Neues BFH-Urteil ermöglicht gezielte Nutzung von Spekulationsverlusten

Das Urteil: Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2009 (IX R
60/07) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn
ein Anleger identische Wertpapiere mit Verlust verkauft und dieselben
sofort wieder zurückkauft.

Abgeltungsteuer:  Der Fall betraf zwar jenes vor
Einführung der Abgeltungsteuer (am 1.1.2009) geltende Steuerrecht (alte
einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere), hat aber auch aktuelle
Bedeutung. Zwar können Anleger seit Einführung der Abgeltungsteuer
Spekulationsverluste auch ohne Einhaltung einer Jahresfrist steuermindernd
geltend machen. Durch Realisation von Verlusten mit anschließendem
Rückkauf zu günstigeren Kursen und der Schaffung eines niedrigeren
Einstiegsniveaus kann der Anleger die Steuerzahlung in die Zukunft
verlagern und dadurch Liquiditäts- und Zinsvorteile erwirtschaften.
Beispiel: Anleger A kauft im Januar 2010 jeweils 100
X-Aktien und 100 Y-Aktien zu je 100 €. Die X-Aktien verkauft A im Juli
2010 für 150 € pro Stück. Die Y-Aktien verlieren hingegen an Wert, sie
notieren im September bei 20 €. Behält A die verlustreichen Y-Aktien,
zahlt er auf den Gewinn aus dem Verkauf der X-Aktien im Juli
Abgeltungsteuer auf einen Gewinn von 50 € x100 = 5.000 €. Verkauft er aber
die Y-Aktien im September für 20 € pro Stück und erwirbt er noch am selben
Tag dieselben Aktien für 22 € zurück, muss die Bank einen Verlust von
100×80 € = 8.000 € gegen den Gewinn von 5.000 € verrechnen. Die Bank
schreibt dann dem A die einbehaltene Abgeltungsteuer wieder gut. Steigt
der Kurs der Y-Aktien wie erhofft wieder an, zahlt A zwar die
vorübergehend ersparte Abgeltungsteuer spätestens beim gewinnträchtigen
Wiederverkauf der Y-Aktien nach. Erreicht der Kurswert z. B. wieder den
ehemaligen Einstandskurs von 100, zahlt A Abgeltungsteuer auf einen Gewinn
von 78 € x100=7.800 €. In der Zwischenzeit kann A den zinslosen
Steuerkredit von 25 % auf 5.000 € = 1.250 € gewinnbringend anlegen.

Stand: 15. Dezember 2009

Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag: Seit 1991 wird der
Solidaritätszuschlag erhoben. Er wurde zunächst befristet für den
wirtschaftlichen Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Nach kurzer
Unterbrechung führte die schwarz-gelbe Koalition den Solidaritätszuschlag
erneut ein, und zwar unbefristet. Das niedersächsische Finanzgericht hat
den im Zuge der deutschen Einheit eingeführten Solidaritätszuschlag nun
erstmals für verfassungswidrig erklärt und die Klage eines Angestellten an
das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe verwiesen (Az. 7 K
143/08).

Der Fall: Geklagt hat ein 37jähriger Angestellter. Er
hatte für 2007 1.000 € Solidaritätszuschlag zu zahlen. Er berief sich auf
eine Regelung des Grundgesetzes, wonach der Bund einen zusätzlichen
Finanzbedarf durch eine Ergänzungsabgabe nur zeitlich beschränkt erheben
dürfe. 

Das Urteil: Die Finanzrichter teilten die Auffassung
des Klägers. Die Ergänzungsabgabe hätte nach dem
Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre
verfassungsrechtliche Berechtigung verloren, so die Richter. Eine
Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der
Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Für die Finanzierung der deutschen
Einheit würde jedoch ein langfristiger Kapitalbedarf bestehen, welcher
nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden könne.

Vorläufigkeitsvermerk: Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Denn nur die Verfassungsrichter können abschließend
entscheiden, ob die Abgabe verfassungswidrig ist oder nicht. Bis zur
BVerfG-Entscheidung müssen allerdings alle Steuerbescheide offen gehalten
werden. Dies kann durch Einspruch geschehen. Eines Einspruchs dürfte es
allerdings künftig nicht mehr bedürfen. Denn das Bundesfinanzministerium
will sich dafür einsetzen, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für
den Veranlagungszeitraum ab 2005 vorläufig durchzuführen. Der
Vorläufigkeitsvermerk solle für alle noch offenen und für alle künftigen
Steuerfestsetzungen gelten.

Stand: 15. Dezember 2009

Steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Bundesministerium der Finanzen (BMF): Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder (BMF, Schreiben v. 28.10.2009 – IV C 5 – S
2332/09/10004) der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung
von Leistungen aus einer freiwilligen Unfallversicherung entsprochen
(BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 – VI R 9/05). Danach führen die bis zur
Leistungsgewährung entrichteten, auf den Versicherungsschutz des
Arbeitnehmers entfallende Beiträge erst zum Zeitpunkt der Auszahlung oder
Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von
Barlohn.

Einzel-/Gruppenunfallversicherung: Das gilt in Fällen,
in denen der Arbeitgeber ein unmittelbares Bezugsrecht aus dem
Versicherungsverhältnis hat und in diesen Fällen unabhängig davon, ob der
Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob
es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine
Gruppenunfallversicherung handelt.

Stand: 15. Dezember 2009

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Privatfahrten: Das BMF nimmt u. a. zu jener
Problematik Stellung, die sich dann ergibt, wenn ein Unternehmer ein
einziges betriebliches Fahrzeug unterhält und behauptet, Privatfahrten
ausschließlich mit anderen Fahrzeugen (z. B. mit dem Fahrzeug der Ehefrau)
durchzuführen. Bei Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts würde den
Steuerpflichtigen die objektive Beweislast treffen. Als untypisch gilt,
wenn nur über ein einziges betriebliches Fahrzeug verfügt wird.

Listenpreis: Ausführlich Stellung nimmt das BMF auch
zur Definition des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für die private
Nutzung im Rahmen der pauschalen 1-Prozent-Methode. Als
Bemessungsgrundlage gilt der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung geltende
inländische Listenpreis zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und
einschließlich der Umsatzsteuer. Das soll auch für reimportierte Fahrzeuge
gelten, wobei hier vom inländischen Standard abweichende Mehr- oder
Minderausstattungen angemessen zu berücksichtigen sind.

Nutzung mehrerer Fahrzeuge: Klarheit schafft das neue
BMF-Schreiben auch bei der Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge durch mehrere
Nutzer. Einzelunternehmer müssen grundsätzlich für jedes Fahrzeug den
pauschalen Nutzungswert ansetzen. In solchen Fällen lohnt der Nachweis der
Nutzung bestimmter Fahrzeuge ausschließlich durch einen Arbeitnehmer (dann
ist die private Nutzung durch diesen zu versteuern) oder aber ein Nachweis
hinsichtlich der Ungeeignetheit diverser Fahrzeuge zur privaten Nutzung
(z. B. eines Werkstattwagens).  Bei Personengesellschaften ist ein
pauschaler Nutzungswert eines Fahrzeugs nur für den Gesellschafter
anzusetzen, dem die tatsächliche Nutzung zuzurechnen ist, nicht also alle
Fahrzeuge einem oder allen Gesellschaftern.

Stand: 15. Dezember 2009

Parkplatz am Arbeitsplatz kein steuerpflichtiger Vorteil

Parkplatzkosten: Parkgebühren während der Arbeitszeit
sind nicht steuerlich absetzbar, sondern mit der Entfernungspauschale für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren entschieden (Urteil vom 2.2.1979, BStBl.
1979 II S. 372).

Betriebs-Parkplatz: Stellt der Arbeitgeber einen
Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur
Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil nicht steuer- und
sozialversicherungspflichtig (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S
2334-61-V B 3, entgegen FG Köln v. 15.3.2006 11 K 5680/04)).Nichts anderes
gilt, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen
Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es
dabei nicht an (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980, S 2351-1-V B
3).

Parkkostenersatz: Erstattet hingegen der Arbeitgeber
die vom Arbeitnehmer getragenen Parkgebühren, liegt insoweit ein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, als dass die Arbeitgeber-Erstattungen
für die gesamten Fahrtkosten einschließlich der Parkgebühren die
Entfernungspauschale übersteigen.

Stand: 15. Dezember 2009