Arbeitszimmer: Private Mitbenutzung ist steuerschädlich

Werbungskostenabzug:

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den
Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, dass die
private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als Maßstab
für die „untergeordnete Bedeutung“ gilt ein Anteil von weniger als 10 %.
Bei der Frage, ob der 10 %-Anteil erreicht sein kann oder nicht, kommt
es auf bestimmte Beweisanzeichen an, wie das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg, jüngst entschieden hat (Urteil v. 2.2.2011, 7 K
2005/08).

Urteil:

Das Gericht führte hierzu auf, dass, wenn eine Trennung des
Arbeitszimmers von den Privaträumen nicht gegeben sei, nicht davon
gesprochen werden kann, dass eine private Mitbenutzung von nur
untergeordneter Bedeutung vorliegt. Im Streitfall bildete das
Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu Garten und Terrasse (z.B.
Durchgangszimmer). Die Richter ließen die Schutzbehauptung des Klägers,
er würde den Garten über die Haustüre erreichen, ebenso wenig gelten als
seine Berufung auf die neueste Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu den
Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen.

Arbeitszimmerkosten nicht aufteilbar:

Das FG begründete die Nichtaufteilbarkeit der Arbeitszimmerkosten
damit, dass diese Kosten im Gegensatz zu den Reisekosten zu den nicht
aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung
gehörten. Derartige Aufwendungen seien nach Maßgabe des subjektiven
Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten.

Stand: 12. Juni 2011

Steuerfreie Reisekostensätze vor dem Bundesverfassungsgericht

Kilometersätze:

Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Erstattungssätze bei den
Reisekosten. Während Angestellte im öffentlichen Dienst die „aus
öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen“ bis zu 0,35 €
steuerfrei erstattet bekommen, können Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihren Arbeitgebern für entstandene Reisekosten
nur maximal 0,30 € steuerfrei erstattet bekommen. Dies geht aus
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hervor. Während für die Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst die Landesreisekostengesetze gelten, welche u. a. für
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder
Mecklenburg-Vorpommern eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 €/km
vorsehen, müssen sich alle sonstigen Beschäftigten mit den im
Einkommensteuerrecht festgelegten Pauschalen begnügen.

Ungleichbehandlung:

Ein Steuerpflichtiger hat gegen diese Ungleichbehandlung zunächst vor
dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg geklagt (Az. 10 K 1768/10). Das
FG hat die Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen
Kilometersatzes von 0,35 € auf private Arbeitnehmer abgelehnt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat die darauf eingereichte
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Verfassungsbeschwerde:

Der Kläger hat daraufhin eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese
ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 anhängig. Beschäftigte privater
Arbeitgeber, die einen Reisekostenersatz von nur 0,30 € steuerfrei
erhalten oder darüber hinausgehende Erstattungen der Steuer unterwerfen
müssen, sollten unter Bezug auf das Verfahren vor dem BVerfG Einspruch
einlegen. Dann bleibt der Steuerbescheid auf alle Fälle offen, sollte das
BVerfG zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden.

Stand: 12. Juni 2011

Betriebsrentabilität (Return on Investment)

Betriebsrentabilität:

Die Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines
Unternehmens. Die Betriebsrentabilität betrachtet dabei nur den
Betriebszweck. Andere außerordentliche Einflüsse werden außer Acht
gelassen. In der Fachsprache heißt Betriebsrentabilität auch „Return on
Investment“.

Return on Investment (ROI):

Die Rentabilitätskennzahl errechnet sich aus der Formel
„Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen
gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige
Kapital verzinst.

Beispiel:

Unternehmer A hat bei einem Umsatz von 5 Mio. € einen Gewinn von
200.000 € erzielt. Die Umsatzrentabilität dieses Unternehmens beträgt
200.000 € /5 Mio. x 100 = 4 %. Um diesen Umsatz zu erreichen, hat der
Unternehmer ein Kapital von 1 Mio. € investiert. Der Kapitalumschlag
beträgt demnach 5 Mio./1 Mio.= 5. Das Kapital wurde im letzten Jahr
fünfmal umgeschlagen. Die Betriebsrentabilität (ROI) beträgt in diesem
Fall 4×5= 20 %.

Besserer ROI:

Dieser kann erreicht werden bei höherer Umsatzrentabilität (erster
Multiplikator der Berechnungsformel). Die Rentabilität erhöht sich mit
höheren Verkaufspreisen. Alternativ kann auch ein höherer Kapitalumschlag
(der zweite Multiplikator der Berechnungsformel) die Rendite des
Unternehmens erhöhen. Eine Steigerung des Kapitalumschlags wird erreicht,
indem mit Lieferanten kurze Lieferfristen ausgehandelt werden und so der
Lagerbestand niedrig gehalten wird.

Stand: 12. Juni 2011

Wenn der Ehegatte zu Besuch kommt

Umgekehrte Familienheimfahrten:

Folgendes hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urteil vom
2.2.2011, Az VI R 15/10): Bei umgekehrten Familienheimfahrten führt der
(am Familienwohnsitz wohnende) Ehegatte des (den doppelten Haushalt
führenden) Ehegatten die jeweiligen Besuchsfahrten durch. Tritt der den
doppelten Haushalt führende Ehegatte die Familienheimfahrt aus privaten
Gründen nicht an, sind diese Fahrten keine Werbungskosten.

Begründung:

Der Wortlaut der entsprechenden Rechtsgrundlage im Einkommensteuerrecht
erfasst nicht den Fall einer Besuchsreise vom Familienwohnsitz an den
Beschäftigungsort.

Private/berufliche Veranlassung:

Im Fall wurde die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht
angetreten. Der Senat hat offengelassen, ob, wenn der den zweiten Haushalt
führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche
Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden
beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sein können. Unser Tipp:
Es sollten daher bei nachweislich beruflicher Verhinderung die
Aufwendungen des anderen Ehegatten zumindest in der Steuererklärung
geltend gemacht werden.

Stand: 12. Juni 2011