Fahrten zum Lebensmittelpunkt

Doppelwohnsitz:

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt die
Finanzverwaltung im Regelfall nur jene Aufwendungen, die von der
nächstgelegenen Wohnung aus anfallen. Ausnahmen gelten, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass er neben der nächstgelegenen Wohnung auch
noch eine weiter entfernt liegende unterhält, die den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen bildet. Letzteres nimmt die Finanzverwaltung nur dann an,
wenn dort ein „eigener Hausstand“ unterhalten wird. Die Finanzverwaltung
legt den Begriff des „eigenen Hausstandes“ sehr restriktiv aus. Konnte der
Steuerpflichtige keine eigene abgeschlossene Wohnung am angegebenen
Lebensmittelpunkt nachweisen, strich die Finanzverwaltung in aller Regel
sämtliche Aufwendungen aus der Steuererklärung. Das Finanzgericht (FG)
München hat einer geschiedenen Arbeitnehmerin, die neben ihrer Wohnung am
Beschäftigungsort das Obergeschoss des elterlichen Hauses nutzte, zwar
mangels Kostentragung keinen „eigenen Hausstand“ am Wohnort der Eltern
zugesprochen, jedoch den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die
Steuerpflichtige konnte so ihre Aufwendungen für die Familienheimfahrten
als Werbungskosten geltend machen (FG München, Urteil v. 3.3.2010 – 9 K
3789/08).

Fazit:

Dieses Urteil können all diejenigen für ihre Steuererklärung nutzen,
die zwar keinen eigenen Hausstand, aber den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen außerhalb ihres Beschäftigungsortes plausibel nachweisen
können. Sie können als Werbungskosten die Fahrten von jener Wohnung aus
geltend machen, die ihrer Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt. Gegen das
FG-Urteil läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R
87/10).

Stand: 15. März 2011

Besteuerung von Stückzinsen aus „Altanleihen“

Stückzinsen:

Anleger, die in den vergangenen zwei Jahren Stückzinsen aus der
Veräußerung sogenannter „Altanleihen“, also aus solchen, die vor dem
1.1.2009 – der Einführung der Abgeltungsteuer – angeschafft worden sind,
vereinnahmt haben, müssen diese – nachträglich – versteuern. Dies sieht
eine Neuregelung im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vor (§ 52a Abs. 10 Satz
6 Einkommensteuergesetz (EStG)). Banken wurden hierzu vom
Bundesfinanzministerium (BMF) verpflichtet, ihren Kunden bis zum 30.4.
separate Steuerbescheinigungen auszustellen.

Musterklage:

Steuerpflichtige, die eine solche Steuerbescheinigung erhalten, sollten
sich auf die Musterklage beim Finanzgericht Münster berufen (Az. 2 K
3644/10 E). In dem Verfahren macht der Kläger geltend, dass es sich bei
der Neuregelung nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr
um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestands handelt, der
verfassungswidrig sei. Gemäß einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion
(OFD) Münster (vom 2.2.2011 Nr. 3/2011) bestehen keine Bedenken,
Einspruchsverfahren gegen die Besteuerung solcher Stückzinsen ruhend zu
stellen, sofern der Steuerpflichtige seinen Einspruch auf das anhängige
Verfahren stützt. Aussetzung der Vollziehung wird aber nicht gewährt.

Stand: 15. März 2011

Lohnsteuerbescheinigungen 2010 prüfen!

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung:

Dieses aus 2009 stammende Gesetz ist bei vielen Bürgerinnen und Bürgern
bereits wieder in Vergessenheit geraten. Zur Erinnerung: Mit diesem Gesetz
wurde der volle Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung – soweit diese auf Basisleistungen entfallen – sowie
für die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Der Steuergesetzgeber
kam damit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus
2008 nach. Das höchste Gericht hatte damals bestimmt, dass auch Beiträge
für den Krankheits- und Pflegefall Teil des steuerrechtlich zu
verschonenden Existenzminimums sind.

Steuererklärung 2010:

Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010.
Pünktlich zum Start der Veranlagungsarbeiten für die Steuererklärungen
2010 wurde bekannt, dass aufgrund von Missverständnissen zwischen dem
Bundesfinanzministerium und den Anbietern von Lohnabrechnungs-Software
viele Lohnsteuerbescheinigungen fehlerhaft sind. Betroffen sind freiwillig
Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die von
ihrem Arbeitgeber Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
Während die Softwarehersteller davon ausgegangen waren, dass in den Zeilen
25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung nur die vom freiwillig versicherten
Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträge – also abzüglich der
Arbeitgeber-Zuschüsse – einzutragen sind und die Arbeitgeber-Zuschüsse in
Zeile 24 extra bescheinigt werden müssen, hat das Bundesfinanzministerium
in einem Schreiben vom 11.2.2011 nun klargestellt, dass unter den
Positionen 25 und 26 der „gesamte Beitrag des freiwillig versicherten
Arbeitnehmers zu bescheinigen“ ist. Arbeitgeberzuschüsse dürfen davon
nicht abgezogen werden. Diese sind unverändert in Zeile 24 auszuweisen und
stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung dar.

Berichtigung von Amts wegen:

Mit Schreiben vom 28.2.2011 hat das Bundesfinanzministerium betont,
dass „niemandem ein Nachteil entstehen“ wird und die Fälle einer
fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung maschinell erkannt werden.
Arbeitgeber müssten ferner keine Angaben erneut ans Finanzamt schicken.
Das BMF empfiehlt, den Steuerbescheid im Hinblick auf die
Krankenversicherung genau zu prüfen.

Stand: 15. März 2011

Benchmarking: Betriebsabläufe optimieren

Begriff:

Unter dem Begriff „Benchmarking“ verbirgt sich ein
(Betriebs-)Vergleichsinstrument für Kosten, Leistungen, Ablaufprozesse
oder Technologien. Während Benchmarks bestimmte Maßstäbe (Messlatten)
repräsentieren, dient das Benchmarking als Analyseinstrument zur
Ausarbeitung bestimmter „Leistungsprofile”.

Unterkategorien:

Benchmarking unterteilt sich im Wesentlichen in drei Unterkategorien:
dem Produkt-Benchmarking (dieses dient der Analyse der Marktstellung in
einem bestimmten Produktsegment), dem Kosten-Benchmarking, welches die
Kosten einzelner Produkte, Produktions- oder Geschäftsprozesse beinhaltet,
sowie dem Benchmarking von Ablaufprozessen, welches der Vereinfachung und
Beschleunigung von Prozessen im Betrieb dient und damit letztlich für eine
Reduktion von Kosten und einer Optimierung des Ressourceneinsatzes sorgt.
Ergebnis eines umfassenden „Benchmarkings“ ist eine detaillierte
Unternehmensanalyse, welche in einem Stärken-Schwächen-Profil den Zustand
des Unternehmens abbildet.

Optimierung der Betriebsprozesse:

Das so erstellte Unternehmensprofil hilft der Unternehmensführung,
betriebliche Leistungen unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen
Aspekten – soweit nötig – zu verbessern. Benchmarking hat natürlicherweise
auch Schwachstellen, weshalb Benchmark-Ergebnisse allein nicht zur
ausschließlichen Entscheidungsfindung herangezogen werden sollten, sondern
stets im Kontext mit anderen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und
Auswertungen zu sehen sind.

Stand: 15. März 2011