht zugesprochen. Der Umstand, dass eine vGA in Gestalt
der verhinderten Vermögensmehrung im tatsächlichen Wortsinne nicht
„gezahlt”, vielmehr „erspart” wird, schadet nach Ansicht des BFH
nicht.

Stand: 26. Mai 2014

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz

Zinserträge

Zinserträge unterliegen seit 2009 im Regelfall der sogenannten
Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 % der Kapitaleinkünfte (26,375 %
inklusive Solidaritätszuschlag). Eine Besteuerung der Zinserträge unter
der Abgeltungsteuer ist immer dann günstiger, wenn der persönliche
Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz.

Ausnahmen

Zinserträge sind jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu
versteuern, wenn sie aus Gesellschaftsbeteiligungen herrühren. Der
Gläubiger der Erträge muss dabei zu mehr als 10 % an der Gesellschaft
beteiligt sein. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat diese
gesetzliche Regelung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Einen Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sahen die Richter nicht (Urt. v.
22.01.2014, 12 K 3703/11 E). Gegen dieses Urteil wurde Revision
eingelegt (Aktenzeichen BFH, VIII R 15/14).

Stand: 26. Mai 2014

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder
ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im
Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €,
für die keine Rechnung gestellt wurde.

Das Urteil

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass
der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch
nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker
hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen.

Kein Herausgabeanspruch

Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner
Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn
entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die
Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines
Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den
Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v.
10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen
Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer
(Schwarz-)Leistungen.

Stand: 26. Mai 2014

Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für
verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen,
ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des
Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom
24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG)
moniert.

Ungleiche Steuerfestsetzung

Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische
Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem
Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a.
die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die
gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die
allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen
Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese
Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“
fehlen.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten
Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon
einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen
(BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die
Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch
vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung
(BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der
Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden,
nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch
hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags.
Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es
nicht.

Stand: 27. März 2014

Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer
Auswärtstätigkeit

Unfallkosten

Ereignet sich mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Auswärtstätigkeit
ein Unfall, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Absetzbar sind die Reparaturkosten oder die Selbstbeteiligung der
Kaskoversicherung, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht,
Auslagen für die Selbstregulierung und sonstige Auslagen, jeweils
abzüglich der Versicherungsleistungen. Liegt ein Totalschaden oder ein
Bagatellschaden vor, der nicht repariert wird, kann eine außerordentliche
Abschreibung geltend gemacht werden. Der Abschreibungsbetrag berechnet
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerisch fiktiv
ermittelten Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.000 €
wird bei Unfallkosten im Regelfall erschöpft bzw. überschritten. Daher
sollten alle übrigen Werbungskosten aufgezeichnet und steuerlich geltend
gemacht werden, die im Normalfall den Pauschbetrag nicht überschritten
hätten. Werbungskosten sind u. a. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle,
Fachliteratur usw.

Privater Nutzungsanteil beim Betriebsfahrzeug

Bei einem Unfall mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug zählen
die Kosten nicht zu den für den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert
maßgeblichen Gesamtkosten (Lohnsteuer-Richtlinien R 8.1 Abs. 9).

Stand: 27. März 2014

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Neues Anwendungsschreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2014 das
bisherige Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 bezüglich der
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen überarbeitet (Az. IV C 4, S 2296 b/07/0003, BStBl 2014 I
S. 75). Mit diesem Schreiben wirkte das BMF vor allem diversen
(steuerzahlerfreundlichen) Urteilen der Finanzgerichte entgegen.

Arbeiten außerhalb des Grundstücks

Gemäß dem neuen BMF-Schreiben endet der Steuerabzug an der
Grundstücksgrenze. Nicht begünstigt sein sollen gemäß Anlage 1
(Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter
haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) „alle Maßnahmen
außerhalb des Grundstücks“. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte
entschieden, dass auch Kosten für den Winterdienst (auf dem Gehsteig) und
das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück steuerbegünstigt sein
müssen (Gerichtsbescheid v. 23.08.2012, 13 K 13287/10 und Urt. v.
15.08.2012, 7 K 7310/10). Diese Verfahren sind derzeit beim
Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).

Schornsteinfeger

Während bisher die Kosten für den Schornsteinfeger komplett anerkannt
worden sind, soll es nach dem neuen BMF-Schreiben den Steuerbonus nur noch
für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geben, nicht aber für Mess-
oder Überprüfungsarbeiten oder für die Feuerstättenschau. Die Aufteilung
gilt erstmals für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.

Mahlzeitenzubereitung

Neu zugelassen hat die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten für die
Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder
Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal.

Neubau

Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind und bleiben weiterhin nicht
begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten gem. Rz. 21 des Schreibens alle
Maßnahmen, „die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu
dessen Fertigstellung“ anfallen. Als Aufwendungen für Neubaumaßnahmen
gelten allerdings jene nicht mehr, die nach der Fertigstellung
entstehen.

Stand: 27. März 2014