Neues EU – Mehrwertsteuersystem

Bisherige Regelung

Kennzeichnend für das bisherige Umsatzsteuersystem ist, dass grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU-Staaten von der Mehrwertsteuer befreit sind (wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist). In einem EU-Land unterliegen interne Lieferungen hingegen der Umsatzsteuer. Dieses seit nun mehr als 20 Jahren bestehende Übergangssystem hat sich bekanntlich als betrugsanfällig erwiesen.

Endgültiges System

Die EU-Kommission hat kürzlich ein Papier veröffentlicht, welches erste Ansätze für ein neues endgültiges Besteuerungssystem beinhaltet. Das neue Besteuerungsprinzip basiert auf dem Bestimmungsortprinzip. Das heißt, die Mehrwertsteuer soll am Bestimmungsort der Gegenstände anfallen.

Durchführung

Zur Durchführung werden aktuell fünf Optionen diskutiert: Unter anderem soll die Besteuerung davon abhängen, wohin die Gegenstände geliefert werden oder der Kunde niedergelassen ist. Diskutiert wird auch die Möglichkeit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das heißt, der Kunde schuldet die Mehrwertsteuer. Alternativ diskutiert wurde auch das sogenannte Ursprungsortprinzip. Dieses wird jedoch allgemein nicht für realisierbar gehalten.

Stand: 23. Dezember 2014

Schritt zum internationalen Handelsregister

Verbesserung der europaweiten Kommunikation

EU-Richtlinie

Das EU-Parlament und der Rat haben am 13.06.2012 eine Richtlinie verabschiedet, die u. a. die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern verbessern soll. Vorgesehen ist hierzu die Schaffung eines europäischen Justizportals für den grenzüberschreitenden Zugang zu den Unternehmensinformationen. Die Kommunikation mit den nationalen Registern soll über eine zentrale europäische Plattform erfolgen. Diese Einrichtungen sollen zusammen mit den Registern der Mitgliedstaaten das „europäische System der Registervernetzung“ bilden. Über einen in allen Amtssprachen verfügbaren Suchservice soll ein Mindestsatz von Unternehmensdaten kostenlos abrufbar sein.

Änderungen im Handelsregister

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht soll durch entsprechende Änderungen im Handelsregister erfolgen (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs. 18/2137). Zentraler Kern der Neuregelung ist die Zuweisung einer einheitlichen europäischen Kennung im Sinne der Richtlinie. Mit dieser Kennung soll eine Verknüpfung von Informationen zwischen den einzelnen EU-Registern ermöglicht werden (neuer § 9b HGB-E).

Der neue Paragraf stellt u.a. das Europäische Justizportal (https://e-justice.europa.eu) als neuen dritten Weg zur Erlangung nationaler Unternehmensdaten dem Unternehmensregister und dem gemeinsamen Registerportal der Länder gleich. Registeranmeldungen bzw. Änderungen in den Registerdaten sollen künftig binnen einer Frist von 21 Tagen übermittelt werden.

Stand: 22. Dezember 2014

Neue Grundsätze für Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff

Bundesfinanzministerium veröffentlicht neues Schreiben

GoBD

Das neue Kürzel steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Dies ist zugleich die Bezeichnung des neuen BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (Aktenzeichen: IV A 4 – S 0316/13/10003). Mit dem neuen Schreiben werden die bisherigen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst und zugleich in dem neuen Schreiben zusammengefasst. Die GoBD legen fest, welche Regelungen Steuerpflichtige bei der Erstellung ihrer (elektronischen) Buchführung und der Aufbewahrung sowie des Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung zu beachten haben. Die neuen GoBD-Regelungen sind erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Pflichtangaben in Buchungsbelegen

Die Pflichtangaben auf jedem Buchungsbeleg fasst das BMF in einer übersichtlichen Tabelle zusammen (Rdn. 77). Danach sind u.a. eine eindeutige Belegnummer, Angaben über Belegaussteller und Empfänger, Angaben über den Betrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt erforderlich. Außerdem ist eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls, ein Belegdatum und der verantwortliche Aussteller zu nennen (z.B. der Bediener der Kasse).

Elektronische Aufbewahrung

Ein gesonderter Abschnitt ist der zunehmenden elektronischen Aufbewahrung gewidmet (Abschn. 9,2 Rdn. 130 ff.). Begrüßenswert ist die Streichung der – im Entwurf noch enthaltenen – Forderung, beim Einsatz eines Archivsystems die gleichen qualitativen und quantitativen Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen wie im Produktivsystem. Grundsätzlich sind eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat). Dateiumwandlungen bleiben allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Stand: 22. Dezember 2014

Neue Rentenbeitragssätze 2015

Beschluss des Bundeskabinetts

Rentenbeitrag

Das Bundeskabinett hat kurz vor Jahresende drei die Rente betreffenden Beschlüsse gefasst. Einer davon dürfte Arbeitnehmer und die Unternehmer am meisten freuen: die Senkung des Beitragssatzes von 18,9 auf 18,7 %.

Die Beitragssenkung war wegen einer im kommenden Jahr zu hohen Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenkasse möglich bzw. notwendig geworden.

Knappschaft

Zu einer Beitragssenkung kommt es auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag sinkt zum 01.01.2015 von 25,1 auf 24,8 %.

Anwendung

Der niedrigere Beitragssatz gilt bereits ab dem Beitragsmonat Januar 2015. Nach Schätzungen der Bundesregierung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Beitragssenkung um rund 1 Mrd. € entlastet.

Stand: 22. Dezember 2014

Zinsschranke verfassungswidrig?

Bundesfinanzhof sieht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

Zinsschranke

Die Zinsschranke dient dazu, den Steuerabzug von Zinsaufwendungen einzuschränken. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4h des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung besagt, dass Zinsaufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge in demselben Betrieb sofort steuerlich abzugsfähig sind. Darüber hinausgehende Schuldzinsen (Schuldzinsenüberhänge) sind nur noch in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben zulässig. Ziel der Regelung ist, die Gewinnverlagerungen in Konzernen entsprechend einzuschränken.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hatte bereits seit längerem Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert und dies mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip begründet (Urt. v. 18.12.2013, I B 85/13). Die Finanzrichter haben in dem Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die Steuern auf den Schuldzinsenüberhang mussten zunächst nicht entrichtet werden.

Finanzverwaltung

Von Amts wegen wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht an (BMF- Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 S 2742-a/07/10001:009). Eine Ausnahme gilt nur „bei einem besonderen berechtigten Interesse“. Betroffene Unternehmer müssen sich daher auf das BFH-Urteil berufen.

Stand: 22. Dezember 2014

GmbH-Geschäftsführer: Steuerhaftungsfallen vermeiden!

Geschäftsführer-Ressorts

Bei größeren Gesellschaften teilen sich Geschäftsführer regelmäßig ihre Aufgaben intern auf. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hatte (Urt. v. 10.12.2013, 3 K 1632/12). Gegenständlich waren Lohnsteuerschulden einer GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung oblag der Komplementär-GmbH. Diese beschäftigte mehrere Geschäftsführer. Die Finanzrichter hatten in dem Fall einen Mitgeschäftsführer in die Steuerhaftung genommen, obwohl dieser sich auf eine mündliche interne Ressortverteilung berufen hatte und mit den Unternehmenssteuern gar nicht betraut war. Mündliche Absprachen reichten dem Finanzgericht nicht, um die grundsätzliche Gesamtverantwortung zu widerlegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Geschäftsverteilung eindeutig und im Vorfeld erfolgen muss.

Schriftliche Dokumentation

Geschäftsführer, die nur für ein Ressort verantwortlich sind, sollten den Jahresanfang dazu nutzen, die Geschäftsverteilung schriftlich und bei Bedarf neu festzulegen. Alternativ kann auch eine Geschäftsordnung oder ein Geschäftsverteilungsplan erstellt werden, in dem die Ressortverteilung eindeutig geregelt ist und auf diesen im Arbeitsvertrag des/der Geschäftsführer/s Bezug genommen wird. In Fällen, in denen Änderungen nur mit Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden können, sollte in der nächsten Gesellschafterversammlung darauf Bezug genommen werden. Bis dahin ist es hilfreich, wenn der Geschäftsführer tägliche Dokumentationen über die von ihm erledigten Aufgaben anfertigt.

Kein totaler Haftungsausschluss

Auch mittels schriftlicher Ressortverteilungen und Dokumentationen kann ein totaler Haftungsausschluss für Steuern allerdings nicht erreicht werden. Der Bundesfinanzhof hat 1984 entschieden, dass grundsätzlich jeden Geschäftsführer die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft trifft, wenn in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Gesellschafter bestellt sind. „Diese kann durch eine Verteilung der Geschäfte zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben werden“ (BFH v. 26.04.1984, V R 128 / 79).

Stand: 22. Dezember 2014

Lohnsteueranmeldung 2015

Lohnsteueranmeldung

Arbeitgeber müssen ihrem Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von den lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern einbehaltene als auch die von ihnen selbst zu zahlende pauschale Lohnsteuer anmelden. Dies hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes (Termine siehe unten) zu erfolgen. Der maßgebliche Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer.

Vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen

Die Grenze für die Abgabepflicht der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung wurde zum 01.01.2015 von 1.000 € auf 1.080 € erhöht. Sofern die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr – also 2014 – den Betrag von 1.080 € überstiegen hat und 4.000 € nicht überschreitet, ist der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe einer Lohnsteueranmeldung verpflichtet.

Monatliche Lohnsteuer-anmeldungen

Bei den Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben muss, ändert sich hingegen nichts. Hier ist weiterhin die 4.000-€-Grenze maßgeblich. Hat also die abzuführende Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 2014 die 4.000-€-Grenze überschritten, ist – wie bisher – die monatliche Abgabe einer Lohnsteueranmeldung erforderlich.

Stand: 22. Dezember 2014

Neuer Mindestlohn 2015

Ab dem 1. Januar gelten 8,50 € pro Stunde

Mindestlohn

Zu den bedeutendsten Gesetzesvorhaben des vergangenen Jahres zählt unzweifelhaft das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (vom 11.08.2014). Der seit dem 1. Januar geltende Mindestlohn beträgt 8,50 € je Stunde. Der Mindestlohn bezieht sich dabei auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge sind daher neben dem Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 zu zahlen. Ausnahme: Die allgemein verbindlichen Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes finden bis 31.12.2016 weiter Anwendung. Für diesen Zeitraum gelten daher abweichende Regelungen u.a. für die Zeitarbeitsbranche oder für das Fleischer- oder Friseurhandwerk.

Anwendung

Der Mindestlohn gilt für alle Branchen. Ausnahmen gelten u. a. für Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Saisonarbeiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes. Da sich dieser auf die Bruttovergütung bezieht, der Minijobber aber keine Steuer- und Sozialabgaben zahlt, ist das auszahlende Entgelt von z.B. 450 € durch die zu leistenden Arbeitsstunden zu dividieren. Im Ergebnis muss sich ein Stundensatz von 8,50 € errechnen. Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen. Bestehende Arbeitsverträge sind hier ggf. rückwirkend auf den 01.01.2015 anzupassen.

Neue Verordnungen zur Arbeitszeitaufzeichnung

Hinsichtlich der neuen Arbeitszeitaufzeichnungspflichten durch das Mindestlohngesetz hat das Bundeskabinett am 19.11.2014 zwei neue Verordnungen erlassen: die „Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die „Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“. Eine wesentliche Regelung der Verordnungen ist u.a. eine Erleichterung der Arbeitszeitaufzeichnung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen. Hier genügt es, wenn nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Beide Verordnungen sind zum 01.01.2015 in Kraft getreten.

Stand: 22. Dezember 2014