Kampf gegen Steuerhinterziehung

Selbstanzeige

Bereits 3.356 Personen haben sich in den ersten drei Monaten 2013
selbst angezeigt. Hohe Zuwächse verzeichnete Baden Württemberg (+1.096
Selbstanzeigen). Geradezu verdoppelt hat sich die Zahl der Selbstanzeigen
in Nordrhein-Westfalen (538 Anzeigen gegenüber 210 aus dem Vorjahr). In
Bayern zeigten sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums 534 Personen
an, in Niedersachsen 480 und in Rheinland-Pfalz 328.

Selbstanzeige keine „Anzeige“

Eine Selbstanzeige ist keine „Anzeige“. Der Selbstanzeigeerstatter muss
also weder vor seinem Finanzamt oder einer anderen öffentlichen Behörde
erscheinen oder eine Anzeige gegenüber der Polizei aufgeben und sich als
reumütiger Steuersünder bekennen. Der Selbstanzeigeerstatter hat einfach
seine bisher in seinen Steuererklärungen unvollständigen und unrichtigen
Angaben nachzumelden. Die Nacherklärung erfolgt kommentarlos ohne Angabe
irgendwelcher Gründe.

Auch BAFIN kontrolliert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) plant eine
Erhebung unter Banken zu ihren Geschäften in Steueroasen. Die Behörde
interessiert sich dabei besonders für Geschäfte, die die Banken als
„Vermögensverwaltung“ bezeichnen. Deutschlands Banken müssen erklären, was
genau sie in der Steueroase machen und mit wem sie Geschäfte tätigen. Nach
Bundesbank-Statistik haben deutsche Geschäftsbanken in Steueroasen
Forderungen von 152 Mrd. €.

Stand: 12. Mai 2013

Steuergesetzgebung: Bundesregierung und Bundesländer im Wettlauf!

Gesetzgebung

In der aktuellen Steuergesetzgebung dreht sich derzeit alles um das
Ende letzten Jahres im Vermittlungsausschuss gescheiterte
Jahressteuergesetz 2013.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der vom Bundestag am 25.4.2013 angenommene Gesetzentwurf der
Bundesregierung „zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BT-Drucks. 17/13082) enthält
u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante
Unterlagen rückwirkend zum 1. Januar 2013 von 10 auf 8 Jahre und ab 1.
Januar 2015 auf 7 Jahre. Außerdem sollen die Lohnsteuer-Freibeträge
künftig 2 Jahre lang gelten.

Cash GmbH

Mit dem Gesetzentwurf soll das beliebte Schenkungsteuersparmodell der
Cash GmbH erneut abgeschafft werden. Dies soll durch Einbeziehung von
Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben und Geldforderungen über dem „normalen
Bestand“ in das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen erfolgen.

Jahressteuergesetz 2013 der Länder

Zeitgleich haben die Bundesländer einen Gesetzentwurf für ein
Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drucks 17/13033 v. 10.4.2013) eingebracht. Die
Länder schlagen hierbei in puncto Cash GmbH in dieselbe Kerbe, jedoch
unter unterschiedlichen Bedingungen. Während der Gesetzentwurf der
Bundesregierung den normalen Bestand als „Durchschnitt der Bestände am
Schluss der letzten 5 Wirtschaftsjahre“ definiert, wollen die Länder
„Geldforderungen und andere Finanzmittel“ in den Katalog des nicht
begünstigten Verwaltungsvermögens aufnehmen, soweit diese „nicht
betriebsnotwendig“ sind. Bei der Definition der Betriebsnotwendigkeit
gehen die Länder von 10 % des gemeinen Werts des Unternehmens aus. Aus
diesem Grund und weil die Länder eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
nicht wollen, wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 3.5.2013 in
den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Stand: 12. Mai 2013

Die Informationszentrale Ausland (IZA)

Die IZA

Im Zusammenhang mit Offshore leaks und der jüngsten Berichterstattung
über Steueroasen ist vor allem eine Einrichtung im Bundeszentralamt für
Steuern wieder in den Vordergrund gerückt: Die Informationszentrale für
steuerliche Auslandsbeziehungen („IZA”).

Aufgabengebiet

Zum Aufgabenbereich der IZA gehört die Erforschung von
Geschäftsbeziehungen mit Steueroasenländern oder ausländischen
Scheinfirmen zur Gewinnverlagerung. Nach der Verwaltungsanweisung des
Bundesfinanzministeriums zur zentralen Sammlung und Auswertung von
Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (BMF v. 6.2.2012, IV B 6 S
1509/07/10001, BStBl 2012 I S. 241) sammelt und erteilt die IZA
Informationen über ausländische Rechtssubjekte, insbesondere über
ausländische Domizil-, Sitz- und Offshore-Gesellschaften und zeichnet alle
ihr bekannt werdenden Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten
zum Ausland und umgekehrt auf.

Informationsquellen

Neben den üblichen Quellen bezieht die IZA ihre Informationen
hauptsächlich von den Finanzämtern. Diese melden der IZA u. a. alle
meldepflichtigen Auslandssachverhalte, Informationen über juristische
Personen mit Sitz in Steueroasenländern, die als beschränkt
Steuerpflichtige aufgenommen werden sollen, oder aber auch Informationen,
die ihnen über Gesellschaftsbeziehungen zwischen Steuerinländern (auch
juristische Personen) und Rechtsträgern aus Steueroasenländern
zugehen.

Stand: 12. Mai 2013

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer können Mehraufwendungen, die ihnen dadurch entstehen, dass
sie aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
unterhalten, als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist
nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitnehmer an seinem
hauptsächlichen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält.

Eigener Hausstand

Die Finanzverwaltung sieht als „eigenen Hausstand“ regelmäßig eine den
Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende abgeschlossene Wohnung
an. Der Arbeitnehmer muss die Wohnung aus eigenem Recht, z. B. als
Eigentümer oder Mieter nutzen. Demnach verneint die Finanzverwaltung einen
eigenen Hausstand, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern
eingegliedert ist, dort also nur ein Zimmer hat, ohne dabei die
Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies entsprach auch der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Änderung der BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der bisherigen Auffassung in
einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden
können, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte
dient (Urt. v. 16.1.2013, VI R 46/12). Das ist dann der Fall, wenn sich
der Steuerpflichtige im Haupthaushalt im Wesentlichen nur unterbrochen
durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. In dem
betreffenden Fall hatte ein 43jähriger Chemiker am Beschäftigungsort einen
Zweitwohnsitz begründet und behielt bei seiner Mutter ein Schlaf- und
Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer bei. Der Bundesfinanzhof betonte auch,
dass älteren wirtschaftlich selbstständigen Kindern der elterliche
Hausstand stets als „eigener“ zugerechnet werden kann.

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Für das BFH-Urteil maßgeblich war die Rechtslage vor der Reform des
steuerlichen Reisekostenrechts. Der Gesetzgeber hat darin den Begriff des
eigenen Hausstandes gesetzlich normiert. Danach setzt „das Vorliegen eines
eigenen Hausstands … das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 EStG n.F).

Stand: 12. Mai 2013