Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember

10-Tage-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.

Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.

Ausnahme Lastschriftverfahren

Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).

10-Tage-Regel zur Umsatzsteuer 2020/2021

Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.

Stand: 25. November 2020

Bild: momius – Fotolia.com

Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 24. November 2020

Bild: Ideenkoch – stock.adobe.com

Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter

Steuerfreier Ladestrom

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.

Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).

Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode

Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.

Stand: 24. November 2020

Bild: relif – stock.adobe.com

Gewinnminimierung für 2020

Gewinnermittlung

Bei bilanzierenden Unternehmen wird der steuerpflichtige Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zu versteuern ist jener Gewinn, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt, zuzüglich der Entnahmen und abzüglich aller Einlagen (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Aktivposten minimieren

Ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn wird folglich u. a. durch Minimierung der Aktivposten in der Bilanz erreicht. Hierzu müssen in erster Linie alle Abschreibungswahlrechte optimal ausgeschöpft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen) sollten noch in 2020 voll abgeschrieben werden.

Degressive statt lineare AfA

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen die degressive Abschreibung für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter vorübergehend zugelassen. Statt der linearen Abschreibung kann eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden.

An die Ladenhüterbewertung denken

Unternehmer aus dem Bekleidungshandel sollten ihr Sortiment regelmäßig nach Artikeln durchforsten, die aus der Mode gekommen sind. Für solche Artikel lässt die Finanzverwaltung in R 6.8 II S. 3 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien eine Ausnahme zu. Ladenhüter können anstelle der Anschaffungskosten mit jenem Betrag angesetzt werden, der sich aus dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands ergibt.

Schuldposten maximieren

Spiegelbildlich zur Aktivaminimierung wird ein möglichst niedriger steuerpflichtiger Gewinn auch mit einer Maximierung der Passivseite der Bilanz (Schuldposten) erreicht. Hierzu sollte der Unternehmer in 2020 noch alle möglichen Rückstellungen bilden. U. a. sollte an folgende Rückstellungen gedacht werden: Rückstellungen für in 2020 unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG) oder Gewährleistungsrückstellungen.

Stand: 24. November 2020

Bild: cirquedesprit – stock.adobe.com

U1-Umlagesatz für 2021 rechtzeitig auswählen

U1-Umlageverfahren

Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern können im Rahmen des U1-Umlageverfahrens eine Erstattung ihrer Aufwendungen für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall erhalten. Die Erstattungssätze der Krankenkassen liegen zwischen 40 % und 80 %.

Unterschiedliche Krankheitszeiten berücksichtigen

Ist beispielsweise Arbeitnehmer A in der Krankenkasse X versichert und war in der Vergangenheit noch nie krank, die Arbeitnehmer B und C (versichert bei Krankenkasse Y) jedoch mehrmals arbeitsunfähig, sollte bei Krankenkasse X der ermäßigte Umlagesatz und bei der Krankenkasse Y der allgemeine oder erhöhte Umlagesatz gewählt werden. Die Sätze können noch bis zur Abgabe des Beitragsnachweises 2021 (am 25.1.2021) gewählt werden. An die Wahl ist der Arbeitgeber ein Jahr gebunden.

Stand: 24. November 2020

Bild: Igor – stock.adobe.com

Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?

Lohnsteuerpflicht

Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern im laufenden Jahr weitestgehend ausfallen. Mitunter möchten Betriebe die ausgefallenen Betriebsveranstaltungen aber nachholen, sobald die Umstände das wieder zulassen werden. Zur Vermeidung einer Lohnsteuerpflicht für die teilnehmenden Arbeitnehmer sollte dabei Folgendes beachtet werden:

110-Euro-Grenze

Betragen die Kosten einer Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 und wird in demselben Wirtschaftsjahr nicht mehr als eine weitere Betriebsveranstaltung (z.B. die Weihnachtsfeier 2021) durchgeführt, wird keine Lohnsteuer fällig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SVEV). Die Sozialversicherungsfreiheit gilt aber nur insoweit, als der Arbeitgeber von der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat. Wurde nichts versteuert und rechnet ein Lohnsteuerprüfer in späteren Jahren die – im Regelfall als Betriebsausgabenabzug geltend gemachten – Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung nach, wird er im Fall der Überschreitung der 110-Euro-Grenze Steuern nachverlangen. In diesem Fall entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit.

Berechnung der 110-Euro-Grenze

Zur Ermittlung der 110-Euro-Grenze sind alle den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung (inklusive Sachzuwendungen wie z.B. Weihnachtsgeschenke) durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Zur Frage, ob Arbeitnehmer, die sich zwar zur Betriebsveranstaltung angemeldet haben, aber nicht erschienen sind, bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze zu berücksichtigen sind, ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 31/18). Geschenke, die auf der Betriebsveranstaltung verteilt werden, können in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Nehmen auch Familienangehörige und Gäste eines Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, ist der auf diese weiteren Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnen. Erhalten Minijobber Geschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung, zählen diese Geschenk bei der € 450-Minijobgrenze nicht mit.

Stand: 24. November 2020

Bild: bilderstoeckchen – stock.adobe.com

Keine Besteuerung von Gold-ETCs

Ursprüngliche Pläne JStG 2020

Ursprünglich plante die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2020 eine Ausweitung der Besteuerung von Kapitalerträgen um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, für die anstelle der Rückzahlung des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Von dieser Neuregelung erfasst worden wären Erträge aus Exchange Traded Commodities (ETCs) wie u. a. Gold-ETCs.

Keine Besteuerung mehr beabsichtigt

Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. Doch diesbezüglich darf Entwarnung gegeben werden. So teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/21688) mit, dass an dem Vorhaben der Besteuerung sogenannter Gold-ETCs nicht länger festgehalten wird.

Stand: 24. November 2020

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Automatischer Informationsaustausch 2020

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.

Türkei meldet erstmalig

Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.

Stand: 02. Dezember 2020

Bild: taa22 – stock.adobe.com