Zahl der Kontoabrufe erreicht Rekordstand

Kontoabruf:

Der Kontoabruf wurde ursprünglich zur Terrorismus- und
Geldwäschebekämpfung konzipiert. Er basiert auf § 24c des
Kreditwesengesetzes, der Banken verpflichtet, diverse Kontostammdaten zu
speichern und legitimierten Behörden zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
Die Behörden erfahren dabei Kontostammdaten wie Name und Geburtsdatum
sowie die Adresse des Kontoinhabers. Abrufen lassen sich auch alle
persönlichen Daten eines Kontobevollmächtigten (wirtschaftlich
Berechtigten). Bei den zu speichernden Kontostammdaten sind zwar nicht der
Kontostand und die Umsätze dabei. Kontostand und Umsätze erfahren die
Behörden aber direkt von der kontoführenden Bank.

Rasanter Anstieg:

2010 verzeichneten die Kontoabrufe mit über 162.000 einen rasanten
Anstieg (binnen Jahresfrist um 20 %). Im Jahr 2007 lag die Zahl der Abrufe
der Behörden noch bei deutlich unter 30.000. Insbesondere die Abrufe des
Bundeszentralamtes für Steuern nahmen deutlich um 32 % auf mehr als 56.000
zu. Bei den Strafverfolgungs- und Steuerfahndungsbehörden zeigt sich im
Jahresvergleich eine deutliche Zunahme der Zahl der Abrufe um 15 %.
Hauptnutzer des Kontoabrufverfahrens ist die Polizei. 2010 nutzte diese
das Kontoabrufverfahren unter allen Abfragern zu 55 %. Von ihr gingen
58.477 Anfragen aus. Mit 22,5 % folgt als nächstes die
Staatsanwaltschaft.

Stand: 12. Februar 2011

Vereinfachung bei Übermittlung elektronischer Rechnungen

Begriff:

Als elektronische Rechnungen gelten solche, die per Email, im EDI
Verfahren, als PDF oder als Textdatei oder per Computer-Telefax oder
Fax-Server oder im Wege des Datenträgeraustausches übermittelt werden.
Nicht als elektronische Rechnungen gelten jene, die per Standard-Telefax
übermittelt werden. Für die Anerkennung einer elektronischen Rechnung zum
Vorsteuerabzug muss aktuell die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur
oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
nach dem Signaturgesetz nachgewiesen werden. (vgl. § 14 Absatz 3 UStG in
der gegenwärtigen Fassung). Diese Verfahren sind sehr aufwendig.
Kleinunternehmer sahen im Regelfall davon ab.

Steuervereinfachungsgesetz

Die Bundesregierung plant jetzt jedoch in dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 Erleichterungen bei der elektronischen
Rechnungsstellung. Mit der Neufassung des § 14 UStG sollen die
Formvorschriften für die elektronischen Rechnungen entschärft werden. Es
sollen u.a. künftig keine technischen Verfahren mehr vorgegeben werden,
die Unternehmer verwenden müssen.

DE-Mail-Gesetz:

Der Gesetzgeber folgt mit der Vereinfachung der Anforderungen an
elektronische Rechnungen einerseits den Vorgaben der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung vom 13. Juli 2010.
Gleichzeitig will die Bundesregierung in die mit dem „DE-Mail-Gesetz“
beabsichtigte „Schaffung eines Rechtsrahmens für vertrauenswürdige
DE-Mail-Dienste im Internet“ (vgl. BT-Drs. 17/3630, und 17/4145) auch
elektronische Rechnungen einbeziehen. Unter anderem soll mit bzw. neben
einer elektronischen Signatur auch eine so genannte
„Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ für Rechtssicherheit bei der Übertragung
elektronischer Rechnungen sorgen.

Derzeit alles offen:

Die technischen Abläufe sind derzeit allerdings ebenso offen wie der
Zeitpunkt der Umsetzung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Regelung von ”DE-Mail-Diensten“ wurde zuletzt bei der öffentlichen
Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 07.02.2011 von den Experten
unterschiedlich bewertet. Wann und unter welchen Voraussetzungen
Unternehmer ihre Rechnungen künftig ohne oder mit einem weniger
aufwendigen Signaturverfahren übermitteln können, ist also ungewiss.

Schärfere Kontrollen:

Sicher dürfte hingegen sein, dass elektronisch gespeicherte
Aufzeichnungen, insbesondere die elektronisch übermittelten Rechnungen im
Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau verstärkt eingesehen werden. Hierzu
enthält das Steuervereinfachungsgesetz eine Änderung der entsprechenden
Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG). Die
Betriebsprüfungen werden die Neuregelungen zeitnah umsetzen.

Stand: 24. Februar 2011

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

Der Fall:

Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger hat Unterhaltsgelder
zugunsten seiner in der Türkei lebenden Kinder überwiesen. Alle Kinder
waren arbeitslos gemeldet; entsprechende Unterhaltsbescheinigungen der
türkischen Behörden lagen vor.

Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in solchen Fällen nicht die
„abstrakte“ Betrachtungsweise – wonach nach bisheriger Praxis die
Bedürftigkeit einer unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt
worden ist – sondern die „konkrete“ Betrachtungsweise anzuwenden ist (BFH
Urt v. 5.5.2010, VI R 29/09, DStR 2010, S. 1831).

Folge:

Diese Rechtsprechungsänderung führt künftig dazu, dass die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht untersucht
werden müssen und auch die Unterhaltskonkurrenzen (z.B. gehen
Verpflichtungen von Eltern vor jenen der Großeltern) in die
Gesamtsteuerplanung einbezogen werden müssen. Werden Personen im
erwerbsfähigen Alter unterstützt, kommt noch der Aspekt der
Erwerbsobliegenheit dazu.

Stand: 12. Februar 2011

Wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2011

Jahresbericht:

Anfang Januar 2011 legte der Bundesfinanzhof (BFH) seinen Jahresbericht
vor. Interessant in diesem Bericht ist – wie alljährlich – der Teil E, der
auf Schwerpunktentscheidungen hinweist, die im kommenden Jahr zu erwarten
sind. Unter anderem stehen nach dem Bericht folgende Entscheidungen
an:

Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung:

Angestellte Arbeitnehmer müssen für Familienheimfahrten mit dem
Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann einen
Sachbezug versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich
durchführen. Selbstständig Tätige und Gewerbetreibende müssen für jede
Heimfahrt mit dem Betriebs-PKW eine Entnahme nach der 1%-Regel versteuern.
Der VIII. Senat wird im Verfahren VIII R 24/09 beurteilen, ob dies
rechtens ist.

Umgekehrte Familienheimfahrten bei der doppelten
Haushaltsführung:

Das Thema Familienheimfahrten beschäftigt auch den VI. Senat. Dieser
wird in dem Verfahren VI R 15/10 prüfen müssen, ob die Kosten einer Reise
des Ehegatten vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort des anderen
Ehegatten Werbungskosten sind.

Zinszurechnung bei GmbH-Geschäftsführer:

Legt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gelder der
Gesellschaft im eigenen Namen an und führt er die erzielten Zinsen an die
Gesellschaft zurück, stellt sich die Frage, bei wem Einkünfte aus
Kapitalvermögen anzusetzen sind. Dies wird der VIII. Senat zu entscheiden
haben (Az. VIII R 17/09).

Anmerkung:

Betrifft einen Steuerpflichtigen ein zur Entscheidung stehender Fall
selbst, kann er nur dann von einem positiven Urteil profitieren, wenn er
seinen Steuerbescheid durch einen Einspruch, verbunden mit einem Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung, offen hält.

Stand: 12. Februar 2011