Mindestlohn ab 2015

8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle
Arbeitnehmer

Mindestlohngesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 02. 04.2014) hat
die Bundesregierung unter anderem ein neues Mindestlohngesetz auf den
Weg gebracht, welches vom Parlament voraussichtlich ab Juli
verabschiedet wird. Das neue Mindestlohngesetz schreibt ab dem
01.01.2015 einen Mindestbruttolohn von 8,50 € pro Zeitstunde fest.

Geltungsbereich

Der neue Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sein
sollen lediglich Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer
Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene
Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen
grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein
verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines
Studiums absolvieren. Ausgenommen sind auch so genannte
Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger
Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.

Gestaltungsmißbrauch

Das Gesetz sieht hohe Geldbußen für Fälle vor, in denen gegen den
Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen und dergleichen
verstoßen wird. Im Einzelfall können Geldbußen bis zu 500.000 € verhängt
werden (vgl. § 21 MiLoG-E).

Übergangsregelung

Bis zum 31.12.2016 sollen vom neuen Mindestlohngesetz abweichende
tarifvertragliche Regelungen weiterhin gelten, sofern diese für alle
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit
Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht
worden sind (§ 24 Mindestlohngesetz MiLoG-E).

Dies gilt ebenso für Rechtsverordnungen auf Grundlage des
Arbeitnehmerentsende- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem
01.01.2017 ist der neue Mindestlohn für alle Arbeitnehmer verbindlich.
Vorrangig gelten dann nur noch Regelungen, die ein Entgelt
festschreiben, welches die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet (§
1 Abs. 3 MiLoG-E). Damit kann der Mindestlohn nur noch bis 31.12.2016
durch entsprechende Tarifverträge, die eine geringere Entlohnung
vorsehen, unterschritten werden.

Stand: 24. Juni 2014

Entfernungspauschale

Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen
Benutzungsverboten maßgeblich

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend
machen. Als maßgebende Entfernung gilt kraft Gesetz die kürzeste
Straßenverbindung. Diese gilt auch dann, wenn sie tatsächlich nicht
befahren werden darf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat
(Urt. v. 24.09.2013, VI R 20/13). Im Streitfall durfte ein Mopedfahrer
eine Kraftfahrstrasse nicht befahren. Die längere Umwegstrecke wurde
nicht anerkannt.

Stand: 23. Juni 2014

Beratungskosten für Verständigungsverfahren

Aufwendungen mindern steuerpflichtige Veräußerungskosten
nicht

Verständigungsverfahren

Lassen sich die Besteuerungsrechte zweier Staaten nicht durch klare
Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgrenzen, hilft zur
Vermeidung einer zweifachen Besteuerung das Verständigungsverfahren. In
diesem Verfahren regeln die betroffenen Staaten, wer sein
Besteuerungsrecht in welchem Umfang ausübt.

Der Fall

Ein in den USA Ansässiger hatte Anteile an einer deutschen GmbH mit
Gewinn veräußert. Den Gewinn wollten sowohl das deutsche Finanzamt als
auch die USA besteuern. In einem Verständigungsverfahren einigten sich die
Parteien dahingehend, dass Deutschland ein Besteuerungsrecht von 60 % am
Veräußerungsgewinn zusteht. Der US-Amerikaner wollte daraufhin seine
Kosten für das Verständigungsverfahren vom Veräußerungsgewinn abziehen.
Das deutsche Finanzamt weigerte sich. Der Steuerpflichtige bekam
erstinstanzlich Recht, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Revision

Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass Kosten für ein
Verständigungsverfahren nicht Teil der Veräußerungskosten sind. Die
Beratungskosten sind nicht durch die Veräußerung veranlasst. Sie sind auch
nicht durch die Veräußerung entstanden und würden auch nicht der
Durchführung der Veräußerung dienen. Die Kosten seien daher nur mittelbar
durch die Veräußerung verursacht. Ein darüber hinausgehender Abzug von
Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten wäre von Gesetzes wegen
nicht möglich (Urt. v. 09.10.2013, IX R 25/12).

Stand: 23. Juni 2014

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende April 2014 den ersten
Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015)
veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

Mahlzeitengestellung

In R 3.13 LStÄR 2015 wird klargestellt, dass Mahlzeiten, die der
Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält,
nicht steuerfrei sind.

Sachbezüge

Gemäß R 8.2 LStÄR 2015 sollen Arbeitnehmer bei der steuerlichen
Bewertung ihrer Sachbezüge zwischen den Marktpreisen ohne
Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag und den Endpreisen des
Arbeitgebers mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag wählen
können.

Geschenke und Aufmerksamkeiten

Die Grenze für steuerfreie Geschenke und sonstige Aufmerksamkeiten an
Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen soll zum 01.01.2015
von 40 € auf 60 € angehoben werden (R 19.05 Abs. 6, R 19.06 LStÄR 2015).
Zu beachten ist jedoch, dass die Sachgeschenke bis 60 € in die
110-€-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind. Letztere
wurde allerdings nicht erhöht.

Reinigung von Berufskleidung

Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den
steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31
LStÄR 2015).

Zukunftssicherungsleistungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu 44 € monatlich
z.B. in Form von Warengutscheinen oder in Form eines Job-Tickets
steuerfrei zuwenden. R 8.1. Abs. 3 LStÄR 2015 stellt klar, dass die
44-€-Freigrenze nicht für Zukunftssicherungsleistungen gilt.

Erholungsbeihilfen

Für die Pauschalbesteuerung von Erholungsbeihilfen genügt es künftig,
wenn die Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des
Arbeitnehmers gewährt wird (R 40.2 Abs. 3 LStÄR 2015).

Maßgebliche Lohnsteuerabzugsmerkmale

Gemäß R 39b LStÄR 2015 gelten künftig für die Lohnsteuerberechnung
jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Tag, an dem der
Lohnzahlungszeitraum endet. Dies gilt sowohl beim Arbeitgeberwechsel
während eines Lohnzahlungszeitraumes als auch für sonstige Bezüge, die der
Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bezieht.

Anwendung

Die Lohnsteueränderungsrichtlinen gelten ab dem 01.01.2015.

Stand: 23. Juni 2014

Verschärfung der Rahmenbedingungen für die Selbstanzeige

Strafzuschlag künftig schon ab 25.000 € hinterzogener
Steuern

Selbstanzeige

Vom Instrument der Selbstanzeige haben in letzter Zeit insbesondere
Auslandsgeldanleger regen Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2015 sollen die
Bedingungen für die strafbefreiende Wirkung solcher Steuernacherklärungen
erheblich verschärft werden. Darauf haben sich Bundesfinanzministerium und
Länder Ende April des Jahres verständigt (Pressemitteilung der
Finanzbehörde Hamburg vom 30.04.2014).

Strafzuschlag

Nach aktuell geltendem Recht ist bei einem Steuerhinterziehungsvolumen
von mehr als 50.000 € (diese Grenze gilt pro Tat) ein Strafzuschlag in
Höhe von 5 % fällig. Die Zahlung des Strafzuschlags ist Voraussetzung für
die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Mit der Zahlung erwirbt der
Steuerpflichtige einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Die
Bußgeld- und Strafsachenstelle sieht nach Zahlung von der Verfolgung der
Steuerstraftat ab. Künftig muss bereits für eine Hinterziehung von 25.000
€ bis 100.000 € ein Strafzuschlag von 10 % gezahlt werden. Ab
hinterzogenen Steuern in Höhe von 100.000 € bis zu 1 Mio. € beträgt der
Zuschlag künftig 15 %. Ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern sollen 20 %
Strafzuschlag fällig werden.

Strafrechtliche Verjährungsfristen

Grundvoraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit ist, dass
gegenüber der Finanzbehörde alle unverjährten Steuerstraftaten einer
Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden. Die strafrechtliche
Verjährungsfrist beträgt nach geltendem Recht 5 Jahre; sie soll künftig
auf 10 Jahre verdoppelt werden. Damit müssen künftig für die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vollständige Angaben für
insgesamt 10 zurückliegende Jahre nachgeholt werden. Dieser lange
Verjährungszeitraum kann angesichts des Vollständigkeitsgrundsatzes in
Fällen, in denen die Auslandsbank keine Erträgnisaufstellungen mehr
liefern kann, zu Problemen führen.

Stand: 23. Juni 2014

Urlaubsaushilfe

Kurzfristige Beschäftigung

Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr
als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine
Sozialversicherungspflicht. Dies unabhängig von der Höhe des während des
Sommerjobs erzielten Arbeitsentgelts. Es fällt lediglich Lohnsteuer an.
Beträgt das gesamte Jahresarbeitseinkommen aber weniger als 9.354 €
(Freibetrag von 8.354 € zzgl. 1.000 € Werbungskosten), erhält der
Schüler/Student die gesamte Lohnsteuer wieder zurück.

Minijob und Ferienjob

Vorsicht geboten ist, wenn ein ganzjährig als Minijobber beschäftigter
Schüler/Student während der Sommerferienzeit Vollzeit arbeitet. Wird in
unmittelbarem Anschluss an einen Minijob beim selben Arbeitgeber eine
Vollzeitstelle angetreten, nimmt die Sozialversicherung die Fortsetzung
des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses an. Das Ergebnis ist eine volle
Sozialversicherungspflicht.

Zeitraum zwischen Abitur und Uni

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studenten gelten erst
ab Semesterbeginn. Arbeitet z.B. die angehende Medizinstudentin nach dem
Abitur (Mai) bis Semesterbeginn (Oktober) in einer Arztpraxis für mehr als
450 €/Monat, besteht Sozialversicherungspflicht.

Stand: 23. Juni 2014

Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich bilden

Investitionsabzugsbetrag

Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter
Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. In einem aktuellen Fall, den der
4. Senat des FG Niedersachsen zu entscheiden hatte, ging es um die Frage,
ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich für ein bereits
angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden kann, um Gewinnerhöhungen
infolge einer Außenprüfung auszugleichen.

Das Urteil

Das FG hat in dem aktuellen Urteil vom 02.04.2014 (Az. 9 K 308/12) die
nachträgliche Bildung bejaht, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung
weniger als 3 Jahre vergangen sind. Allerdings hat der Senat in diesem
Urteil betont, dass die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation
nachträglicher Einkommenserhöhungen dienen darf. In einem Urteil aus 2013
(v. 18.12.2013, 4 K 159/13) hat das FG hingegen auch die nachträgliche
Inanspruchnahme nach Durchführung einer Außenprüfung zum Zweck des
Ausgleichs nachträglicher Einkommenserhöhungen für zulässig erachtet. Die
Finanzverwaltung lässt eine nachträgliche Bildung nach der erstmaligen
Steuerfestsetzung nicht zu, soweit die Nachholung erkennbar dem Ausgleich
nachträglicher Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, dient
(BMF, Schreiben v. 20.11.2013, Tz. 24).

Revision

Gegen das Urteil 9 K 308/12 hat die Finanzverwaltung Revision vor dem
Bundesfinanzhof eingelegt. Auch gegen das Urteil 4 K 159/13 ist ein
Revisionsverfahren anhängig (Az. IV R 9/14).

Stand: 23. Juni 2014

Die Leistungsabschreibung

Abschreibung

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen,
sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot). Handelsrechtlich stellt die
Abschreibung ein Instrument der Bewertung dar, da abnutzbare
Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind. Steuertechnisch bewirkt
die Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung (AfA)“, dass sich die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer
hinweg gewinnwirksam auswirken können. Die gebräuchlichste Art der
Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gibt es die
degressive Abschreibung oder auch die Leistungsabschreibung.

Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung bietet sich als Alternative zur linearen
Abschreibung an. Die Leistungsabschreibung ist steuerlich zulässig „bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es
wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes – EStG).

Voraussetzung

Der Steuerpflichtige kann dieses Verfahren statt der linearen
Abschreibung wählen, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang
der Leistung nachweist. Bei dem abzuschreibenden Wirtschaftsgut muss es
sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.

Berechnung

Die Leistungs-AfA bemisst sich aus den Anschaffungskosten,
multipliziert mit der Zahl der tatsächlichen Leistungseinheiten in dem
AfA-Jahr, dividiert durch die geschätzte Gesamtleistung.

Stand: 23. Juni 2014