Besteuerung von Entschädigungsleistungen

Fünftelregelung:

Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für
entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung,
unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer
hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten
„Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden. Die Einkommensteuer beträgt
danach das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer
für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen
(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das
verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser
Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).

Voraussetzungen:

Für die Anwendung der Fünftelregelung gelten strenge Voraussetzungen.
So muss der Entschädigungsanspruch u.a. als Folge einer vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein und die
Zahlung muss zusammengeballt erfolgen – also möglichst in einer Summe,
zwingend jedoch innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Das Finanzgericht
Niedersachsen sah das Erfordernis der Zusammenballung in einem Fall nicht
erfüllt, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans in den Jahren
2007 bis 2009 Zahlungen erhielt (Urt. v. 1.2.2011 – 8 K 343/10).

Stand: 12. Dezember 2011

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Zu dem im November 2011 verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011
tritt ein neues „Jahressteuergesetz 2011“ hinzu.

Gesetzgebung:

Das als „Jahressteuergesetz 2011“ geltende
Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde Ende November vom Bundesrat
verabschiedet und konnte zum 1.1.2012 in Kraft treten.

Neuerungen:

Zentrale Eckpunkte der Neuerungen sind:

  • Änderung und Neufassung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und
    Verankerung der Vorschriften zur Bildung und Anwendung der
    elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in die §§ 38b, 39 ff.
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) (siehe dazu auch Beitrag Seite 2
    unten).
  • Einführung einer Steuerfreiheit für nach dem
    Bundesentschädigungsgesetz gezahlte Sozialversicherungsrenten (§ 3 Nr.
    8a des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr für
    Riester-geförderte Wege zur privaten Altersvorsorge.
  • Strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Grundfreibetrag und
    Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
    (Änderung der Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50
    des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den
    Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (Neufassung
    §§ 51a, 52a des Einkommensteuergesetzes). Das bislang bestehende
    Wahlrecht der kirchensteuerpflichtigen Kapitalanleger, die Kirchensteuer
    entweder über die Bank mit der Abgeltungsteuer einziehen zu lassen (auf
    Antrag) oder aber im Veranlagungsverfahren die erhobene Abgeltungsteuer
    für den Kirchensteuerabzug zu deklarieren, entfällt damit
    voraussichtlich ab dem 1.1.2014 (Neufassung § 52a Abs. 18 Satz 2 des
    Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Antragsrechts für beschränkt steuerpflichtige
    Erwerber, einen nach dem Erbschaft- /Schenkungsteuergesetz zu
    besteuernden Erwerb nach den geltenden Regelungen, insbesondere nach den
    bei unbeschränkter Steuerpflicht geltenden Freibeträgen zu besteuern
    (Neufassung der §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und
    Schenkungsteuergesetzes).

Darüber hinaus wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
dahingehend geändert, dass ein Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für
bestimmte Immobilienvertriebsmodelle künftig verhindert wird (Neufassung
der §§ 2 und 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Stand: 12. Dezember 2011

Gezielte Vorbereitung auf das Kreditgespräch

Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft:

Kreditinstitute sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen und Regelungen
zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle ihrer Kreditrisiken zu treffen.
Die Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe haben sich durch die
Finanzkrise einerseits und die schärferen Eigenkapitalvorschriften durch
Basel II und Basel III andererseits erheblich verschärft. Als
„Visitenkarte“ eines jeden Unternehmers zählt der Jahresabschluss. Ein gut
aufbereiteter Jahresabschluss kann die Bank von der künftigen Bonität und
Fähigkeit zur Leistung des Kapitaldienstes überzeugen und entscheidet
letztlich, ob und zu welchen Konditionen ein Kredit gewährt wird. Folgende
ergänzende Unterlagen und Maßnahmen stärken die Kreditwürdigkeit:

Plausibilitätsprüfung:

Nicht prüfungspflichtige Kreditantragsteller sollten zu ihrem
Jahresabschluss eine Plausibilitätsbeurteilung präsentieren. Eine solche
beugt nicht zuletzt ergänzenden Fragen der Bank vor, wenn diese aufgrund
eigener Recherchen diverse Unklarheiten feststellt.

Erstellungsbericht zum Jahresabschluss:

Sehr hilfreich bei der Präsentation des Jahresabschlusses ist auch ein
vom Steuerberater verfasster Erstellungsbericht mit Informationen über die
Auftragssituation, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen
Verhältnisse und mit Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen von
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Vermögensaufstellung:

Einnahmen-Überschussrechnern sei die zusätzliche Einreichung einer
Vermögensaufstellung empfohlen, die auch werthaltige Posten enthält, die
in der Einnahmen-Überschussrechnung nicht erscheinen.

Stand: 12. Dezember 2011

Mietverträge mit nahen Angehörigen anpassen

Neue 66-Prozent-Grenze:

Mit Kindern bzw. nahen Angehörigen wird im Regelfall ein im Vergleich
zum Marktniveau niedrigerer Mietzins vereinbart. Zugleich aber sollen die
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung voll absetzbar sein. Seit
1.1.2012 gilt hierzu: Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66 % der
ortsüblichen Miete, müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden. Liegt der
Mietzins, den der Angehörige zahlt, genau bei 66 % der ortsüblichen Miete
oder darüber, können die vollen Werbungskosten abgezogen werden. Bislang
musste der tatsächliche Mietzins lediglich mindestens 56 % der
ortsüblichen Miete betragen, um durch Vorlage einer positiven
Prognoserechnung den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen. Betrug die
tatsächliche Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, wurde der volle
Werbungskostenabzug schon bisher ohne Vorlage einer Prognoserechnung
gewährt.

Keine Prognoserechnung mehr erforderlich:

Künftig wird nur noch auf das Verhältnis der tatsächlichen Miete zur
ortsüblichen Miete abgestellt, eine Prognoserechnung ist bei verbilligter
Vermietung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Stand: 12. Dezember 2011