Erbschaftsteuerreform beschlossen

Erbschaftsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts, namentlich die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber bis zum 1.7.2016 aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen.

Einigung „in letzter Minute“

Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundesrat am 14.10.2016 dem Änderungsgesetz zugestimmt. Die neuen Gesetzesregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

Die wesentlichen Neuerungen

Vorababschlag: Für Familienunternehmen wurde ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Dieser ist abhängig von der Höhe der gesellschaftsvertraglichen und tatsächlich praktizierten Abfindungsbeschränkungen. Der Abschlag beträgt maximal 30 %.

Große Unternehmensvermögen: Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind begrenzt auf Betriebsvermögen bis zu € 26 Mio. Für darüber hinaus gehende Unternehmensvermögen wird bis zu einer Grenze von € 90 Mio. ein Verschonungsabschlag auf Antrag gewährt, soweit das Verwaltungsvermögen 20 % am Betriebsvermögen nicht überschreitet. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je 1 Prozentpunkt pro volle € 750.000,00. Beträgt also der Wert des begünstigten Vermögens € 80 Mio., verbleiben für die Regelverschonung von den regulären 85 % nur 13 %. 

Unternehmensbewertung: Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wurde gesetzlich auf 13,75 festgesetzt. Der neue Faktor gilt für Unternehmens-bewertungen nach dem 31.12.2015.

Begünstigungen und Steuerstundung: Vollständig neu geregelt wurden die Stundungsregelungen für die Erbschaftsteuer (§ 28 Erbschaftsteuergesetz). Danach entfällt eine Steuerstundung in Schenkungsfällen. Für Erbfälle ist eine Steuerstundung von bis zu sieben Jahre möglich. Die Stundung wird auf Antrag unabhängig davon gewährt, ob diese zum Erhalt des Betriebes notwendig ist. Die Stundung ist allerdings nur noch im ersten Jahr zinslos.

Stand: 29. November 2016

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Jahressonderzahlungen

Ein Unternehmen hatte seiner Angestellten das Weihnachtsgeld in Form von monatlichen Zuschlägen in Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ausbezahlt. In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag war bestimmt, dass die Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält. Die Klägerin forderte, dass sowohl ihr Monatsgehalt als auch die Jahressonderzahlungen, wie u. a. das Weihnachtsgeld, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. € 8,50 brutto pro Stunde geleistet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

Weihnachtsgeld nicht in Höhe des Mindestlohnes

Nach Auffassung des BAG würde das Mindestlohngesetz keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge begründen, so die Richter (BAG vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu, so dass der Regellohn und die Jahressonderzahlung zusammen betrachtet werden müssten.

Fazit

Durch die regelmäßige monatliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes erreichte das Unternehmen, dass die Sonderleistung Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Beschäftigten darstellte. Folglich war diese Sonderleistung auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn erhöht sich im Übrigen zum 1.1.2017 auf € 8,84 pro Stunde.

Stand: 29. November 2016

Steuerfreibeträge 2017

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist jener Jahreseinkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuerpflicht besteht. Der Einkommensteuertarif beginnt vielmehr erst ab Erreichen des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Freibetrag beträgt aktuell € 8.652,00 (bei Zusammenveranlagung € 17.304,00) und soll 2017 auf € 8.820,00 und 2018 auf € 9.000,00 erhöht werden.

Kindergeld und -freibetrag

Darüber hinaus steigt der Kinderfreibetrag 2017 um € 108,00 auf € 4.716,00 und ab dem 1.1.2018 um weitere € 72,00 auf € 4.788,00. Das monatliche Kindergeld wird um jeweils € 2,00 in den Jahren 2017 und 2018 für das erste und zweite Kind von jetzt € 190,00 auf € 192,00 (2017) und € 194,00 (2018) angehoben. Der Kinderzuschlag steigt um € 10,00 von € 160,00 auf € 170,00 je Kind.

Unterhaltshöchstbetrag

Steuerpflichtige, die gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen müssen, können diese Unterhalts-aufwendungen auf Antrag bis zum Höchstbetrag von € 8.652,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen lassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt zum 1.1.2017 entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf € 8.820,00. Die Grenze für die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bleibt unverändert. Das heißt, dass eigene Einkünfte der unterhaltenen Person bis zu € 624,00 im Jahr weiterhin nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden.

Kalte Progression

Als kalte Progression wird jene Steuermehrbelastung verstanden, die dadurch entsteht, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression aus 2014 wurden bereits der Grundfreibetrag und der Steuertarif entsprechend angepasst. Nun sollen zum Ausgleich der „kalten Progression“ die Tarifeckwerte 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts verschoben werden. Im übernächsten Jahr (2018) soll der Tarif um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts verschoben werden. Die Prozentzahlen dürften jedoch erst nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts fixiert bzw. gegebenenfalls noch angepasst werden.

Stand: 29. November 2016

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Hinweispflichten der Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen. Arbeitgeber sollten daher zum Jahresende Bilanz ziehen und ihre Mitarbeiter entsprechend informieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte am 22.4.2016, (Az. 4 Sa 1095/15), dass das Unionsrecht so auszulegen ist, „dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen“.

Urlaubsanspruch

Üblicherweise sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfällt ein nicht im jeweils laufenden Kalenderjahr genommener Urlaub, wenn die für eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht vorlagen. In der Regel kann Urlaub jedoch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden.

Revision

Das LAG Köln hat in dem genannten Fall für die Jahre 2012 und 2013 einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ausgeschlossen. Es fehlt insoweit am Verschulden des Arbeitgebers. Doch ist gegen das genannte Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig (Az. 9 AZR 541/15). Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Jahresende gezielt auf noch nicht beantragten und genommenen Urlaub hinweisen.

Stand: 29. November 2016

Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen

Steuerpflichtige, die gegenüber unterhaltsberechtigten Personen Unterhaltszahlungen leisten, können diese als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuermindernd geltend machen (§ 33a Einkommensteuergesetz). Berücksichtigungsfähig sind Unterhaltszahlungen bis zum jeweiligen Unterhaltshöchstbetrag (€ 8.652,00 bzw. € 8.820,00 ab 2017). Der Abzug einer zumutbaren Belastung, wie dies bei außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall erfolgt, ist auf den Unterhaltshöchstbetrag nicht vorgesehen.

Anteilige Jahreskürzung, Kalenderjahreswechsel

Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat eines Jahres um ein Zwölftel. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn z. B. im Dezember eine Unterhalts-leistung für das kommende Jahr gezahlt wird. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater eine Unterhaltszahlung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember, also nur zu einem Zwölftel an.

FG-Urteil

Das Finanzgericht Nürnberg urteilte jedoch, dass Unterhaltsaufwendungen dem Grunde nach auch berücksichtigt werden können, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus getätigt worden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlungen auch im kommenden Jahr vorliegen, auf die sich der Großteil der Unterstützungsleistung bezogen hat (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16).

Revisionsverfahren

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen BFH-Az. VI R 35/16).

Stand: 29. November 2016

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2016

Am 31.12.2016 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2006 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2006 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2010 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2010 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 29. November 2016

Gesetzentwurf zur Flexi-Rente

Flexirentengesetz

Im Oktober 2016 hat der Bundestag das Flexirentengesetz beschlossen (vgl. Bundestag-Drucksache 18/9787, 18/10065, 18/10066). Ziel dieses Gesetzes ist u. a. die Verbesserung der Kombination von Teilrente und Hinzuverdienst in der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierzu soll der Hinzuverdienst stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.

Aufbesserung der Rentenansprüche

Bezieher von vorgezogenen Vollrenten wegen Alters sollen für die Zeit, für die sie weiter arbeiten, ihren Rentenanspruch erhöhen können. Das Gesetz sieht daher vor, dass Vollrentnerinnen und Vollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht künftig die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dadurch können weitere Entgeltpunkte und damit ein höherer Rentenanspruch erworben werden.

Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Das Gesetz will außerdem die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer attraktiver machen. So soll für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze der gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für fünf Jahre entfallen.

Stand: 29. November 2016

US-Quellensteuern

Ausgeschüttete Dividenden werden im Regelfall an der Quelle, das heißt beim Unternehmen selbst endbesteuert. So auch in den USA. Da deutsche Geldanleger mit Ansässigkeit im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, fällt auf US-Dividenden neben der US-Quellensteuer auch Abgeltungsteuer an.

Anrechnung nach Doppelbesteuerungsabkommen

Was hier zunächst nach Doppelbesteuerung klingt, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn die US-Quellensteuern werden auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Grundsätzlich ist es so, dass das inländische Kreditinstitut ausländische Quellensteuern nur bis zu dem nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbaren Teil bei der Abgeltungsteuer verrechnet. Im Fall der USA sind nach dem Doppel-besteuerungsabkommen 15 % Quellensteuern auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar.

Besonderes Besteuerungsverfahren

Im Fall der USA entfällt die Notwendigkeit eines Rückerstattungsantrags für zu viel einbehaltene Quellensteuern. Denn der Quellensteuerabzug ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Höchstsatz nach dem DBA-USA beschränkt, also auf 15 %. Voraussetzung für dieses gesonderte Besteuerungsverfahren ist, dass der Anleger ein W8-BEN-Formular unterzeichnet hat. Diese Bescheinigung muss der Depotbank vor Auszahlung der Dividende vorliegen. Anleger, die bislang ein solches Formular nicht unterzeichnet haben, sollten dies bis zum Jahreswechsel nachholen. Des Weiteren muss die betreffende Depotbank, die die Dividenden dem Anleger gutschreibt, den so genannten „Qualified Intermediary Status“ besitzen. Letzteres ist jedoch bei fast allen in- und ausländischen Geschäftsbanken der Fall.

Stand: 29. November 2016