Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Schwerpunkte

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes  (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 06. August 2020

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Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Schaffung von Investitionsanreizen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die „degressive“ Abschreibung wieder eingeführt. Für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, wahlweise in Anspruch genommen werden.

Unterschied zur linearen AfA

Während sich bei der linearen AfA der jährliche Betrag aus dem Quotienten aus Anschaffungskosten dividiert durch Nutzungsdauer errechnet und während der AfA-Periode gleich bleibt, bemisst sich der jährliche AfA-Betrag bei der degressiven AfA nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive AfA führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Dementsprechend verringern sich die Abschreibungsbeträge in späteren Jahren.

Wechsel zur linearen Abschreibung

Unterschreitet der degressive Abschreibungsbetrag erstmals den linearen AfA-Satz, sollte zur linearen AfA gewechselt werden. Dieser Zeitpunkt kann mit der Formel: x = ND +1-(100/p) bestimmt werden: X ist das Jahr, in dem von degressiv auf linear gewechselt wird. ND ist die Nutzungsdauer und p der degressive AfA-Satz. Wird für ein in 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut (Nutzungsdauer fünf Jahre) anfangs der degressive AfA-Satz von 25 % gewählt, ergibt sich danach folgende Gleichung: x = 5+1-(100/25). Aufgelöst ergibt sich ein Betrag von zwei, was so viel bedeutet, dass im zweiten Nutzungsjahr gewechselt werden sollte.

Fazit

Die degressive AfA sollte nur dann gewählt werden, wenn der Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders gemindert und in kürzerer Zeit stille Reserven gebildet werden sollen.

Stand: 29. Juli 2020

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Neue Umzugspauschalen 2020

Umzugskosten

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien- LStR- 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.

Pauschbeträge 2020

Ab dem 1.6.2020 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 20.5.2020 (IV C 5-S 2353/20/10004:001) in Verbindung mit dem BUKG folgende Pauschbeträge: Für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind können € 1.146,00 steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen erkennt die Finanzverwaltung mit bis zu € 860,00 für den Berechtigten an. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) erhöhen sich die neuen Pauschalen um € 573,00. Eine dreiköpfige Familie kann somit für sonstige Umzugskosten insgesamt (€ 860,00 + 2 * € 573,00) € 2.006,00 vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015) oder als Werbungskostenpauschale abziehen. Wer beispielsweise in einer Wohngemeinschaft lebt, also selbst keine eigene Wohnung unterhält oder in eine Wohngemeinschaft umzieht, kann seit dem 1.6.2020 € 172,00 geltend machen bzw. steuerfrei ersetzt bekommen.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Pauschalen gilt der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

Stand: 29. Juli 2020

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Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Allgemeines

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Absenkung des  Regelumsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % vor. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004). Praxisnahe Beispiele sind enthalten in der Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung des Bayer. Landesamtes für Steuern (Az. S 7030.1.1-2).

Umsatzsteuersenkungen durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz

Das erste Corona-Steuerhilfegesetz sieht ergänzend eine Umsatzsteuersatzsenkung für von Restaurant- und Verpflegungsdienstleister erbrachte Umsätze vor. Zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 gilt für solche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (bis 31.12.2020) bzw. von 7 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Diese temporäre Umsatzsteuersenkung gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische Getränke und alkoholische Getränke).

Allgemeine Anwendungsgrundsätze

Die ermäßigten Steuersätze gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1.7.2020 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF-Schreiben Rdn. 4). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung.

Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen aus einer gesamten Werklieferung oder Werkleistung. Teilleistungen sind u. a. monatliche Vermietungsleistungen, Leasingleistungen oder Telekommunikationsleistungen oder im Baugewerbe gesondert abgerechnete Gewerke, wie z. B. Gebäude und Außenanlagen.

Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG). Im Einzelnen gilt:

Teilleistungen ausgeführt Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Hinweis: Werden Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor dem 1.7.2020 für Teilleistungen erstellt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, müssen diese Rechnungen den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz enthalten. Es bedarf keiner Rechnungsberichtigung, wenn in der nachfolgenden Endrechnung über alle Leistungen und Teilleistungen die Umsatzsteuer in Höhe der ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersätze ausgewiesen wird (BMF-Schreiben Rdn. 8).

Dauerleistungen, langfristige Verträge (Altverträge)

Bei Dauerleistungen bzw. langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13). Zu den Dauerleistungen zählen auch Telekommunikationsdienstleistungen (BMF-Schreiben Rdn. 34). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend. Gemäß dem BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn für Telekommunikationsdienstleistungen einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am 30.7.2020 endet, wenn der 1.7.2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällt (BMF-Schreiben Rdn. 34).

Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen 

Hat der Unternehmer für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen oder Teilleistungen vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung vereinnahmt, gilt für diese Anzahlung/Vorauszahlung der nach dem 30.6.2020 zu verrechnende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. von 5 %. Mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuersatz ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen grundsätzlich berichtigt werden. Die Steuerberichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die voraus bezahlte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Hierzu muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung eine negative Bemessungsgrundlage eingetragen werden (BMF-Schreiben Rdn. 3, Rdn. 8).

Hinweis: Eine Berichtigung der Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen mit den höheren Steuersätzen von 19 % bis 7 % kann unterbleiben, wenn in einer Schlussrechnung über die gesamte Leistung die ab 1.7.2020 geltenden Steuersätze von 16 % bzw. von 5 % ausgewiesen werden. Vorausrechnungen, das sind im Voraus erstellte abschließende Rechnungen über eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistung, müssen berichtigt werden, sofern darin die bis 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen sind.

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anzahlungen und Vorauszahlungen

Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können die in den Vorauszahlungsrechnungen mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Leistungen nach dem 30.6.2020 empfangen werden. Es sind jedoch in diesen Fällen im Zeitpunkt der Leistungsausführung die Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum durch einen Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer zu mindern (BMF Rdn. 8).

Gutscheine

Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine

Die Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen löst im Allgemeinen eine nachträgliche Umsatzsteuerberichtigung aus, da sich die Bemessungsgrundlage verringert. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein eingelöst worden ist.

Für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuersenkung gilt das nachfolgende vereinfachte Verfahren (BMF Rdn. 29): Bei Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer mit den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berichtigen. Für Einlösungen nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist eine Berichtigung mit den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat. Für Einzweck-Gutscheine gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes nicht relevant (BMF Rdn. 30).

Im Allgemeinen gilt:

Ausgabe des Einzweck-Gutscheins Umsatzsteuersatz
vor dem 1.7.2020 19 %, 7 %
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 16 %, 5 %

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Im Allgemeinen gilt:

Lieferung oder Leistungserbringung nach Einlösung des Mehrzweck-GutscheinsUmsatzsteuersatzvor dem 1.7.202019 %, 7 %nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.202116 %, 5 %

Kleinbetragsrechnungen

Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser usw. kommt es auf die Ablesezeiträume an. Im Einzelnen gilt (vgl. BMF-Schreiben Rdn 35):

Ablesezeitraum maßgeblicher Umsatzsteuersatz
ab 30.6.2020 bis vor 1.1.2021 16 %, 5 %
nach dem 31.12.2020 19 %, 7 %

Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.6.2020 und/oder vor dem 1.1.2021 enden, können aus Vereinfachungsgründen die Ableseergebnisse im Verhältnis der Tage vor dem 30.6.2020 und ab dem 1.7.2020 aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31.12.2020 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.1.2021 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.

Hinweis: Das bzw. die Versorgungsunternehmen müssen Abschlagsrechnungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nicht zwingend mit den ermäßigten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausweisen. Dies ist zulässig zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten. Vorausgesetzt, bei der Endabrechnung werden die Steuersätze entsprechend angewendet. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % bzw. 7 % geltend machen, sofern der Vorsteuerabzug nach Erhalt der Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird (BMF Rdn. 37).

Umtausch von Gegenständen

Werden Gegenstände umgetauscht, tritt an ihre Stelle eine neue Lieferung. Für die Neulieferung gelten die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. von 5 %, sofern die Ersatzlieferung nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 erfolgt (BMF Rdn. 45).

Konsequenzen bei unrichtigem Steuerausweis (Übergangsregelung)

Sofern ein Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 fälschlicherweise die höheren Umsatzsteuersätze von 19 % oder 7 % ausgewiesen hat, ist aus Billigkeitsgründen keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann die Vorsteuer aus diesen im Grunde unrichtigen Rechnungen auf Grundlage der ausgewiesenen höheren Steuersätze geltend machen (BMF Rdn. 46). Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Endverbraucher, Privatpersonen) mit überhöhten Steuersätzen müssen in allen Fällen berichtigt werden.

Eintragung der ermäßigten Steuersätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze sind gesammelt in den Zeilen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen. Eigene Zeilen mit Umsatzsteuer 16 % bis 5 % sind nicht vorgesehen. Gesammelt heißt, dass eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz bei der Eintragung nicht vorzunehmen ist (BMF-Schreiben Rdn.4). Vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate ab Juli 2020 empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.

Stand: 06. August 2020

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Energetische Sanierungsmaßnahmen

Klimaschutz

Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, und zwar in den ersten beiden Jahren um 7 % (maximal € 14.000,00) und im 3. Jahr um 6 % (maximal € 12.000,00). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt € 40.000,00.

BMF-Schreiben

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ein Nachweis der energetischen Maßnahmen mittels einer nach amtlichem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 31.3.2020 (IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001) die amtlich vorgeschriebenen Muster (I und II) veröffentlicht. Maßgeblich für Maßnahmen in eigengenutzten Wohnungen ist die Muster I-Bescheinigung (Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens).

Sanierungen ab 2020

Steuerlich berücksichtigt werden können nur solche Kosten, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Die vorgeschriebene Form muss erfüllt sein. Bescheinigt werden können hier u. a. Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Bescheinigt werden können nur solche Maßnahmen, die ab dem 1.1.2020 begonnen wurden. Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung mindern die Einkommensteuer.

Stand: 29. Juli 2020

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Lohnsteuernachschau 2019

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.

Mehrergebnis 2019

Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.

Stand: 29. Juli 2020

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Internationale Steuerreformen

BEPS

Unter dem Kürzel BEPS verbirgt sich eine 2019 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den G-20-Staaten gegründete Initiative zu Änderungen in den Besteuerungsrechten der digitalen Wirtschaft. Das bisherige System, wonach sich die Besteuerungsrechte an der physischen Präsenz eines IT-Unternehmens orientieren (das bisherige Betriebsstättenprinzip), soll aufgegeben werden. Stattdessen soll die Besteuerung an der wirtschaftlichen Präsenz des Unternehmens anknüpfen. Wirtschaftliche Präsenz heißt, dass künftig die Besteuerungsrechte diejenigen Staaten innehaben, in denen die Produkte vermarktet bzw. die Digitalprodukte genutzt werden.

Zwei-Säulen-Modell

Derzeit verhandeln 137 Länder über die neue Verteilung des Steuerkuchens. Die Steuerreform wird in einem Zwei-Säulen-Ansatz erarbeitet (vgl. OECD-Pressemitteilung zu BEPS). Die erste Säule umfasst neue Regeln zu den Fragen, wo Unternehmensgewinne besteuert werden können (Anknüpfungsregeln) und zu welchen Anteilen (Gewinnzuweisungsregeln). Die zweite Säule behandelt Aspekte der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Außerdem sollen Wege zur Sicherstellung eines bestimmten Steuerniveaus erarbeitet werden, die multinationale Unternehmen mindestens zahlen müssen.

Stand: 29. Juli 2020

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Höheres Kurzarbeitergeld

Sozialschutz-Paket II

Der Bundesrat hat im Mai 2020 dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, kurz „Sozialschutz-Paket II“ zugestimmt. Das Gesetzespaket beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Monat um 10 % auf 70 % der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung gilt für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten jeweils 7 % mehr.

Stand: 29. Juli 2020

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Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag

Verlustrücktrag

Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag setzt normalerweise die Feststellung des Verlustes am Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres voraus (§ 10d Einkommensteuergesetz EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) kommt mit Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010 BStBl 2020 I S. 496) allen selbstständigen Steuerpflichtigen entgegen, die für 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten. Diese können bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen „pauschalen“ Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig rückerstattet.

Ermittlung des Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Für 2019 ist ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. möglich (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG). Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag erhöht (siehe Seite 3). Das Finanzamt berechnet auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für 2019 neu und erstattet Überzahlungen zurück. Die 15%ige Pauschalierung bringt eine willkommene Vereinfachung. Denn es dürfte betroffenen Steuerpflichtigen nur in wenigen Fällen möglich sein, den für 2020 zu erwartenden coronabedingten Verlust bereits jetzt zu berechnen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind mit einem hohen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand fällt durch das Pauschalverfahren weg.

Verlustrücktrag auch für Vermieter

Den pauschalen Verlustrücktrag können auch Vermieter in Anspruch nehmen, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt oder seine Zahlungen aussetzt.

Stand: 29. Juli 2020

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Maklerkosten neu verteilt

Neue gesetzliche Regelung

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das vom Bundestag beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gebilligt. Nach dem Gesetz müssen Immobilienkäufer nicht mehr die volle Maklerprovision zahlen, sondern nur maximal die Hälfte. Außerdem braucht der Käufer seinen Anteil erst zu zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Provisionsanteils nachgewiesen hat. Beauftragen Verkäufer und Käufer gemeinsam einen Makler, zahlt jeder die Hälfte.

Schriftform

Darüber hinaus ist für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit einer Gesetzverkündung ist in Kürze zu rechnen.

Stand: 29. Juli 2020

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