Neue Umzugskostenpauschalen

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug ist bis zur Höhe der Beträge möglich, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens gezahlt werden könnten. Sofern die Höchstbeträge eingehalten werden, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Anders ist es, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Hier ist eine Prüfung erforderlich (R 9.9. Abs. 2 LStR 2015).

Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2014 (Az. IV C 5, S 2353/08/10007) die neuen Pauschbeträge für die sonstigen Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz) bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2015 bekannt gegeben. Diese betragen:

  • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte: 1.460 € (bisher 1.429 €)
  • Für Ledige: 730 €

Die Pauschalen erhöhen sich für jede weitere Person (mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners) um 322 € (bisher 315 €).

Stand: 29. Januar 2015

Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: ZollkodexAnpG – auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzausschusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bisherige 110-€-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt: Übersteigen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwendung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.
  • Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Dieser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.
  • Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Helferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.
  • Erleichterungen bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Stand: 29. Januar 2015

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuerprivilegien

Oberstes deutsches Gericht hält Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig

Übertragung von Betriebsvermögen

Nach bisherigem Recht können Betriebe bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen Verschonungsabschläge von 85 % bzw. bis zu 100 % erreichen (§§ 13a, 13b ErbStG). Im Ergebnis versteuert der Unternehmenserbe dann nur noch 15 % des Firmenvermögens bzw. der Betrieb geht zur Gänze steuerfrei über. Dafür war lediglich die Einhaltung bestimmter Lohnsummenkriterien für einen festen Zeitraum erforderlich, und der Anteil von Verwaltungsvermögen am Betriebsvermögen durfte einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) Teile des aktuellen Erbschaftsteuerrechts, namentlich diese Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen, für verfassungswidrig erklärt. Nicht beanstandet wurden vom Bundesverfassungsgericht die gegenwärtig geltenden persönlichen Freibeträge sowie der gegenwärtige Steuertarif. Außerdem hat das BVerfG entschieden, dass bereits erfolgte Betriebsvermögensübertragungen bzw. Erbschaften oder Schenkungen unberührt bleiben. Damit kommt es nicht rückwirkend zur Anwendung des neuen Rechts.

Anwendung altes Recht

Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um verfassungskonforme Neuregelungen zu treffen. Bis dahin bleibt das bisherige Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Verschonungsregelungen. Das heißt, für alle noch bis zum 30.06.2016 erfolgende Betriebsvermögensübertragungen sind die Verschonungsregelungen anwendbar. In Fällen „exzessiver Ausnutzung“ kann der Gesetzgeber allerdings das neue Recht rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) anwenden.

Ausblick

Welche Änderungen im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht konkret kommen, ob sich diese nur auf die beanstandeten Verschonungsregeln beziehen oder ob eine Überarbeitung des gesamten Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts erfolgt, bleibt abzuwarten. Für alle Vermögensübertragungen nach dem 01.07.2016 muss es nicht zwangsweise zu mehr Erbschaft- oder Schenkungssteuern kommen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil betont, dass die Verschonung von Betriebsvermögen von dem gesetzgeberischen Ermessensspielraum grundsätzlich gedeckt sei.

Stand: 29. Januar 2015

Nutzungswertbesteuerung bei Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen

Mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Voraussetzungen für die Einführung sogenannter Wechselkennzeichen geschaffen. Seither können zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden (FinMin Baden-Württemberg v. 23.02.2012, 3 S 6030/4).

Doppelte Nutzungswertbesteuerung

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzt, setzt die Finanzverwaltung den pauschalen Nutzungswert nach der 1 %-Methode grundsätzlich für jedes der Fahrzeuge an (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern v. 22.01.2013, S 2177.1.1-3/6 St 22). Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass auch andere Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, die Fahrzeuge nutzen können.

Gestaltungsinstrument Wechselkennzeichen

In diesem Zusammenhang sei auf eine gestaltungstechnisch interessante Äußerung der Bundesregierung in Bezug auf die Wechselkennzeichen hingewiesen (BT-Drucks. 18/3215 v. 14.11.2014, Frage 40). Die Bundesregierung (vertreten durch den Staatssekretär Dr. Michael Meister) hat sich zur Frage geäußert, wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei zwei mit Wechselkennzeichen zugelassenen betrieblichen Fahrzeugen durchzuführen ist, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer auch für die private Nutzung überlassen werden.

Die Bundesregierung sah bei Nutzung eines Wechselkennzeichens die Voraussetzung für eine doppelte Nutzungswertbesteuerung nicht als gegeben, weil insoweit eine gleichzeitige Nutzung des Fahrzeugs durch Angehörige des Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden kann. Damit kann mit einem Wechselkennzeichen eine doppelte Nutzungswertbesteuerung nach der 1 %-Methode vermieden werden.

Stand: 29. Januar 2015

Steuererklärungsfristen 2015

Gleichlautende Erlasse

Das Bundesfinanzministerium hat in gleichlautenden Erlassen vom 02.01.2015 (Az. 2014/1114693) die Termine für die Abgabe der Steuererklärung 2014 im Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach dem Außensteuergesetz sind bis zum 31.05.2015 abzugeben.

Fristverlängerungen

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Gesellschaften, Verbände, Behörden oder Körperschaften angefertigt und eingereicht werden, die zur unbeschränkten oder beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gilt eine allgemeine Abgabefrist bis zum 31.12.2015. Für die Steuererklärungen der Land- und Forstwirte gilt eine Frist bis zum 31.05.2016. Auf begründeten Einzelantrag hin kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29.02.2016 verlängert werden. Für die Steuererklärungen der Land- und Forstwirte gilt eine Verlängerungsfrist bis zum 31.07.2016. Weitergehende Fristverlängerungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht.

Übermittlung per Telefax

Zur Einhaltung der Abgabefristen können Steuererklärungen ggf. auch per Telefax übermittelt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (BFH, Urteil v. 08.10.2014, VI R 82/13).

Stand: 29. Januar 2015

Mahlzeitengestellung 2015

BMF-Schreiben vom 16.12.2014

Sachbezugswerte

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 16.12.2014 (Az. IV C 5, S 2334/14/10005) die Sachbezugswerte für arbeitstäglich an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten bekannt gegeben. Danach gelten folgende Werte: für ein Frühstück 1,63 €, für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €.

Gleiche Werte

Die Werte entsprechen jenen aus dem Steuerjahr 2014. Eine Anpassung nach oben erfolgte nicht.

Stand: 29. Januar 2015

Spanienimmobilie: Vorsicht verdeckte Gewinnausschüttung!

Ehemaliges Steuersparmodell wird zur Steuerfalle!

Beliebtes Modell

Spanische Ferienimmobilien über eine spanische Kapitalgesellschaft zu halten, wurde von vielen Experten als „Steuersparmodell“ empfohlen. So haben etliche Deutsche ihre Finca auf Mallorca oder ihr Haus in Spanien in eine sogenannte Sociedad Limitada (SL) eingebracht, dem spanischen Äquivalent der deutschen GmbH. Das Modell brachte bisher lukrative Steuervorteile. Unter anderem sparten sich die Gesellschafter beim Generationswechsel Erbschaftsteuern.

Bundesfinanzhof erkennt verdeckte Gewinnausschüttung

Im Regelfall nutzten die Gesellschafter der Sociedad Limitada die in die Gesellschaft eingebrachte Ferienimmobilie selbst. Die Gesellschafter bestanden im Regelfall aus den ehemaligen deutschen Immobilieneigentümern selbst und dessen Familienangehörigen. In einer solchen unentgeltlichen Nutzung sieht der Bundesfinanzhof bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung (Urteil v. 12.06.2013, Az.: I R 109-111/10).

Besteuerungsrecht Deutschland

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien ist es grundsätzlich so, dass Einkünfte aus Immobilien, die in Spanien belegen sind, dort zu versteuern sind (Art. 6 DBA Spanien). Dies soll nach Ansicht des BFH aber nicht für die verdeckten Gewinnausschüttungen gelten. Für diese hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Obwohl die selbst genutzte Ferienimmobilie keine Erträge bringt, ist danach der reale Nutzungswert in Deutschland als Kapitaleinkunft (Dividende) zu versteuern.

Stand: 29. Januar 2015

Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.01.2015

Minijobreform 2013

Mit der Minijobreform 2013 wurden u.a. die Verdienstgrenzen für Minijobs von 400 € auf 450 € und die Gleitzonengrenzen von 800 € auf 850 € angehoben. Gleichzeitig brachte die jüngste Reform eine Vielzahl von Übergangsregelungen mit sich, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind. Für Betroffene besteht daher – sofern nicht bereits geschehen – Handlungsbedarf. In der Lohnbuchhaltung müssen zahlreiche Neuerungen umgesetzt werden.

Wesentliche Änderungen zum 01.01.2015

Beträgt das Entgelt eines Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 400,01 € und 450 €, liegt seit dem Jahreswechsel ein Minijob vor. Bisher bestand in der alten Gleitzone (zwischen 400 € und 800 €) Sozialversicherungspflicht. Dieser Bestandsschutz endete zum 01.01.2015, sodass der Mitarbeiter bei der Krankenkasse abzumelden und ein Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden ist. Für den Mitarbeiter besteht in dieser Gehaltskonstellation kein eigener Sozialversicherungsschutz mehr. Soll weiterhin wie bisher Sozialversicherungspflicht bestehen, wäre das Entgelt auf über 450 € anzuheben. Beträgt das Entgelt des Arbeitnehmers über den 01.01.2015 hinaus zwischen 450,01 € und 800 €, besteht weiter Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer ist als Midijobber mit Pflichtbeiträgen in der neuen Gleitzone abzurechnen. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 850 €, scheidet er aus der Gleitzone aus und es sind die üblichen Pflichtbeiträge abzurechnen.

Mehrere Beschäftigungen

Neuerungen sind auch zu beachten bei mehreren Beschäftigungen. Bezieht ein Arbeitnehmer über den 01.01.2015 hinaus bei einem Arbeitgeber ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 400 € (z.B. 410 €) und in einem zweiten Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber ein Entgelt von 40 €, hat der Beschäftigte seit dem 01.01.2015 keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mehr. Letzteres war bisher mit dem ersten Job mit einem Arbeitsentgelt von 410 € der Fall. Die Lohnbüros beider Arbeitgeber müssen je einen Minijob anmelden. Es besteht grundsätzliche Rentenversicherungspflicht.

Stand: 29. Januar 2015