Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017

Neuerungen

Im Mai bzw. Juni 2017 sind zahlreiche Neuregelungen aus den Bereichen Arbeit/Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Innere Sicherheit, Umwelt, Energie und Verkehr in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für das Lohnbüro und aus dem Bereich Verbraucherschutz dargestellt.

Mindestlohn für Leiharbeiter

Zum 1.6.2017 tritt die dritte Mindestlohnverordnung für die Leiharbeitsbranche in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle Leiharbeiter. Diese beträgt € 8,91 in den neuen und € 9,23 in den alten Bundesländern. Die Beträge basieren auf einem gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner.

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Fälligkeit und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht. Die Vereinfachungen gelten bei schwankenden Arbeitsentgelten und sind Teil des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes. Die Unternehmen können künftig statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat zunächst den tatsächlichen Beitrag vom Vormonat zahlen. Die Differenz kann mit dem Folgemonat verrechnet werden. Die Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.

Internetanschlüsse

Telefon- und Internetanbietern wird eine erhöhte Informationspflicht auferlegt: Sie müssen ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher als bisher über ihre Leistungen informieren. Zur Informationspflicht gehören u. a. Angaben über die verfügbare Datenübertragungsrate oder welche Dienste genau im vereinbarten Datenvolumen enthalten sind. Weiters sind die Kunden umfassender über die Vertragslaufzeit und die Preise zu informieren. Zur Verhinderung von vielfach ungewollten automatischen Vertragsverlängerungen müssen die monatlichen Rechnungen Informationen über die Kündigungsfristen enthalten. Außerdem müssen Anbieter darüber informieren, wie die Geschwindigkeit des Anschlusses überprüft werden kann. Die Regelungen treten zum 1. Juni mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.

Stand: 27. Juni 2017

Übermaßbesteuerung

Steuererlass

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.

Antwort des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (vom 23.2.2017 III R 35/14). Zwar ist bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, sondern es ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, zu berücksichtigen, was das Finanzamt nicht richtig beachtet hat. Dennoch war der BFH der Ansicht, dass der Erlassantrag abzulehnen sei, denn die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung war im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben. Dies sei aber kein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren. 

Stand: 27. Juni 2017

Entgelttransparenzgesetz

Gesetzeszweck

Das neue Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntTranspG) soll durch neue Transparenzregeln für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Gleichstellung von Frauen und Männern. Der Bundesrat hat das Gesetz im Mai 2017 gebilligt.

Betroffene Unternehmen

Betroffen von dem Auskunftsanspruch sind Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern. Beschäftigte in solchen Unternehmen haben nach dem neuen Gesetz ein Auskunftsrecht hinsichtlich des durchschnittlichen Einkommens der Mitarbeiter des anderen Geschlechts in vergleichbaren Positionen. Die Regelungen werden am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Auskunftsrecht dürfte voraussichtlich ab dem 1.1.2018 durchgesetzt werden können.

Stand: 27. Juni 2017

Finale Betriebsstättenverluste

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung – AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

Gewerbeeinkünfte

Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dem Gewinn für den Umweltschutz steht allerdings erhebliche steuerliche Mehrarbeit des Photovoltaikbetreibers entgegen. Nach Installation und Inbetriebnahme muss sich der Betreiber mit notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen auseinandersetzen. Fallweise sind auch bilanzielle Aspekte sowie grunderwerbsteuerliche und bewertungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Betrieb und Verkauf

Unbestritten ist, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat dies nun auch für den Fall einer Veräußerung entschieden (Urteil vom 5.4.2017, 4 K 3005/14). Im Streitfall veräußerte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Photovoltaikanlage und erzielte einen Gewinn von über € 90.000,00. Ein Gesellschafter klagte und war der Meinung, er erziele mit der Veräußerung der Anlage sonstige Einkünfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Steuerliche Verlustverrechnung

In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15, rkr). Im Streitfall nahm der Steuerpflichtige zur Finanzierung mehrerer Anlagen, die zu einem Solarpark zusammengefasst wurden, ein Darlehen auf. Die Einnahmen reichten aber zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb von knapp € 10.000,00 geltend. Das Finanzamt blockte ab mit der Begründung, es liege ein Liebhabereibetrieb vor. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg war aber trotz negativer Gewinnprognose anderer Meinung.

Begründung: Die verlustbringende Tätigkeit beruht vorliegend nicht auf persönlichen Gründen. Auch wurden die Verluste nicht einfach hingenommen. Stattdessen wurden Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass eine Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen nicht steuerschädlich ist.

Stand: 27. Juni 2017

Steuerprüfungen 2016

Steuerstatistik

Die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichen alljährlich zur Jahresmitte ihre Steuerstatistiken für das Vorjahr. Und jedes Jahr kommen satte Plusbeträge an Steuereinnahmen für das Finanzamt heraus.

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Insgesamt rund 2,5 Mio. Arbeitgeber wurden 2016 einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen. Darunter waren sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen. Über 100.000 Unternehmen wurden abschließend geprüft. Insgesamt konnten die durchschnittlich 2.000 Außenprüfer ein Mehrergebnis von rund € 825 Mio. verbuchen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Noch ergiebiger fiel das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer aus. Die insgesamt 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen brachten ein Mehrergebnis von rund € 1,72 Mrd. Hinzu kommen noch die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung. Diese Zahlen sind in den jüngsten Statistiken nicht enthalten. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Damit brachte jeder Prüfer gut € 0,92 Mio. an Mehrsteuern ein.

Stand: 27. Juni 2017

Urlaubsgeld für Minijobber

Sonderzahlungen 

Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld an Minijobber auszahlen.

Steuerfreie Einnahmen

Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. So können Minijobber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder aber auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der Minijob an sich wird dadurch nicht berührt.

Mehrere Minijobs

Minijobber, die keiner Hauptbeschäftigung nachgehen, können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich € 450,00 im Monat inklusive aller Sonderzahlungen verdienen.

Stand: 27. Juni 2017

Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

Rechtsgrundlage

Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen. Für gezahlte Umsatzsteuern im EU-Ausland ist Rechtsgrundlage hierfür die EU-Richtlinie 2008/9/EG. Bezüglich der gezahlten Umsatzsteuern in Drittstaaten bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis dieser Drittstaaten gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. In der aktuellen Liste befinden sich u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.

Vergütungsverfahren

Anträge auf Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland sind über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Dabei muss für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt. Das Bundeszentralamt leitet die Anträge an die Mitgliedstaaten weiter. Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Frist

Anträge auf Vorsteuerrückvergütung an EU-Länder müssen bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für Vergütungsverfahren mit Drittländern gelten für jedes Drittland eigene Fristen, die der Antragsteller beachten muss. Hilfreiche Hinweise sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Stand: 27. Juni 2017