EU Kommission schlägt Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie vor

Status Quo:
Die EU-Zinsrichtlinie wurde 2005 eingeführt. Mit ihr soll die Versteuerung
von Zinszahlungen sichergestellt werden, welche ausländische Banken einem
Steuerpflichtigen gutschreiben, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat eines
anderen EU-Landes hat. Die Gewährleistung der Besteuerung wird erreicht
durch Kontrollmeldungen bzw. – in einigen EU-Ländern und der Schweiz –
durch einen Quellensteuerabzug. Der gegenwärtige Quellensteuersatz beträgt
20 %.

Geplante Neuregelung:
Die Kommission will die Richtlinie dadurch verschärfen, dass sie den
Anwendungsbereich – also die Besteuerung von Zinsen – auf solche
Zinserträge erweitern will, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite
Strukturen geleitet werden. Gemeint sind hier in erster Linie Stiftungen
und Trusts. Anleger bedienten sich solchen Konstruktionen und konnten sich
durch solche zwischengeschalteten juristischen Personen als natürliche
Personen aus dem Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer relativ leicht
exkulpieren. Denn Stiftungen und Trusts waren als „juristische Personen“
bisher von der EU-Zinssteuer befreit.

Durchgriffsbesteuerung:
Zur Unterbindung dieser Praxis sollen die Banken nach Plänen der
Kommission die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (das heißt,
Auskunftserteilung oder Quellensteuer) bei der Zahlung von
Zinserträgen
an zwischengeschaltete Stiftungen bzw. Trusts anwenden. Dabei soll so
verfahren werden, als ob die Zahlung
unmittelbar an die Stifter bzw. Trustgründer erfolgt wäre. Den Banken
sind aufgrund der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie die Stifter bzw.
die Trustgründer namentlich bekannt.

Finanzinnovationen:
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie konnte bislang auch dadurch umgangen
werden, dass anstelle eines erkömmlichen Sparkontos (dessen Zinsen
meldepflichtig sind bzw. der EU-Quellensteuer unterliegen)
Finanzinnovationen genutzt werden. Daher soll der Anwendungsbereich der
Richtlinie auch auf Zinsen aus Anlagen in bestimmten Finanzinnovationen
sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten ausgedehnt werden.

Neue Erbschaftsteuer tritt zum 1.1.2009 in Kraft

Kernpunkte des neuen Rechts sind:

  • Begünstigung der Kernfamilie

Danach sollen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine
Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen,
solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Selbst nutzen
heißt, dass die Immobilie weder vermietet noch verpachtet werden darf.
Darüber hinaus darf das ererbte Wohneigentum nicht als Zweitwohnsitz
dienen. Für Kinder steuerfrei sind eigengenutzte Wohnungen nur bis zu
einer Wohnfläche von 200 m2. Die ursprünglichen persönlichen
Freibeträge (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder
400.000 €) bleiben unverändert.

  • Steuerprivileg für Unternehmen

Unternehmensvermögen soll zukünftig bis zu 85 % steuerfrei auf den
Unternehmens nachfolger übergehen, wenn der ererbte Betrieb im Kern sieben
Jahre fortgeführt wird. Im Kern fortführen heißt, mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten. Letzteres
wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach sieben Jahren
nicht weniger als 650 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt
betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von
sieben Jahren, sodass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen
werden können. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am
betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Darüber hinaus kann
der Firmenerbe für eine komplette Steuerfreistellung optieren. Dies setzt
voraus, dass er den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführt bzw.
dass die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme
zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens
am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Nicht mehr
geändert wurden die höheren Steuerbelastungen der Erwerber in den
Steuerklassen II und III. Durch die Anhebung der Steuersätze auf 30 bzw.
50 % kommen insbesondere auf die Geschwister Steuermehrbelastungen von bis
zu 150 % zu.

Konjunkturprogramm sorgt für Steuererleichterungen

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von
Arbeitsplätzen beschlossen. Dabei setzte die Regierung auf 15 punktgenaue
Maßnahmen zur langfristigen Konjunkturbelebung.

Die Konjunkturmaßnahmen im Einzelnen sind:

Kraftfahrzeugsteuer: Neuwagen, die bis zum 30.6.2009
erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.
Für Fahrzeuge, welche die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert
sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die
Regelung gilt bis zum 31.12.2010. Zusätzlich erhalten Halter eines
schadstoffarmen Euro-5-Kfz ab dem 1.1.2009 eine Steuerentlastung für ein
Jahr.

Private Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für
private Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird auf 20 % von
6.000 € verdoppelt, also auf 1.200 € pro Jahr.

Abschreibungen: Im Bereich der Abschreibungen wird ab
dem 1.1.2009 wieder eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Diese Maßnahme
ist auf zwei Jahre befristet. Des Weiteren können kleinere und mittlere
Unternehmen zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch
Sonderabschreibungen nutzen.

KfW-Förderungen: Die KfW wird Innovationen,
Energieeffizienz und erneuerbare Energien mit einem Kreditvolumen von bis
zu 15 Mrd. € stärker fördern. Jungen, innovativen Unternehmen sollen
Anschlussfinanzierungen erleichtert werden. Außerdem sollen
strukturschwache Kommunen über Programme der KfW 3 Mrd. € zusätzlich
erhalten.

Europäische Investitionsbank: Die Finanzierungsziele
der Europäischen Investitionsbank sollen auf 10 Mrd. € in 2009 aufgestockt
werden. Damit soll schneller eine moderne Fahrzeugtechnologie entwickelt
werden. Kleine und mittelständische Unternehmen sollen ein höheres
Kreditvolumen bei der EIB abrufen können (Erhöhung auf jeweils 8 Mrd. € in
2009 und 2010).

Jobvermittlung/Arbeitnehmerförderung: Die
Arbeitsagenturen sollen 1000 zusätzliche Vermittlerstellen erhalten, die
darauf abzielen, die Vermittlung von Beschäftigten in der Kündigungsphase
zu verbessern. Kurzarbeitergeld wird – auf ein Jahr befristet – für 18
Monate und nicht nur für12 Monate ausgezahlt. Außerdem wird das
Sonderprogramm für ältere und gering qualifizierte Arbeitnehmer
ausgebaut.
Weiterhin will der Staat insgesamt 2 Mrd. € mehr für dringliche Vorhaben
im Bereich Verkehr in den kommenden zwei Jahren investieren. Skeptiker
fürchten allerdings, dass die geplanten Steuererleichterungen wirkungslos
bleiben könnten. Wirtschaftsexperten sind jedoch der Ansicht, dass das
Programm zu spät gekommen und ungenügend sei.

Wohn-Riester

In den vergangenen Monaten hat die Finanzindustrie die ersten neuen
Wohn-Riester-Produkte angeboten. Rund 450 Produkte hat die staatliche
Aufsicht inzwischen zertifiziert. Dem Steuerpflichtigen, der sich eine
selbst genutzte Wohnimmobilie anschaffen will, erschließen sich im Grunde
drei Wege für die Riester-Förderung: Der bislang staatlich geförderte
Riester-Sparvertrag, das Riester-Bankdarlehen oder spezielle
Bausparverträge. Bereits bestehende Sparverträge können für die
Anschaffung des Eigenheims verwendet werden. Alternativ können spezielle
Darlehensverträge geschlossen werden; die Förderzulagen tragen hier zur
Tilgung bei. Bei den Riester-Bausparverträgen wird ein bestimmter Betrag
mit Hilfe der Zulagen angespart und zur Abzahlung des Darlehens
verwendet.

Wie sich das Wohn-Riester-Modell im Einzelfall auswirkt, lässt sich mit
Hilfe des Riester-Rechners des Verbands der privaten Bausparkassen, Berlin
ermitteln (Adresse:
http://www.immonexus.de/bausparkassen-verband/riester/riesterrechner.html).
Nach Eingabe des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr
und weiterer persönlicher Daten (u. a. zu versteuerndes Jahreseinkommen,
Geburtsjahr der Kinder für die Berechnung der Kinderzulage) errechnet das
Tool die erforderliche Eigenleistung, die Förderung und die
Steuerersparnis.

Beispiel: Bei einem rentenversicherungspflichtigen Einkommen (2008) von
30.000 € (entspricht dem zu versteuernden Jahreseinkommen) würde ein
Verheirateter mit einem Kind (Geburtsjahr 2008) und einem
Berufseinsteigerbonus von 200 € nach 20 Jahren bei einer Eigenleistung von
30.240 € eine Förderung von 11.760 € erhalten. Die Steuerersparnis
ermittelte der Rechner für denselben Zeitraum auf 10.400 €.

Unser Tipp

Nach Einführung der Abgeltungsteuer und einhergehend mit dem Wegfall
diverser Steuervergünstigungen (wie z. B. der Werbungskostenabzug) lohnt
es sich wieder, Vermögen auf Kinder zu übertragen. Kinder genießen einen
eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sowie einen eigenen
Grundfreibetrag. Damit lassen sich nach geltendem Recht Kapitalerträge bis
8.501 € (Grundfreibetrag 7.664 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € und
Sparer-Pauschbetrag 801 €) abgeltungsteuerfrei vereinnahmen. Für jedes
Kind kann eine eigene Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden.
Liegt der Bank eine solche Bescheinigung vor, zahlt diese den Kindern ihre
Kapitalerträge abgeltungsteuerfrei aus – auch wenn der Sparer-Pauschbetrag
überschritten ist. Voraussetzung ist, dass das Kind keine weiteren
steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Soll allerdings ein bestehendes Wertpapierdepot aufgeteilt und ein Teil
davon auf die Kinder übertragen werden, muss diese Schenkung nicht nur der
Schenkungsteuer wegen dem Finanzamt angezeigt werden, sondern ist auch der
Depotbank gesondert mitzuteilen. Denn sonst muss die Bank die Übertragung
als „Veräußerung“ werten, entsprechend abrechnen und automatisch
Abgeltungsteuer abführen. Zudem gilt der Übertragungsstichtag auf das
Junior-Depot als Anschaffungsdatum für die Wertpapiere. Dies gilt auch für
Altbestände, wenn diese nach dem 1.1.2009 übertragen werden, sodass diese
Papiere auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie von den Eltern
vor 2009 angeschafft worden sind.

Vermögensübertragungen auf Kinder sind steuerlich nur dann
unproblematisch, wenn diese nicht nur formell Inhaber des übertragenen und
im Namen der Eltern angelegten Geldvermögens geworden sind. Die Kinder
müssen auch tatsächlich Eigentümer des Vermögens geworden sein, d. h. die
Eltern dürfen nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der
elterlichen Vermögenssorge entsprechend verfügen.

Sozialversicherungsrecht

Das gesetzliche Krankentagegeld für in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versicherte Selbstständige läuft zum
1.1.2009 aus. Alle Selbstständigen, die freiwillig Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Krankentagegeldleistungen künftig
privat versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten neben den
privaten Versicherungsträgern gegen Zusatzbeitrag
Krankentagegeldversicherungen an.

Der Vorteil: Die gesetzlichen Krankenkassen verzichten
im Gegensatz zu den privaten Versicherungsträgern auf einen
Gesundheits-Check. Außerdem verlangen die gesetzlichen Krankenkassen keine
Zuschläge und versichern alle Krankheiten. Die privaten
Versicherungsträger hingegen können bestimmte Krankheiten aus dem
Versicherungsschutz herausnehmen.

Die Angebote unter den gesetzlichen Kassen sind unterschiedlich und
reichen von einem Höchstbetrag pro Krankentag von 86 € bis 200 €. Bei
privaten Krankenversicherungen ist der Nettoverdienst hingegen zu 100 %
absicherbar. Unklar ist bis dato auch, ob, bzw. ggf. in welcher Höhe ein
Versicherter für die Zeit des Krankengeldbezuges einen Kassenbeitrag zu
leisten hat. Letzteres spielt bei der Wahl des Absicherungstarifes bzw.
der Höhe der täglichen Leistung eine wichtige Rolle.

Die Crux einer privaten Zusatzversicherung liegt auch darin, dass die
Tarife nach einer Krankheit innerhalb der ersten zwei oder drei
Versicherungsjahre gekündigt werden können. Auch
Krankentagegeldanpassungen sind vielfach nicht ohne erneute
Gesundheitsprüfung möglich.
Selbstständigen mit häufigen Erkrankungen bleiben somit nur die
Zusatztarife der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Digitale Betriebsprüfung – Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Nein. Die Antwort darauf lautet nein.
Weder die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen“ (GDPdU vom 16.7.2001) noch die „Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS vom 7.11.1995) verpflichten einen
Unternehmer dazu, originär in Papierform erhaltene Dokumente zu
digitalisieren.
Wichtig: Werden diese Dokumente jedoch digitalisiert,
kann die Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen zugreifen.
Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines
Dokumenten-Management-Systems immer berücksichtigt werden.

Grundsatz: Alle Daten oder Dokumente, die einmal beim
Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
gespeichert waren, müssen auch in dieser Form vorgehalten werden. Daten
und Dokumente, die beim Steuerpflichtigen auf Papier angekommen sind,
können nicht maschinell ausgewertet werden und brauchen auch nur in dieser
Form vorgehalten werden.