Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015

Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum
01.09.2014

Kirchensteuer

Angehörige einer Kirchengemeinschaft, die nach innerkirchlichem Recht
eine Kirchensteuer erhebt, unterliegen der Kirchensteuerpflicht.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer aller
Einkunftsarten – auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf diese Einkünfte
wird seit 2009 eine gesonderte Kirchenkapitalertragsteuer erhoben.
Bemessungsgrundlage ist die auf Kapitalerträge entfallende
Abgeltungsteuer.

Steuerabzug durch Bank

Die depotführenden Banken behielten bislang die
Kirchenkapitalertragsteuer neben der Abgeltungsteuer nur auf Antrag des
Kunden ein. Ein solcher Antrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015
nicht mehr erforderlich. Denn die Banken fragen die Kirchensteuerpflicht
ab dem 01.09.2014 mittels so genannter Regelabfragen beim
Bundeszentralamt für Steuern ab und führen die Kirchensteuern den
Abfrageergebnissen entsprechend an die zuständige Religionsgemeinschaft
ab. Zu diesem Zweck können die Banken seit dem 15.04.2014 die
Steueridentifikationsnummern ihrer Kunden im automatisierten Verfahren
abfragen.

Sperrvermerk

Der Bankkunde kann dem Abruf von Daten zu seiner
Religionszugehörigkeit widersprechen. Hierzu muss er unter Angabe seiner
Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einen schriftlichen Antrag stellen. Für diese
Anträge gilt eine Frist jeweils bis zum 30.06. eines Jahres.
Kirchensteuerpflichtige, die dem Abrufverfahren bereits zu Beginn
widersprechen wollen, müssen einen solchen Antrag bis zum 30.06.2014
stellen. Der Kirchensteuerpflichtige muss in diesem Fall wie bisher
seine Steuererklärung um die Anlage KAP ergänzen und dort die
Kapitaleinkünfte für den Kirchenkapitalertragsteuereinbehalt
erklären.

Stand: 28. Mai 2014

Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für
Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung,
die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die
Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
UStG).

Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an
einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die
Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf
bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht
beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den
Vorsteuerabzug.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der
Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur
Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des
BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in
der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug
genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil
v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).

Stand: 26. Mai 2014

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz

Zinserträge

Zinserträge unterliegen seit 2009 im Regelfall der sogenannten
Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 % der Kapitaleinkünfte (26,375 %
inklusive Solidaritätszuschlag). Eine Besteuerung der Zinserträge unter
der Abgeltungsteuer ist immer dann günstiger, wenn der persönliche
Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz.

Ausnahmen

Zinserträge sind jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu
versteuern, wenn sie aus Gesellschaftsbeteiligungen herrühren. Der
Gläubiger der Erträge muss dabei zu mehr als 10 % an der Gesellschaft
beteiligt sein. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat diese
gesetzliche Regelung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Einen Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sahen die Richter nicht (Urt. v.
22.01.2014, 12 K 3703/11 E). Gegen dieses Urteil wurde Revision
eingelegt (Aktenzeichen BFH, VIII R 15/14).

Stand: 26. Mai 2014

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage
umfassend klären

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen. Werbungskosten sind von den
steuerpflichtigen Einkünften grundsätzlich absetzbar, mit Ausnahme bei
den Kapitaleinkünften. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum
01.01.2009 kann hier grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag
abgezogen werden.

Gegensätzliche Rechtsprechung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen den Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in jenen Fällen auf Antrag zugelassen, in denen der
tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des
Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (Urt.
v. 17.12.2012, 9 K 1637/10). Nach dem Urteil müssen im Wege
verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen
Werbungskosten ermittelt werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses
Verfahren hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim
Bundesfinanzhof: VIII R 13/13).

Neues Revisionsverfahren

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht
Baden-Württemberg allerdings die Frage, ob der Ausschluss des
Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der
tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Frage wird der Bundesfinanzhof nun
zu klären haben. In dem neuen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen
VIII R 18/14 ist ein Fall anhängig, bei dem der persönliche Steuersatz
der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz
liegt. Die Steuerzahler hatten in diesem Fall ein Darlehen zur
Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die
tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht an.

Fazit

Damit liegen derzeit zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
zur Entscheidung. Um von einer ggf. für Kapitalanleger positiven
Entscheidung profitieren zu können, müssen alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zunächst im Veranlagungswege geltend
gemacht werden. Der Steuerbescheid wäre anschließend mittels Einspruch
unter Hinweis auf die beiden Revisionsverfahren offen zu halten.

Stand: 26. Mai 2014

Ferienimmobilie in Spanien

Unentgeltliche Nutzung als verdeckte
Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer
Kapitalgesellschaft verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen den Gewinn nicht
mindern und sind daher außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Bei
den begünstigten Gesellschaftern liegen insoweit Einkünfte aus
Kapitalvermögen vor.

Nutzung Ferienwohnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der unentgeltlichen Nutzung eines
einer spanischen Kapitalgesellschaft (einer S.L.) gehörenden
Einfamilienhauses auf Mallorca durch die deutschen Gesellschafter eine
verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten
Vermögensmehrung gesehen (BFH v. 12.06.2013, I R 109-111/10, BStBl 2013
II S. 1024). Der BFH ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung
gefolgt. In dem Fall stand das Grundstück den Gesellschaftern ganzjährig
zur Verfügung.

Besteuerungsrecht Deutschland

Während das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6
DBA) grundsätzlich Spanien zukommt, hat der BFH in dieser
unentgeltlichen Nutzung Dividendeneinkünfte gesehen und Deutschland das
Besteuerungsrecht zugesprochen. Der Umstand, dass eine vGA in Gestalt
der verhinderten Vermögensmehrung im tatsächlichen Wortsinne nicht
„gezahlt”, vielmehr „erspart” wird, schadet nach Ansicht des BFH
nicht.

Stand: 26. Mai 2014

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder
ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im
Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €,
für die keine Rechnung gestellt wurde.

Das Urteil

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass
der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch
nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker
hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen.

Kein Herausgabeanspruch

Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner
Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn
entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die
Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines
Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den
Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v.
10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen
Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer
(Schwarz-)Leistungen.

Stand: 26. Mai 2014

Zollstatistik 2013

Sichergestellte Zahlungsmittel

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die
Zollstatistik 2013 herausgegeben. Zu den Aufgaben des Zolls gehört u.a.
die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und
Barmittelverkehrs. Mit 573 Mio. € wurden 2013 soviel Zahlungsmittel
sichergestellt wie noch nie. 2012 waren es gerade mal 9,3 Mio. € und
2011 14,4 Mio. €. Dementsprechend stieg auch die Zahl der
Bußgeldbescheide. 2013 wurden 3.287 Bescheide erlassen (2012 waren es
2.489 und 2011 2.295). Die festgesetzten Bußgelder betrugen 2013 9,9
Mio. € (2012: 8,0 Mio. € und 2011 7,22 Mio. €).

Amts- und Rechtshilfe

Stark gestiegen ist auch die Zahl der Amts- und Rechtshilfefälle. Im
vergangenen Jahr wurden 5.071 Ersuchen und 5.857 Spontanmitteilungen
versandt. 2011 waren es noch 4.000 Ersuchen und 3.421
Spontanmitteilungen. Auch das Ausland war gegenüber Deutschland im
vergangenen Jahr sehr meldefreudig. Mit knapp 4.000 Spontanmitteilungen
war die Zahl so hoch wie noch nie (2011: 1.857 Mitteilungen).
Spontanmitteilungen enthalten steuerrelevante Informationen, die nicht
aufgrund eines Ersuchens oder einer Anfrage übermittelt werden. Sie sind
daher für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle besonders
effizient.

Stand: 26. Mai 2014

Veräußerung selbst genutzter Immobilien

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien)
unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates
Veräußerungsgeschäft“. Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus
der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der
Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten. Nur wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt, ist der
Gewinn steuerfrei.

Selbst genutzte Immobilien

Eine Ausnahme gilt für selbst genutzte Immobilien. Diese können
unabhängig von der Haltedauer, also auch innerhalb des
10-Jahres-Zeitraumes, steuerfrei veräußert werden, wenn sie
a) im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
b) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes – EStG).

Alternative b) kommt beispielsweise bei bisher fremdgenutzten
(vermieteten) Immobilien zum Tragen. Auch Mietgrundstücke können daher
steuerfrei veräußert werden, wenn der Eigentümer diese im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d. h. in einem
zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Drei-Jahres-Zeitraum

Der maßgebliche Zeitraum muss nicht die vollen drei Kalenderjahre
umfassen. Der Veräußerer muss die Immobilie allein, mit seinen
Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt haben. Die
Finanzverwaltung lässt es auch genügen, wenn die Immobilie nur zeitweise
bewohnt worden ist, jedoch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung
steht (z. B. Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, vgl.
BMF vom 05.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00).

Stand: 26. Mai 2014