Fiskus beteiligt sich an arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten

Werbungskosten

Unter Werbungskosten fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis
entstammende Rechtsstreitigkeiten und Prozesskosten spricht regelmäßig die
Vermutung dafür, dass es sich um Werbungskosten handelt. Dies gilt, auch
wenn ein Vergleich geschlossen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst
festgestellt hat (BFH v. 9.2.2012, VI R 23/10).

Strafbare Handlungen gegenüber Arbeitgeber

Der BFH hat den Werbungskostenabzug im Streitfall auch für
strafrechtlich relevante Sachverhalte (Vertragsverletzungen, Verletzung
von Betriebsgeheimnissen) bejaht. Die Finanzverwaltung war hingegen der
Auffassung, dass die Rechtsstreitigkeiten außerhalb der beruflichen
Aufgabenerfüllung liegen und daher nicht mit den Einkünften aus der
Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Der Werbungskostenabzug sollte daher in
allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten mit dem
Arbeitgeber oder auch Geschäftspartner/Kunden geprüft werden!

Stand: 12. Juli 2012

Kompromiss bei Förderung von Solarstrom aus Fotovoltaikanlagen

Solarstromförderung

In dem ewigen Dauerstreit um die Förderung von Fotovoltaikanlagen hat
der Bundesrat nun einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses
gebilligt. Danach gelten die geminderten Vergütungssätze für neue
Fotovoltaikanlagen zum Stichtag 1.4.2012 zwar wie geplant. Neu eingeteilt
wurden aber die Leistungsklassen. So wurde eine eigene Förderklasse für
mittelgroße Dachanlagen mit 10 bis 40 Kilowatt Leistung eingerichtet. Der
Vergütungssatz beträgt künftig 18,5 Cent pro Kilowattstunde und liegt
damit höher als bislang vorgesehen.

Obergrenze

Neu aufgenommen wurde eine absolute Obergrenze für förderfähige
Anlagen. Ab einer Gesamtleistung von 52 Gigawatt gibt es künftig keine
Förderung mehr für neue Anlagen.

Steuerpflichtige als Stromerzeuger

Steuerpflichtige, die eine Fotovoltaikanlage betreiben, erzielen aus
der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuergesetzes und umsatzsteuerpflichtig, sofern die
Kleinunternehmerregelung nicht greift. Darüber hinaus fällt auch
Gewerbesteuer an, wobei hierbei ein relativ hoher Freibetrag von 24.500 €
gilt, sodass in den meisten Fällen keine Gewerbesteuern anfallen
werden.

Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung

Fotovoltaikanlagen gelten, egal ob als Aufdachanlage oder integrierte
Anlage konzipiert, als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches
Wirtschaftsgut. Es gelten vom Gebäude abweichende Abschreibungssätze.

Tipp: Wer in den nächsten 3 Jahren eine solche Anlage plant, kann den
Investitionsabzugsbetrag nutzen und bereits im Planungsjahr bis zu 40 %
der voraussichtlichen Kosten steuerlich geltend machen. Darüber hinaus ist
eine 20%ige Sonderabschreibung möglich.

Stand: 12. Juli 2012

Telearbeitsplatz kein Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bekanntlich in
voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Bis zu einem Betrag von 1.250 € können die Aufwendungen als
Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten
ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein
weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich
nicht abzugsfähig.

Arbeiten zu Hause

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, einen oder mehrere Tage
in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Entstehen dem Arbeitnehmer
dadurch Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes,
konnten diese bislang nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil dem
Arbeitnehmer ja ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

FG Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt den vollen Steuerabzug für
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Telearbeitsplatz zugelassen.

Begründung: Der vom Arbeitnehmer als Telearbeitsplatz genutzte Raum war
prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen.
Daher greifen die Kriterien für den Steuerabzug von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer nicht (Urteil v. 19.1.2012, 4 K 1270/09).

Hinweis: In dem Fall sprachen insbesondere die Einsparungsmöglichkeiten
des Arbeitgebers im Dienstgebäude eine entscheidende Rolle. Denn der
Steuerpflichtige konnte zu den vereinbarten Heimarbeitszeiten gar nicht im
Betrieb arbeiten. Es stand ihm also in der Zeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung.

Stand: 12. Juli 2012

Doppelte Erbschaftsteuern in internationalen Erbfällen

Doppelbesteuerung

In grenzüberschreitenden Erbfällen kann es nicht selten zu einer
doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer kommen, da Deutschland bisher
nur insgesamt sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der
Erbschaftsteuern geschlossen hat, die eine solche Doppelbesteuerung
vermeiden. Derzeit bestehen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern folgende
DBA: Dänemark, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA und Frankreich. Das
DBA Frankreich gilt dabei erst für die nach dem 3.4.2009 eingetretenen
Erbfälle.

Vermeidung doppelter Steuern

Besteht mit dem betreffenden Auslandsstaat kein
Doppelbesteuerungsabkommen, sollte eine doppelte Besteuerung unbedingt
vermieden werden, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht
Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. In dem Fall betrug die
Gesamtbelastung des französischen ererbten Vermögens mit französischer und
deutscher Erbschaftsteuer 71,76 %. Das Gericht sah darin keinen Verstoß
gegen das Übermaßverbot (Urt. v. 21.12.2011, 7 K 1935/10, Rev BFH II R
10/12). Doppelte Steuern lassen sich u.a. dadurch vermeiden, dass der/die
Erben ihren Wohnsitz ebenfalls in den Wohnsitzstaat des Erblassers oder
einen anderen Staat verlagern, der entweder keine Erbschaftsteuern erhebt
oder seinerseits mit dem Wohnsitzstaat des Erblassers ein DBA auf dem
Gebiet der Erbschaftsteuern abgeschlossen hat.

Stand: 12. Juli 2012