Neue Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Treibhausgasemission und Energiewandel:

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die
Treibhausgasemission bis 2020 um 40 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu
senken. Ein Teil der Einsparungen soll durch den Gebäudebereich erfolgen.
Besonders ältere Bestandsimmobilien weisen ein teilweise erhebliches
Einsparpotenzial für Energie und CO2-Emissionen auf.

Steueranreize:

Mit dem geplanten Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, welches im Juni 2011 in einem ersten
Entwurf vorgestellt worden ist, fördert die Bundesregierung die
Finanzierung solcher Sanierungsmaßnahmen durch besondere
Abschreibungsmöglichkeiten.

Die geplante Förderung im Detail:

Kosten für solche Sanierungsmaßnahmen sollen über einen Zeitraum von
zehn Jahren mit je 1/10 der Gesamtkosten abgeschrieben werden können
(neuer § 7e des Einkommensteuergesetzes). Bei vermieteten Objekten erfolgt
die Abschreibung in der jeweiligen Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung. Selbstnutzer können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in
gleicher Weise geltend machen. Dies sieht der neue § 10k des
Einkommensteuergesetzes vor. Gefördert werden nur Gebäude, die vor 1995
gebaut wurden. Die Förderung setzt voraus, dass durch die jeweiligen
Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Im
Einzelnen muss das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen bestimmte
Voraussetzungen im Sinne der Energieeinsparverordnung erfüllen. Der
Gesetzentwurf nennt u. a. als Messgrößen den Jahres-Primärenergiebedarf
sowie den Transmissionswärmeverlust. Die erforderlichen Werte sind von
einem Sachverständigen zu bescheinigen.

Inkrafttreten:

Das Gesetz sollte ursprünglich nach dem letzten Änderungsbeschluss des
Finanzausschusses (vom 29. 6. 2011) für Modernisierungsmaßnahmen gelten,
die ab dem 6. Juni (Tag des Kabinettsbeschlusses) begonnen und vor dem 1.
Januar 2022 abgeschlossen werden. Das Gesetz wurde jedoch vom Bundesrat
vorerst gestoppt. Es ist mit einer Anrufung des Vermittlungsausschusses zu
rechnen.

Stand: 12. Juli 2011

Sonderausstattungen beim Firmenwagen

1-%-Methode: nur Sonderzubehör im Zeitpunkt der Erstzulassung
zählt!

Sonderzubehör:

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich jeden
Kalendermonat mit einer Pauschale in Höhe von 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten der
Sonderausstattung (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer) zu
versteuern.

BFH-Urteil:

Zu dem steuerpflichtigen Sonderzubehör gehört allerdings nur das
werkseitig eingebaute Sonderzubehör, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in
einem Urteil festgestellt hat (Urt. v. 13.10.10, VI R 12/09). Der BFH
begründete seine Entscheidung, in der es um den nachträglichen Einbau
einer Flüssiggasanlage ging, u. a. damit, dass es sich bei nachträglich
eingebautem Sonderzubehör zum einen nicht um werkseitig zusätzlich
eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handelt. Zum anderen sei die
zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung
vorhanden. „Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift
auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für
die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab“, so der BFH.
Nichts anderes kann für nachträglich angeschaffte Alufelgen, Telefone,
Stereoanlagen usw. gelten. Dieses Zubehör galt immer als beliebter
Angriffspunkt der Betriebsprüfer.

Stand: 12. Juli 2011

Neue Regelungen für die verbindliche Auskunft

Verbindliche Auskunft:

Finanzämter erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die
steuerliche Beurteilung von bestimmten, nicht verwirklichten
Sachverhalten, sofern daraus erhebliche steuerliche Auswirkungen entstehen
(können) und dies für den Antragsteller von besonderem Interesse ist.
Diese Auskünfte waren – und sind auch weiterhin – kostenpflichtig. Daran
ändert auch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nichts.

Bagatellregelung:

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wird allerdings eine Bagatellgrenze
eingeführt. Beträgt der Gegenstandswert danach weniger als 10.000 €, wird
künftig keine Gebühr mehr erhoben. Gegenstandswert ist jener Wert, den die
verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Das ist im Regelfall der
Steuervorteil, den der Antragsteller hat. Im Einzelnen berechnet sich der
Gegenstandswert nach dem Anwendungserlass aus der Differenz des
Steuerbetrags, den der Antragsteller unter Zustimmung seiner vorgetragenen
Rechtsauffassung zu zahlen hätte, und jenem Steuerbetrag, den der
Antragsteller zu zahlen hätte, wenn das Finanzamt die entgegengesetzte
Auffassung vertritt.

Zeitgebühr:

Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch
Schätzung bestimmt werden, wird für verbindliche Auskünfte wie bisher eine
Zeitgebühr berechnet. Diese beträgt – unverändert – 50 € je angefangene
halbe Stunde Bearbeitungszeit. Neu ist, dass keine Gebühr erhoben wird,
wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden betragen hat. Die
Neuregelungen gelten voraussichtlich ab dem 1.1.2012.

Stand: 12. Juli 2011

Regierung kippt steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung

Krankheits- und Therapiekosten als außergewöhnliche Belastung:

Teure Therapien, Kuren usw. werden von den Krankenkassen vielfach nicht
oder nur zum Teil übernommen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen
Kosten kann dieser dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd
geltend machen, soweit diese die zumutbare Belastung übersteigen.

BFH Rechtsprechung – Hausarztrezept genügt:

Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) änderte der Bundesfinanzhof
(BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach Behandlungsaufwendungen nur
dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Notwendigkeit durch ein amts-
oder vertrauensärztliches Gutachten oder durch ein Attest eines anderen
öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Nach der neuen
Rechtsprechung genügt auch ein Hausarztrezept zur Geltenmachung der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Um der Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken, werden die bisherigen
Voraussetzungen mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gesetzlich
festgeschrieben. Hierzu wird in § 33 des Einkommensteuergesetzes, welcher
die Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen regelt, eine
Ermächtigungsklausel eingefügt. Gemäß dieser können Einzelheiten des
Nachweises von Aufwendungen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Nach
dem Entwurf der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss
(wieder) vor Beginn einer Heilmaßnahme (Kur usw.) ein amtsärztliches
Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung vorgelegt werden. Lediglich für Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel soll künftig das Hausarztrezept oder die Verordnung eines
Heilpraktikers genügen.

Stand: 12. Juli 2011