Mindestlohn ab 2015
8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle
Arbeitnehmer
Mindestlohngesetz
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 02. 04.2014) hat
die Bundesregierung unter anderem ein neues Mindestlohngesetz auf den
Weg gebracht, welches vom Parlament voraussichtlich ab Juli
verabschiedet wird. Das neue Mindestlohngesetz schreibt ab dem
01.01.2015 einen Mindestbruttolohn von 8,50 € pro Zeitstunde fest.
Geltungsbereich
Der neue Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sein
sollen lediglich Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer
Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene
Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen
grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein
verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines
Studiums absolvieren. Ausgenommen sind auch so genannte
Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger
Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
Gestaltungsmißbrauch
Das Gesetz sieht hohe Geldbußen für Fälle vor, in denen gegen den
Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen und dergleichen
verstoßen wird. Im Einzelfall können Geldbußen bis zu 500.000 € verhängt
werden (vgl. § 21 MiLoG-E).
Übergangsregelung
Bis zum 31.12.2016 sollen vom neuen Mindestlohngesetz abweichende
tarifvertragliche Regelungen weiterhin gelten, sofern diese für alle
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit
Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht
worden sind (§ 24 Mindestlohngesetz MiLoG-E).
Dies gilt ebenso für Rechtsverordnungen auf Grundlage des
Arbeitnehmerentsende- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Ab dem
01.01.2017 ist der neue Mindestlohn für alle Arbeitnehmer verbindlich.
Vorrangig gelten dann nur noch Regelungen, die ein Entgelt
festschreiben, welches die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet (§
1 Abs. 3 MiLoG-E). Damit kann der Mindestlohn nur noch bis 31.12.2016
durch entsprechende Tarifverträge, die eine geringere Entlohnung
vorsehen, unterschritten werden.
Stand: 24. Juni 2014