§ 6b-Rücklage auch für EU-Auslandsimmobilien

§ 6b-Rücklage

Der Steuergesetzgeber räumt bilanzierenden Gewerbetreibenden als auch
freiberuflich Tätigen sowie den Landwirten bei der Veräußerung oder
Entnahme von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäuden die Möglichkeit
ein, in Höhe der stillen Reserven eine den Gewinn mindernde Rücklage auf
bestimmte Zeit zu bilden, die so genannte § 6b-Rücklage (bzw. §
6c-Rücklage bei Freiberuflern und Landwirten).

Der Fall

Geklagt hatte eine niederländische Kapitalgesellschaft, die aus der
Veräußerung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks eine § 6b-Rücklage
in die Bilanz eingestellt hatte. Die Kapitalgesellschaft reinvestierte den
Gewinn in ein Grundstück in den Niederlanden. Die Finanzverwaltung
erkannte die Ersatzinvestition nicht an und löste die Rücklage
gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die
Auffassung, dass die Bildung bzw. Auflösung einer § 6b-Rücklage “keine
Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen
Betriebsstätte“ erfordert. Vielmehr genügt es, wenn das Reinvestitionsgut
zu einer „Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet“ gehört (Urt. v. 1. 12.
2011, Az 6 K 435/09). Revision beim Bundesfinanzhof (Az. BFH I R 3/12)
wurde zurückgewiesen.

EU verklagt Deutschland

Am 27.9.2012 hat die EU-Kommission mehrere Klagebeschlüsse gegen
Deutschland eingeleitet. Einer der Beschlüsse betrifft die gegenwärtige
Regelung der § 6b-Rücklage. Steuerpflichtige können sich in
gleichgelagerten Fällen sowohl auf das FG-Urteil als auch auf das
EU-Verfahren berufen.

Stand: 12. Juni 2013

Reparaturkosten infolge Falschbetankung

Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können Aufwendungen für die Nutzung des eigenen
Kraftfahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit mit einer Entfernungspauschale von
30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Mit der
Entfernungspauschale sind laut Gesetzestext „sämtliche Aufwendungen“
abgegolten. Letzteres kann aber nicht für “außergewöhnliche Wegekosten“
gelten, wie das niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 24.04.2013
(Az.: 9 K 218/12) festgestellt hat.

Der Fall

In dem Fall ging es um Reparaturkosten für einen Motorschaden, der
einem Steuerpflichtigen durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur
Arbeitsstelle entstanden ist. Der Steuerpflichtige hat statt Diesel Benzin
in sein Fahrzeug eingefüllt. Die Versicherung zahlte nicht. Das Finanzamt
lehnte den Werbungskostenabzug der Aufwendungen ab mit dem Hinweis, die
Falschbetankung sei kein Unfall. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte
hingegen den Werbungskostenabzug zugelassen und stellte damit de facto die
Rechtslage wieder her, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand.
Nach früherer Rechtslage waren neben der Kilometerpauschale
außergewöhnliche Wegekosten (wie u. a. ein Motorschaden, Diebstahl,
Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.

Nettoprinzip

Die Richter betonten, dass eine andere Auslegung der Gesetzesnorm gegen
das objektive Nettoprinzip verstoßen würde und der Einbezug „sämtlicher
Aufwendungen“ in die Entfernungspauschale einem Abzugsverbot für
Werbungskosten gleichkommen würde. Für eine derartige Durchbrechung des
objektiven Nettoprinzips sahen die Finanzrichter nicht die erforderliche
sachliche Rechtfertigung.

Revision

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof
(BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des
Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht
bekannt.

Stand: 12. Juni 2013

Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden

Selbstanzeige

Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige wird die Nacherklärung
bislang nicht versteuerter Einkünfte bzw. die Berichtigung bislang
unvollständiger Steuererklärungen verstanden. Berichtigt bzw. ergänzt ein
Steuerpflichtiger seine Angaben, noch bevor einer der im Gesetz genannten
Ausschlusstatbestände eingetreten ist, geht er straffrei aus. Er zahlt
lediglich die hinterzogenen Steuern mit Hinterziehungszinsen nach. Bei
höheren Beträgen kommt noch ein Strafzuschlag dazu.

Verjährungsfristen

Bislang galten für die Strafverfolgung und die Festsetzung der
hinterzogenen Steuern unterschiedliche Fristen. Während die Steuern
nachträglich mindestens bis zu 10 Jahre nachveranlagt werden können, endet
nach derzeit geltendem Recht der strafrechtlich relevante Zeitraum bereits
nach 5 Jahren. Dies wollen die Länder Baden-Württemberg und Hamburg jetzt
ändern. In einem Gesetzesantrag (vom 25.4.2013, BT Drucks. 339/13) fordern
sie eine Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche
Verfolgung von Steuerhinterziehung an die im Besteuerungsverfahren
geltende Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern von 10 Jahren.

Fazit

Die beiden Länder erhoffen sich „Steuermehreinnahmen in nicht
bezifferbarer Höhe“. Die Rechnung könnte aufgehen. Denn eine Parallelität
zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher
Verfolgungsverjährung wirkt sich erhöhend auf das zu erwartende Strafmaß
im Fall einer Aufdeckung der Straftat aus. Das dürfte künftig zu mehr
Selbstanzeigen animieren.

Stand: 12. Juni 2013

Verfassungsfrage Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Hinzurechnungen

Die Gewerbesteuererhebung steht derzeit aufgrund mehrerer Tatsachen
auf dem Prüfstand. Jüngste Zweifel, ob die gewerbesteuerliche
Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind, hat das Finanzgericht
Hamburg geäußert (Beschluss vom 29.2.2012,1 K 138/10). Das Finanzgericht
hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt (Az. beim BVerfG 1 BvL 8/12).

Gewerbesteuer-Betriebsausgabe

Darüber hinaus ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren
unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig, welches sich gegen das mit
dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte
Betriebsausgabenabzugsverbot richtet (§ 4 Abs. 5b
Einkommensteuergesetz-EStG). Nach dieser Vorschrift können seit dem
Veranlagungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen nicht mehr bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Vorläufige Festsetzungen

Die Finanzverwaltung hat jetzt reagiert und per gleich lautendem
Erlass (vom 25.4.2013) angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sowohl
hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf
entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben als auch hinsichtlich
diverser streitgegenständlicher Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag im
Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig durchzuführen
sind.

Fazit

Ein Anerkenntnis der Finanzverwaltung stellt die
Vorläufigkeitserklärung allerdings nicht dar. Sie erfolgt vielmehr „aus
verfahrenstechnischen Gründen“, wie es in dem Erlass heißt. Dem
Gewerbetreibenden kann dies nur nützlich sein. Einspruch einlegen muss
er nicht mehr. Von einem steuerfreundlichen Urteil durch den
Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht profitiert er
automatisch.

Stand: 12. Juni 2013