Steuerfreies Existenzminimum 2017

Grundfreibetrag und „sächliches“ Existenzminimum

Das so genannte „sächliche Existenzminimum“ wird nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sächliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen. Im Steuerrecht wird das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag berücksichtigt.

Existenzminimum 2017/2018

Die Höhe des Existenzminimums wird jährlich der allgemeinen Preissituation entsprechend nach oben angepasst. Grundlage für die Anpassung ist der alle zwei Jahre erscheinende Existenzminimumbericht. Wie aus dem als Unterrichtung vorgelegten 11. Existenzminimumbericht für das Jahr 2018 hervorgeht, wird das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für die Jahre 2017 und 2018 für einen Erwachsenen € 8.820,00 bzw. € 9.000,00 betragen. Für Ehepaare beträgt das Existenzminimum für 2018 € 14.856,00. Die Beträge umfassen neben dem Regelsatz die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten.

Existenzminium für Kinder

Für Kinder wird das sächliche Existenzminimum für 2017 auf € 4.716,00 und für 2018 auf € 4.788,00 festgelegt. Der Satz beinhaltet neben dem Regelsatz Aufwendungen für Bildung und Teilhabe, Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten.

Stand: 28. Dezember 2016

Was ist die ortsübliche Miete?

Vermietung an Angehörige

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an nahe Angehörige überlassen (im Regelfall an die Kinder oder Eltern), liegt der Mietzins im Regelfall unter dem Marktniveau. Vermietende Eltern (oder Kinder) müssen hierbei regelmäßig darauf achten, dass sie ihren Angehörigen nicht zu weit entgegenkommen. Andernfalls sind die Abschreibungen und der Werbungskostenabzug nur noch anteilig möglich. Volle Abschreibung und den vollen Werbungskostenabzug sichern sich vermietende Angehörige, wenn die mit den Kindern vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG).

Ortsübliche Miete

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.5.2016, veröffentlicht am 7.9.2016 (Az. IX R 44/15), definiert, was eine ortsübliche Miete ist. Nach Ansicht des BFH ist darunter die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

Fazit

Für Vermieter heißt dies konkret: Ein überschlagsmäßiger Vergleich der gezahlten Miete mit der „Warmmiete“ aus der Nachbarwohnung ist nicht ausreichend. Wird an Angehörige zu einem niedrigen Mietpreis vermietet, ist zunächst die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. In einem zweiten Schritt müssen die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten festgestellt und ermittelt werden. Die Summe der Kaltmiete und der umlagefähigen Kosten ist sodann mit der tatsächlich gezahlten Miete zu vergleichen. Für den vollen Werbungskostenabzug muss die Entgeltlichkeitsquote mindestens
66 % der errechneten Summe betragen.

Stand: 28. Dezember 2016

Zukunft der Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte und des tariflichen Einkommensteuersatzes.

Bundesratsinitiative

Der Abgeltungsteuersatz führt zu einer Privilegierung von Kapitaleinkünften gegenüber anderen Einkommensarten, deren Besteuerung progressiv ansteigt. Mit diesem Argument will Brandenburg die Abgeltungsteuer abschaffen und hat dazu im November 2016 eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Entschließungsantrag wird derzeit im Finanz- und Wirtschaftsausschuss beraten. Feste Fristvorgaben für den Antrag gibt es nicht. Im Allgemeinen dürfte die Initiative nicht vor der Bundestagswahl 2017 entschieden werden.

Werbungskostenabzug

Die mögliche Abschaffung der Abgeltungsteuer wirkt sich für Kapitalanleger allerdings nicht in allen Fällen steuererhöhend aus. Denn nach dem allgemein geltenden Nettoprinzip, nach diesem nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen, wäre der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wieder zuzulassen. Darauf weist auch Brandenburg in der Bundesratsinitiative hin. Außerdem sei zu prüfen, ob Veräußerungsgewinne im Bereich von Finanzanlagen weiterhin ohne Spekulationsfrist steuerpflichtig bleiben sollten, heißt es aus der Bundesratsinitiative.

Stand: 28. Dezember 2016

Bezug von ausländischem Arbeitslohn

Unilaterale Rückfallklausel

Lohneinkünfte sind nach den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von der deutschen Besteuerung freigestellt. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, „dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden“ (so genannte unilaterale Rückfallklausel, § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz – EStG).

Belege vom ausländischen Arbeitgeber

Vielfach ist es für im Ausland tätige Arbeitnehmer schwierig, gegenüber den deutschen Steuerbehörden entsprechende Nachweise zu erbringen. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer im Iran tätig. Er behandelte die Einkünfte neben seinen inländischen Einkünften als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Als Nachweis legte er dem Finanzamt Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor. Die Arbeitgeber bestätigten, dass die Honorare netto ausgezahlt und die Steuern abgeführt wurden. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamten iranischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Entscheidung des FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln bestätigte die Ansicht der Finanzbehörde und forderte als „Minimalvoraussetzung“ den Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung (FG Köln vom 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13). Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Kläger nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Stand: 28. Dezember 2016

Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt

Steuerermäßigungen

Steuerpflichtige können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt anteilig von der Einkommensteuer abziehen. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 510,00, berücksichtigt werden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Und für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 pro Kalenderjahr. Abziehbar sind Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es sind ausschließlich die Lohnleistungen (Arbeitskosten) abziehbar, nicht auch Materialkosten. Die Aufwendungen dürfen nicht zugleich auch als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zu den Steuerermäßigungen angepasst (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Erstmalig lässt die Finanzverwaltung auch Aufwendungen zum Abzug zu, die auf einem angrenzenden Grundstück angefallen sind. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Haushalt dienen. Damit lassen sich künftig Lohnkosten für den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bei der Einkommensteuer abziehen.

Hausanschlusskosten, Prüfungsmaßnahmen

Das BMF lässt auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze zur Steuerermäßigung zu. Aufwendungen für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden künftig als Handwerkerleistung anerkannt. Beispiele hierfür sind Kontrollmaßnahmen für die Heizung, Abwasserleitungen oder Blitzschutzanlagen usw.

Hausnotruf

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem neuen Anwendungsschreiben in die Steuerermäßigung eingerechnet werden (vgl. beispielhafte Aufzählung begünstigter Aufwendungen im Anhang des BMF-Schreibens).

Stand: 28. Dezember 2016

Vorsteuerabzug bei Referenz- statt Rechnungsnummer

Vorsteuerabzug

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). Fehlt eine solche Rechnungsnummer, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Referenznummer

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem Verfahren die Angabe einer Referenznummer an Stelle einer fortlaufenden Rechnungsnummer für formal ausreichend angesehen (FG Köln vom 14.9.2016, 2 K 195/14). Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags führen würde. Das FG räumte dabei ein, dass die bloße Angabe einer Referenznummer statt der Rechnungsnummer inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sei. Der Referenznummer würde aber minimaler, eigenständiger Erklärungswert zukommen. Außerdem ermöglicht eine Referenznummer wie eine Rechnungsnummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, für welche die Vorsteuervergütung beantragt wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI B 88/16 anhängig.

Stand: 28. Dezember 2016

Stärkung der Betriebsrenten

Betriebsrente

Das derzeit geltende „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ sieht – neben der Direktzusage – im Wesentlichen folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge vor: Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen. Das praktische Umsetzungsprozedere für jeden Durchführungsweg stellt sich derzeit als sehr komplex dar. Besonders kleinere Unternehmen sind überfordert. Die Bundesregierung will hier Erleichterungen schaffen. Mit dem neuen Referentenentwurf sollen vor allem kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen an die betriebliche Altersversorgung herangeführt werden.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Neue Form der Betriebsrente:
Im Betriebsrentengesetz soll Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sollen hierfür wegfallen. Außerdem sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.

„Optingout“ bzw. „Optionsmodelle“:
Die neuen Begriffe stehen für eine automatische Entgeltumwandlung. Im Betriebsrentengesetz sollen die Rechtsgrundlagen für solche Modelle geschaffen werden, sodass die Sozialpartner künftig rechtssicher solche Modelle regeln können.

BAV-Förderbetrag:
Im Einkommensteuergesetz soll ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener eingeführt werden.

Flexible Höchstbeträge:
Die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2017 = 4 % aus € 76.200,00 = € 3.048,00) sollen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben werden.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz soll bis auf wenige Ausnahmen ab dem 1.1.2018 gelten.

Stand: 28. Dezember 2016

Betriebsprüfungen 2017

Außenprüfung und Anschlussprüfung

Kündigt sich der Betriebsprüfer an, prüft er im Regelfall die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfungen sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht darauf einstellen, für mehrere Jahre ungeprüft zu bleiben. Denn einen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum hat ein Unternehmer nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (15.6.2016, Az. III R 8/15).

Der Fall

Bei einem Unternehmer, der zunächst ein Kleinbetrieb war, dann aber zum Großbetrieb wurde und letztlich wieder ein Mittelbetrieb war, ordnete das Finanzamt zwei Außenprüfungen an und zwar für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie 2005 bis 2007. Anschließend wurde der Betriebsprüfer für eine Anschlussprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 erneut vorstellig. Der BFH hatte die Anschlussprüfungen für rechtmäßig gehalten.

Fazit

Unternehmer sollten sich im kommenden Jahr auf mehr Betriebsprüfungen einstellen. Die BFH-Entscheidung hat den Finanzämtern einen großen Ermessenspielraum gegeben. Betriebsprüfungen sind danach jederzeit zulässig, auch im Anschluss. Begründungen dafür müssen dem Unternehmer nicht gegeben werden. Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Permanente Prüfungen verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot.

Stand: 28. Dezember 2016