Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben

Steuernummer:

Kapitalgesellschaften erhalten als Steuerschuldner eine eigene
Steuernummer. Diese kann beispielsweise auf Rechnungen aufgedruckt sein,
die die Kapitalgesellschaft ausstellt. Alternativ kann auf den Rechnungen
aber auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) abgedruckt
werden, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der
Kapitalgesellschaft ausgestellt hat. Für den Unternehmer „sicherer“
scheint dabei die UST-IdNr. Denn fremde Dritte können mit der UST-IdNr.
„weniger“ anfangen als mit der Steuernummer. Mit Letzterer können Dritte
beispielsweise telefonische Auskünfte beim Finanzamt erhalten und so ggf.
an unerwünschte Informationen gelangen.

Keine Angabe der Steuernummer:

Nichts zu suchen hat die Steuernummer beispielsweise im
Internet-Impressum. Das Telemediengesetz verlangt lediglich die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – sofern eine solche vom BZSt vergeben
worden ist. Ebenfalls keine Angabe der Steuernummer muss auf dem Briefkopf
einer GmbH erfolgen. Das GmbH-Gesetz (§ 35a) verlangt lediglich die Angabe
der Rechtsform, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer, nicht die
Steuernummer und auch nicht die UST-IdNr.

Gutschriften:

Sofern nicht über eine Gutschrift abgerechnet wird (als
Rechnungsersatz), muss auch auf Gutschriften für zurückgesandte Waren oder
nachträgliche Preisnachlässe keine Steuernummer angegeben werden.

Stand: 15. Januar 2011

Für die GmbH: Bilanz-Veröffentlichungen 2011

Offenlegung:

Seit 2006 müssen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger
einreichen. Offenzulegen ist dabei nicht die Steuerbilanz, sondern nur die
Handelsbilanz. Kleine und mittelgroße GmbHs müssen zudem nicht alles
offenlegen. Im Rahmen des Zulässigen sollten diese GmbHs ihre
Handelsbilanzen nur möglichst stark verdichtet veröffentlichen.

Größenklassen:

Als „kleine“ GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von nicht
mehr als 4,84 Mio. €, einem Umsatz von nicht mehr als 9,68 Mio. € und
einer Arbeitnehmerzahl von maximal 50. Als mittelgroße GmbH gelten
Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von maximal 19,25 Mio. €, einem
Umsatz von maximal 38,5 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr
als 250. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der
drei Größenmerkmale überschritten, steigt die Gesellschaft in die
nächsthöhere Stufe auf. Die diese beiden Größenklassen überschreitenden
Gesellschaften zählen zu den großen.

Verkürzungsmöglichkeiten:

Kleine Gesellschaften müssen z.B. den Geschäfts- oder Firmenwert nicht
gesondert ausweisen, können sich im Anlagevermögen eine Untergliederung
der Sach- und Finanzanlagen sparen, und auf der Passivseite müssen die
Verbindlichkeiten nicht näher untergliedert werden.

Gewinn- und Verlustrechnung:

Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gar nicht
offenlegen. Mittelgroße GmbHs können Umsatzerlöse und Materialeinsatz zum
„Rohergebnis“ zusammenfassen.

Stand: 15. Januar 2011

Steuervereinfachungsgesetz

Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € soll rückwirkend zum
1.1.2011 auf 1.000 € angehoben werden. Darüber hinaus sollen Arbeitnehmer
zusammen mit anderen Personenkreisen künftig die Möglichkeit erhalten, nur
noch alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Geringverdiener sollen künftig keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben
müssen.

Kinderbetreuung und Kindergeld:

Bei der Geltendmachung der Kosten für die Kinderbetreuung soll die
Unterscheidung zwischen einer durch die Berufstätigkeit bedingten oder
privat veranlassten Notwendigkeit der Kinderbetreuung entfallen. Beim
Kindergeld für volljährige Kinder will die Bundesregierung künftig auf die
Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder verzichten.

Erleichterungen bei Entfernungspauschale:

Die bislang notwendige tageweise Vergleichsrechnung in Fällen, in denen
der Steuerpflichtige abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und seinen PKW
nutzt, soll auf eine jährliche Vergleichsrechnung umgestellt werden.

Erklärung von Kapitaleinkünften für Spendenabzug und außergewöhnliche
Belastungen nicht mehr nötig:

Abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte konnten bei der Berechnung
des Spendenhöchstbetrags und für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen
bislang nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die
Kapitaleinkünfte erklärt hat. Die Bundesregierung will auf diese
Erklärungspflicht künftig verzichten.

Vermietung:

Unterschreitet der verlangte Mietzins die ortsübliche Miete ab einem
bestimmten Prozentsatz, muss der Vermieter einen Totalüberschuss
nachweisen, um Werbungskosten im vollen Umfang geltend machen zu können.
Dies soll künftig entfallen, wenn die vereinbarte Miete mindestens zwei
Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (derzeit sind es 56 %).

Stand: 15. Januar 2011

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Selbstanzeige:

Die Selbstanzeige, ein Instrument der Nacherklärung hinterzogener
Steuern, hat in letzter Zeit zunehmende Beliebtheit erlangt. Grund hierfür
waren wohl die zahlreichen Steuer-Daten, die aus der Schweiz und
Liechtenstein heraus dem deutschen Fiskus angeboten worden sind. Mehr als
25.000 Steuersünder haben 2010 davon Gebrauch gemacht. Diese Flut an
Selbstanzeigen sowie die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09) hat den Gesetzgeber dazu gebracht,
das Instrument der Selbstanzeige neu zu überarbeiten.

Neues Gesetz:

Noch Ende des Jahres 2010 wurde ein Gesetzentwurf für ein Gesetz „zur
Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ auf
den Weg gebracht. Dieser sieht zum Teil gravierende Einschnitte vor, was
die strafbefreiende Wirkung künftiger Selbstanzeigen betrifft. So soll
eine Selbstanzeige nur noch dann straffrei wirken, wenn der
Steuerpflichtige komplett „reinen Tisch“ macht. Dies bedeutet, dass die
Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten nacherklärt
werden müssen, also auch beispielsweise schwarz vereinnahmte Mieterträge.
Mit der Nacherklärung von Erträgen aus jenen Vermögenswerten, die sich auf
Konten bestimmter Banken in bestimmten Ländern befinden, ist es also nicht
mehr getan. Solche Teilselbstanzeigen sollen künftig nicht mehr ohne
Wirkung bleiben.

Weitere Ausschlusstatbestände:

Erheblich erweitert wurden auch die sogenannten Ausschlusstatbestände,
bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung
entfaltet. Eine Selbstanzeige soll künftig schon dann nicht mehr möglich
sein, wenn sich die Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen ankündigt, ihm
also eine Prüfungsanordnung zugegangen ist. Bisher konnte noch
Selbstanzeige erstattet werden, bis der Amtsträger zur Prüfung erschienen
ist, der Prüfer also tatsächlich mit seiner Tätigkeit begonnen hat.

Zuschlag:

Nicht im Gesetzesentwurf enthalten ist allerdings der anfangs
diskutierte Zuschlag von 5 % des Hinterziehungs- betrags – neben den
regulären 6%igen Hinterziehungszinsen.

Stand: 15. Januar 2011