Erbschaftsteuer im Visier von EU und Bundesfinanzhof

Freibeträge für Steuerausländer

Wird Vermögen an Inländer vererbt oder verschenkt, die der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, gelten bekanntlich weit höhere
Freibeträge, als wenn dasselbe Vermögen an Erwerber aus anderen EU-Ländern
geht. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren bemängelt.
Der deutsche Gesetzgeber änderte daraufhin das geltende Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz dahin gehend, dass Gebietsfremde auf Antrag für
Steuerzwecke wie Inländer behandelt werden können. Doch dies geht der
EU-Kommission nicht weit genug. Sie hat daher beschlossen, Deutschland
wegen der Erbschaftsteuer beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Vorlagebeschluss des BFH

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) nahm das gegenwärtige
Erbschaftsteuergesetz ins Visier und bemängelte generell die steuerlichen
Begünstigungen für Betriebsvermögen. In der weitgehenden Verschonung des
Betriebsvermögens sehen die BFH-Richter eine „Überprivilegierung“, welche
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Notwendigkeit für
eine steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von
Arbeitsplätzen und zur Vermeidung existenzgefährdender Liquiditätsengpässe
besonders bei mittelständischen Unternehmen durch die Zahlung hoher
Erbschaft-/Schenkungsteuern sah der BFH im Übrigen nicht. Denn in Fällen
bedrohlicher Liquiditätsprobleme kann die Steuer auch gestundet werden
(Az. II R 9/11).

Entscheidung des BVerfG

Ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bedenken des BFH teilt,
bleibt abzuwarten. Folgt das BVerfG der Ansicht des BFH, dürfte es zu
einer neuen Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts kommen. Die
letzten Steuerreformen brachten stets Steuererhöhungen mit sich.

Stand: 12. November 2012

Dividendenbesteuerung bei Dual Resident Gesellschaften

Dual Resident Gesellschaften

Seit dem Wegfall einschlägiger Vorschriften im deutschen GmbH-Gesetz
und dem Aktiengesetz können inländische Kapitalgesellschaften einen
identitätswahrenden Wegzug durch Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die
übrigen EU-Staaten vornehmen (so genannte „Dual Residence“). Steuerlich
stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der
Gründungs- und Satzungssitzstaat, der Verwaltungssitz- und regelmäßige
Wohnsitzstaat der Gesellschafter oder beide Staaten eine
Kapitalertragsteuer auf Dividenden erheben dürfen. Das allgemeine
Schachtelprivileg in Doppelbesteuerungsabkommen schließt ein doppeltes
Besteuerungsrecht jedenfalls bei Streubesitzdividenden nicht aus.

Behandlung als „andere Einkünfte“

Im Verhältnis zu den Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen
ergibt sich jedoch, dass für Dividendenzahlungen an Gesellschafter, welche
nach den OECD Muster-DBA-Regelungen zwingend unter die „anderen Einkünfte“
im Sinne des Abkommens fallen, allein der Ansässigkeitsstaat des/der
Gesellschafter(s) das Besteuerungsrecht hat (vgl. Art. 21 des
OECD-Musterabkommens).

Begründung

Die Dividendenzahlungen stammen faktisch aus dem Ansässigkeitsstaat
des/der Gesellschafter(s). Durch das alleinige Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates des/der Gesellschafter(s) wird eine Doppelbesteuerung
vermieden.

Stand: 12. November 2012

Vorsteuerabzug bei Bürogemeinschaften

Der Fall

Ein Rechtsanwalt unterhielt einerseits eine eigene Kanzlei und war
andererseits Mitgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit
der er auch eine Bürogemeinschaft unterhielt. Der Rechtsanwalt nahm
Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch, u.a. eine Personalüberlassung,
die Ausführung von Schreibarbeiten, die Gestellung von Büromaterial, EDV
und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende wurden Abrechnungen vorgenommen.
Die GmbH stellte Rechnungen aus mit folgenden Angaben:
„Personalgestellung-Schreibarbeiten bzw. andere Kosten, Büromaterial,
Porto, EDV, Fachliteratur“. Der Rechtsanwalt wollte aus diesen Rechnungen
einen Vorsteuerabzug geltend machen – jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Dem Bundesfinanzhof (BFH) waren die verwendeten allgemeinen Kurzangaben
zu vage. Die Bezeichnungen „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ usw.
erfüllen nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz geltenden formalen
Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
Begründung: Solche Angaben würden eine mehrfache Abrechnung der damit
verbundenen Leistungen in weiteren Rechnungen nicht ausschließen.

Fazit

Auch für Leistungsabrechnungen in Bürogemeinschaften gilt, dass
Rechnungen neben den sonstigen Angaben insbesondere Angaben über Art und
Menge gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang der in Rechnung
gestellten Leistungen sowie den jeweiligen Lieferzeitpunkt bzw. den
Leistungszeitraum enthalten müssen.

Stand: 12. November 2012

Wichtige Änderungen bei elektronischer Übermittlung steuerlicher Meldungen

Lohn-/Umsatzsteueranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung,
Anmeldungen der Sondervorauszahlung oder Lohnsteueranmeldungen können ab
dem 1.1.2013 nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere auch für Steuervoranmeldungen für den Dezember 2012, da diese
erst 2013 übermittelt werden.

Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Ab dem 1.1.2013 kann der Formularserver der Bundesfinanzverwaltung für
die Abgabe der ZM nicht mehr genutzt werden. Meldungen ab 2013 müssen über
das ElsterOnline-Portal bzw. über das BZStOnline-Portal erfolgen.

Registrierungen/Frist

Informationen über die einzelnen Registrierungsoptionen
(Basis/Spezial/Plus) sind unter ElsterOnline erhältlich. Nach
Mitteilung der Finanzverwaltung nimmt die Registrierung allerdings bis zu
zwei Wochen in Anspruch. Nachdem die gesetzlichen Abgabefristen unabhängig
von einer Registrierung einzuhalten sind, drohen bei nicht rechtzeitig
erfolgter Registrierung Verspätungszuschläge.

Stand: 12. November 2012