Unser Tipp:

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind (insbesondere
Tankgutscheine), sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
sie nicht auf einen Höchstbetrag in Euro lauten, sondern ausschließlich
die Sache konkret bezeichnen. Für Tankgutscheine bedeutet dies, dass nur
Angaben zur Ware gemacht werden dürfen, also z. B. „Gutschein über 30
Liter Super-Benzin“.

Unter diese Regelung fällt auch die Überlassung eines sog.
„Job-Tickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs
können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden,
wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 44 € monatlich dem Arbeitnehmer
zuwendet.

Die Bezahlung der eingelösten Gutscheine muss vom Arbeitgeber direkt an
den Aussteller der Gutscheine (die Tankstelle, den Verkehrsträger)
erfolgen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer den von ihm verauslagten
Betrag nicht erstatten. Der Warenwert der ausgegebenen Gutscheine muss
unter der Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer bleiben.
Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle
Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Stand: 15. Dezember 2007

Güterrechtsreform

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform
des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter
Menschen auf den Weg gebracht. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde nun den
Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme
übersandt.

Zugewinnausgleich. Hinsichtlich des Zugewinns sind
hiernach unter anderem die folgenden Regelungen geplant:
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute häufig auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt hierbei, dass die Eheleute zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der
Ehepaare leben.

Schulden. Derzeit bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt
der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei
der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während
der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist
also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert
werden. Künftig soll es auch in solchen Fällen auf den Betrag ankommen, um
den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen
ist.

Zeitpunkt. Für die Berechnung des Zugewinns ist nach
derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber
danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen
Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt
deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen
Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu
Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird. Vor
solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für
die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung
der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.

Vermögensverschiebungen. Ferner soll durch die Reform
auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert werden. Der
Ehepartner, dem hier Schaden droht, kann nach dem Vorschlag des
Bundesjustizministeriums den Zugewinn künftig in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

Stand: 15. Dezember 2007

Steuerermäßigung bei Aufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine neue
Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist.
Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter,
nicht aber für die Finanzgerichte bindend.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der
gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt
werden, um 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw.
12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die
Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die
Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach
anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer
Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des
Steuerpflichtigen betreut.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen:
Nach dem Gesetz ermäßigt sich die
Einkommensteuer sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die jeweils in
einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um
600 €.

Katalog. Das BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die
Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger
Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein
detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haushaltsnahen
Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Austausch einer Einbauküche,
Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten
– Elektrogeräte wie Waschmaschine, Herd, TV oder PC – oder die Überprüfung
durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten
Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel),
nicht jedoch die Materialkosten. Der Anteil der begünstigten Arbeitskosten
muss sich grundsätzlich aus den Angaben der Rechnung gesondert ergeben.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich
nicht begünstigt. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen
überwiesen werden.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten. Viele haushaltsnahe
Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen
enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den
Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der
Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung
aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die
von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Stand: 15. Dezember 2007

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern

Bei den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR) (Zustimmung des
Bundesrats am 21.9.2007) handelt es sich um eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift, an die die Finanzverwaltung zwingend gebunden ist.
Sie richtet sich nicht an die  Finanzgerichte. Unter anderem wurde
ausführlich die Frage erörtert, wann Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen eines Gesellschafters umsatzsteuerbar
sind.

Umsatzsteuerbarkeit. Eine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistung des Gesellschafters kann eine umsatzsteuerbare (daran
kann sich eine Umsatzsteuerpflicht anknüpfen) oder eine nicht steuerbare
Leistung gegenüber der Gesellschaft darstellen. Besondere
Auslegungsschwierigkeiten in diesem Zusammenhang bereiten folgende beiden
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbarkeit: nämlich die
Selbstständigkeit (des Leistenden)“ und der
Leistungsaustausch“. Deshalb wurde den UStR bezüglich
dieser Problematik umfassende Ausführungen eingefügt.

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung
und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.
Bei natürlichen Personen als
Gesellschafter-Geschäftsführer ist hierbei auf das vertragliche Gesamtbild
der Verhältnisse abzustellen, die für die Umsatz-, Einkommens- und
Gewerbesteuer gleich sind. Dieses ergibt sich unter anderem in erster
Linie aus der Weisungsgebundenheit, ferner aus dem Urlaubsanspruch, aus
festen Arbeitszeiten und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. In
Ausnahmefällen können sich Abweichungen zwischen der ertrag- und
umsatzsteuerlichen Beurteilung hinsichtlich der Selbstständigkeit bei
Leistungsverhältnissen zwischen Gesellschafter und seiner Gesellschaft
ergeben.
Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts die
Gesellschafter-Geschäftsführerin, ist sie stets selbstständig.
Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbstständig, wenn
sie nicht in das Unternehmen des Organträgers (gem. dem UStG)
eingegliedert ist.

Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag

Grundsatz. Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft
sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem
gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen,
die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen
(somit Erfüllung eines Merkmals der Steuerbarkeit).

Abgrenzungsfragen. Die Steuerbarkeit der
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung eines Gesellschafters an die
Gesellschaft setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs
zwischen der erbrachten Leistung und dem
empfangenen Sonderentgelts voraus. Ist auch die Vergütung
für die Leistung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der
Ergebnisverwendung geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich
aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlichen
Durchführungen ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine
Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern
gegen Sonderentgelt ausgeführt werden.

Bsp. nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
Den Gesellschaftern einer OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die
Vertretung der OHG.  Diese Leistungen werden mit dem nach der Anzahl
der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil
am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.
Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs
ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.

Bsp. steuerbarer Leistungsaustausch
Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die
Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im Rahmen der
Gewinnverteilung auch im Verlustfall einen festen Betrag von 120.000 €
vorab zugewiesen (Vorabvergütung).
Der vorab zugewiesene Gewinn ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt
seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen im Rahmen eines
Leistungsaustauschs aus.

Stand: 15. Dezember 2007