Überbrückungshilfe III PLUS / Härtefallhilfen – Welche Ausweitung der Förderungen gibt es?

Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. Daher hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Überbrückungshilfe III zu verlängern und zur Überbrückungshilfe III PLUS auszuweiten. Kurz davor wurden bereits länderspezifische Härtefallhilfen eingeführt. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird im folgenden Beitrag dargestellt. Da die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen fortgeführt werden, sollte im Einzelfall schon zur Vorbereitung der Anträge die Unterstützung von Steuerberatern oder Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden.

Wie lang wird die Überbrückungshilfe ausgedehnt?

Verlängerung der Überbrückungshilfe III nach bisherigen Regeln bis zum 30.9.2021.

Welche Programme werden verlängert?

  • Die Überbrückungshilfe III wird zur Überbrückungshilfe III PLUS.
  • Die Neustarthilfe wird zur Neustarthilfe PLUS.

Welche Bedingungen gelten für die verlängerten Hilfen?

  • Grundsätzlich gelten die bisherigen Rahmenbedingungen fort.
  • Neuregelungen sind im Folgenden entsprechend gekennzeichnet.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im weiteren Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021,
  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe nur dann, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“).

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • private Vermieter.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung erfolgt elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU: Erstattungsfähig sind jetzt auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu € 20.000,00 pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Was ist die „Restart-Prämie“?

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
  • Bezuschusst wird die Differenz zwischen den Personalkosten im jeweiligen Fördermonat von Juli bis September im Vergleich zu Mai 2021: 60 % im Juli, 40 % im August und 20 % im September.

Was ist die Neustarthilfe PLUS?

NEU: Soloselbständige erhalten für die Monate von Juli bis September 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 von bis zu € 4.500,00 Euro, wenn keine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III PLUS erfolgt.

Wie geht es in der Reisebranche weiter?

  • Fortführung der bisherigen Regelungen zur Bezuschussung der Fixkosten.
  • Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.

Was gibt es Neues für die Veranstaltungs- und Kulturbranche?

  • Zusätzlich Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für Aktivitäten von Januar bis Juni 2021 inklusive der entsprechenden Kosten für die Zeit bis 12 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn.
  • Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.

Welche Neuigkeiten gibt es für Hersteller sowie den Groß- und Einzelhandel?

Hier wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Umlaufvermögen ausgeweitet. Es gelten besondere und detaillierte Bestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Wenn sonst nichts hilft – Härtefallhilfen in Anspruch nehmen!

  • Härtefallhilfen sind eine Billigkeitsleistung von bis zu € 100.000,00.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch, die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.
  • Die Bundesländer haben dazu jeweils individuelle Regeln aufgestellt.
  • Die Antragstellung erfolgt in der Regel über prüfende Dritte.
  • Grundvoraussetzungen: Corona-bedingte existenzbedrohende Lage des Unternehmens und keinerlei Zugang zu Förderprogrammen der Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Zeit von November 2020 bis Juni 2021.
  • Weitere Details finden Sie unter der Internetadresse haertefallhilfen.de.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungs- und Härtefallhilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ zu den verlängerten Hilfsprogrammen werden noch erstellt. Wir berichten darüber, sobald die Übersichten veröffentlicht sind.

Stand: 22. Juni 2021

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Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)

Versandhandel wird Fernverkauf

Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer aus unterschiedlichen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert.

Lieferschwelle

Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe entfällt die Lieferschwelle im bisherigen Sinne. Es gilt lediglich die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Bagatellgrenze in Höhe von € 10.000,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle Fernverkäufe sowie für alle auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. im einzelnen § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Erleichterung bei der Steuerregistrierung

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe durchführen, müssen sich im jeweiligen Bestimmungsland des Leistungsempfängers nicht mehr registrieren. Sie können ihren Steuerpflichten auch über ein nationales elektronisches Portal nachkommen.

Stand: 10. Juni 2021

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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Als Share Deal wird der Erwerb eines Unternehmens durch den Kauf der Gesellschaftsanteile verstanden. Der Share Deal ist dabei oftmals eine Alternative zum Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Kauf des gesamten Unternehmensvermögens (Asset Deal). Beim Erwerb einer Immobilie im Wege eines Share Deals kaufen Investoren statt der Immobilie die Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist. Solche Share Deals waren bislang grunderwerbsteuerfrei, wenn die Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben haben. Die übrigen fünf Prozent gingen dabei im Regelfall an mitgebrachte Drittinvestoren. Nach fünf Jahren konnten alle Anteile steuerfrei auf den Hauptinvestor übergehen.

Neues Gesetz

Solche Share Deals führten insbesondere bei hochpreisigen Immobilien zu erheblichen Steuerausfällen. Teil des Koalitionsvertrages war es daher, solche Steuerumgehungen wirksam einzudämmen. Dieses Ziel soll nun mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ erreicht werden, welches der Bundesrat am 7.5.2021 verabschiedet hat.

Neuregelungen im Überblick

Das Änderungsgesetz sieht u. a. die Herabsenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % vor. Zudem wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt (neuer § 1 Abs. 2b GrEStG). Bislang wurde nur die Übertragung inländischer Grundstücke im Vermögen von Personengesellschaften erfasst (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der Neuregelung kann die Grunderwerbsteuer bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften nur noch dadurch vermieden werden, dass der Altgesellschafter zu 10,1 % beteiligt bleibt. Die Mindesthaltefristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem wurde die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG neu gegliedert und durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG erweitert. Damit verlängert sich die Vorbehaltefrist des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG in den im Gesetz genannten Fällen auf 15 Jahre.

Börsenklausel

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG eine „Börsenklausel“ eingefügt, der zufolge die Spezialvorschriften bei Beteiligung von börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht gelten.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.7. 2021 in Kraft.

Stand: 27. Mai 2021

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Ferienjobs für Schüler und Studenten

Geringfügige Beschäftigung

Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung einer zeitlich geringfügigen Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und im Allgemeinen drei Monate nicht überschreiten. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Ferienjob insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreitet. Zur Berechnung der Fristen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form einer kurzfristigen Beschäftigung in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Studenten

Studenten sind sozialversicherungsfrei, wenn der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird und der Beschäftigte an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie eingeschrieben ist und 70 Arbeitstage oder 3 Monate (bzw. vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 102 Arbeitstage oder 4 Monate) nicht überschritten werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu melden.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Schulentlassene

Abweichende Regelungen gelten hingegen für die meisten Schulentlassenen. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur oder Dualem Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausschließt. Unter diesen Voraussetzungen finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Stand: 27. Mai 2021

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Bürokratieerleichterungen

Paket für Bürokratieerleichterungen

Die Bundesregierung hat im April 2021 ein umfangreiches Paket für weitere Bürokratieerleichterungen geschnürt. Das Maßnahmenpaket umfasst im Wesentlichen die Punkte Entlastung und Stärkung der Unternehmen und der Bürger sowie Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsprozessen.

Die wesentlichen Punkte für Unternehmen

Unternehmen sollen u. a. durch Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten, durch die schnellere Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzbehörden und durch zeitnahe Betriebsprüfungen entlastet werden. Darüber hinaus sollen Abfragen inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vereinfacht werden. Bei den Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2) soll es Vereinheitlichungen geben.

Maßnahmenpaket im Internet abrufbar

Eine Übersicht über die kompletten 22 Maßnahmen findet sich auf der der Homepage der Bundesregierung.

Stand: 27. Mai 2021

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Ungewollte Betriebsstätten vermeiden

Betriebsstätten

Unter einer (ausländischen) Betriebsstätte wird jede Geschäftseinrichtung oder Anlage verstanden, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Im Gesetz werden als Beispiele u. a. die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten und Warenlager aufgezählt. Nach der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in Art. 5 OECD-MA) stellt jede feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dar, wenn dort die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Unterschiede zwischen einer Betriebsstätte nach der Abgabenordnung und nach OECD-Definition bestehen u. a. hinsichtlich der Dauer solcher Tätigkeiten im Ausland. So wird nach nationalem Recht eine Bau-Betriebsstätte bereits begründet, wenn die Tätigkeiten länger als sechs Monate andauern. Nach dem OECD-Musterabkommen ist hierfür eine Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich.

Unbeabsichtigte Gründung

Betriebsstätten können unbeabsichtigt entstehen. Eine Betriebsstättengründung setzt kein Betriebsvermögen voraus. Schon kleinste Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer, können zu einer Betriebsstätte im Ausland führen. Besonders bei Bauausführungen und Montagen aller Art sollte man genau auf den Zeitraum und die Art der Tätigkeit achten. Auch bloße Baunebentätigkeiten (Einbau von Fenstern oder Türen) oder Bauüberwachungstätigkeiten genügen für die Begründung einer Betriebsstätte.

Stand: 27. Mai 2021

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Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen

Mietausfall oder Mietminderung

Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie kann die Gewerbemiete nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (1.4.2021 – 8 U 1099/20) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob tatsächlich eine Existenzbedrohung des Mieters festgestellt worden ist.

Grundsteuererlass

Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung (Minderung des Rohertrags) abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten (§ 34 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner „die Minderung des Rohertrags“ nicht zu vertreten hat. Keinen Grundsteuererlass erhalten Vermieter, die ihren Mietern Corona-bedingt die Miete herabgesenkt oder gestundet haben. Der Mietausfall muss ferner endgültig sein, d. h. der Vermieter kann keine Mietnachzahlungen erwarten. Der Grundsteuererlass beträgt ein Viertel der Grundsteuer bei einer Rohertragswertminderung von mehr als 50 % bzw. die Hälfte bei einer Rohertragswertminderung von 100 % (totaler Mietausfall).

Antragstellung

Für die Antragstellung gilt eine Frist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Anträge für Mietausfälle in 2021 müssen also bis 31.3.2022 gestellt werden. Wurde die Antragsfrist versäumt, was z. B. für Corona-bedingte Mietausfälle in 2020 der Fall ist, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden. Die Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Grundsteuererlass dennoch gewährt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.

Stand: 27. Mai 2021

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Minijobber in der Corona-Krise

Lohnfortzahlung

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Minijobber in Quarantäne

Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.

Kündigung

Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Stand: 27. Mai 2021

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Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen

Werbungskostenpauschalen

Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte (Betrieb, Büro) abwesend ist. Die Pauschale beträgt seit 1.1.2020 € 14,00 pro Kalendertag (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz-EStG). Fährt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger morgens um 8.00 Uhr von zu Hause zu einem Kundentermin und kehrt um 18.00 Uhr zurück, kann er für die zehnstündige Abwesenheit € 14,00 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Unerheblich ist, ob der Betreffende diese Ausgaben tatsächlich hatte.

Pauschalversteuerung

Für Arbeitnehmer oder für einen GmbH-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, sich den Pauschbetrag verdoppeln zu lassen, wenn der Arbeitgeber (bzw. die GmbH) hierfür 25 % Pauschalsteuer abführt (§ 40 Abs 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Mehrtägige Dienstreisen

Unternimmt der Arbeitnehmer oder Selbstständige mehrtägige Dienstreisen, kann er den Pauschbetrag von € 14,00 auch für jeden An- und Abreisetag geltend machen. Für jeden vollen Abwesenheitstag gibt es pauschal € 28,00 dazu. Soll eine GmbH dem Geschäftsführer diese Pauschale auszahlen, muss dies im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Stand: 27. Mai 2021

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Steuerfreie Corona-Prämie

Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1.3.2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Verlängerung der Auszahlungsfrist

Die Frist für die steuerfreien Corona-Prämien wurde nun bis zum 31.3.2022 verlängert. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bisher noch keine Sonderzahlung gewährt haben, können dies also bis dahin nachholen.

Voraussetzungen bleiben gleich

Die Voraussetzungen, unter denen Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt werden können, bleiben dabei unverändert. Wichtig ist insbesondere, dass der Höchstbetrag von € 1.500,00 trotz der Verlängerung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 27. Mai 2021

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