Güterrechtsreform
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform
des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter
Menschen auf den Weg gebracht. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde nun den
Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme
übersandt.
Zugewinnausgleich. Hinsichtlich des Zugewinns sind
hiernach unter anderem die folgenden Regelungen geplant:
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute häufig auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt hierbei, dass die Eheleute zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der
Ehepaare leben.
Schulden. Derzeit bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt
der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei
der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während
der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist
also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert
werden. Künftig soll es auch in solchen Fällen auf den Betrag ankommen, um
den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen
ist.
Zeitpunkt. Für die Berechnung des Zugewinns ist nach
derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber
danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen
Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt
deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen
Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu
Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird. Vor
solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für
die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung
der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.
Vermögensverschiebungen. Ferner soll durch die Reform
auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert werden. Der
Ehepartner, dem hier Schaden droht, kann nach dem Vorschlag des
Bundesjustizministeriums den Zugewinn künftig in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.
Stand: 15. Dezember 2007




