Reisekostenreform gebilligt, Jahressteuergesetz 2013 endgültig gescheitert

Neues Reisekostenrecht

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung 906 am 1.2.2013 dem Gesetz zur
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts zugestimmt. Damit können die Neuregelungen zur
Verlustverrechnung, der Besteuerung von Organschaften sowie die
Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung bezüglich der Reisekosten
(u.a. Neudefinition der Arbeitsstätte), neue Verpflegungspauschalen,
Bewertung von Mahlzeiten sowie Beschränkung der Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung auf maximal 1.000 € pro Monat in Kraft
treten.

Letzte Plenarsitzung ergebnislos für Jahressteuergesetz

In der Plenarsitzung 906 des Bundesrates am 1.2.2013 stand das
Jahressteuergesetz 2013 ganz oben unter TOP 1 der Tagesordnungspunkte.
Das Gesetzespaket wurde dennoch erwartungsgemäß abgelehnt. Damit ist das
JStG 2013 endgültig gescheitert.

Keine Lohnsteuer-Nachschau

Vom Tisch ist damit (zumindest vorerst) die vielfach umstrittene
Lohnsteuer-Nachschau. Das JStG enthielt eine neue Vorschrift (§ 42g
EStG), welche es den Lohnsteuer-Außenprüfern ermöglicht hätte, ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer offiziellen
Lohnsteuer-Außenprüfung bei den Betrieben zu erscheinen und die
entsprechenden Lohnunterlagen zu verlangen.

Goldsparmodell funktioniert weiter

Das Goldsparmodell sollte durch eine Gesetzesänderung im JStG 2013
rückwirkend zum 25.10.2012 unterbunden werden. Bei diesem Modell gründen
Steuerpflichtige eine britische Rohstoff-Handelsgesellschaft, die Gold
oder sonstige Edelmetalle kauft. Der durch den Kauf entstandene
„Verlust“ senkt durch den negativen Progressionsvorbehalt den Steuersatz
des deutschen Steuerpflichtigen im Idealfall bis auf 0 % herab.

Stand: 12. Februar 2013

Betriebswirtschaft: Auf den (positiven) Deckungsbeitrag kommt es an

Ausgangssituation

Ein Fertigungsbetrieb bekommt das Angebot, für einen neuen Kunden zu
einem festen Angebotspreis Zusatzarbeiten zu übernehmen. Der Unternehmer
überlegt, ob er den Auftrag annehmen soll.

Deckungsbeitrag

Als Entscheidungsgröße dient ihm dabei der so genannte Deckungsbeitrag.
Der Deckungsbeitrag eines Auftrages errechnet sich aus dem Verkaufserlös
(Preis, den der neue Kunde bereit ist zu bezahlen) abzüglich der variablen
Kosten. Ist der Saldo positiv, spricht man von einem positiven
Deckungsbeitrag. Der Unternehmer wird den zusätzlichen Auftrag annehmen,
vorausgesetzt, es sind freie Kapazitäten vorhanden. Wenn freie Kapazitäten
vorhanden sind, bleiben die fixen Kosten durch den Auftrag unverändert.
Der Auftrag trägt einen Teil der fixen Kosten. Umgekehrtes gilt bei einem
negativen Deckungsbeitrag. Denn dann würde der Auftrag das
Betriebsergebnis des Unternehmens verschlechtern.

Abgrenzung und Vorteil zur Vollkostenrechnung

Während die fixen Kosten bei der Kalkulation eines Zusatzauftrages
mittels Deckungsbeitragsrechnung (Teilkostenrechnung) stets außer Acht
gelassen werden, fließen diese bei der Vollkostenrechnung immer in die
Kalkulation ein. Dadurch kann ein Auftrag, der isoliert betrachtet einen
positiven Deckungsbeitrag erwarten lässt, unter Vollkostenrechnung
unattraktiv erscheinen – zu Lasten des Betriebsergebnisses.

Stand: 12. Februar 2013

Rückstellungen für Betriebsprüfungen

Rückstellungen

Rückstellungen werden im Allgemeinen für Verpflichtungen gebildet, die
dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen,
mit denen aber ernsthaft zu rechnen ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt
die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für
bilanzierungspflichtige Betriebe zwingend vor (§ 249 HGB).

Der Fall

Eine als Großbetrieb eingestufte GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss
2006 eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung
für die Jahre 2004 bis 2006 eingebucht. Das Finanzamt war der Auffassung,
dass eine solche mangels vorliegender Prüfungsanordnung nicht zu bilden
sei.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Voraussetzungen für eine
Rückstellungsbildung als gegeben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Unternehmen als Großbetrieb eine Betriebsprüfung droht, würde bei rund 80%
liegen. Das Auswahlermessen, das der Finanzverwaltung auch für die Prüfung
von Großbetrieben zusteht, ändert daran nichts (BFH, Urteil v. 6.6.2012, I
R 99/10).

Fazit

Da sich der BFH in seiner Urteilsfindung auf die
Wahrscheinlichkeitsstatistik für Großbetriebe stützte, bleiben
Rückstellungen für Betriebsprüfungen weiterhin nur diesen vorbehalten. Als
Großbetrieb gelten nach der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BPO)
Handelsbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 7,3 Mio. € (Fertigung 4,3
Mio. €, andere 5,6 Mio. €) oder einem Gewinn von mehr als 280.000 €
(Fertigung 250.000 €, andere 330.000 €).

Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe können aus dem Urteil kein
Rückstellungsbildungsrecht ableiten.

Stand: 12. Februar 2013

Der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für EU–Bürger

Beschränkte Steuerpflicht

Nicht in Deutschland ansässige natürliche Personen und
Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihren inländischen Einkünften
(welche dies sind, zählt das Einkommensteuergesetz katalogartig auf, siehe
§ 49 Einkommensteuergesetz) einer beschränkten Steuerpflicht. Für
bestimmte Einkünfte, u.a. aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen
oder aus der Vergütung für die Überlassung von Nutzungsrechten, wird die
Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. Der Steuersatz beträgt 15 % der
Bruttoeinnahmen. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden dabei nicht
steuermindernd berücksichtigt.

Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugswahlrecht

Ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren
bewirkte, dass der deutsche Gesetzgeber seit 2009 EU- sowie EWR-Bürgern
mit solchen Einkünften das Recht einräumt, unmittelbar im Zusammenhang mit
den Inlandseinkünften stehenden Werbungskosten-/Betriebsausgaben bereits
zum Zeitpunkt des Steuerabzugs von den Einkünften abzuziehen (§ 50a Abs. 3
Einkommensteuergesetz).

Doppelter Steuersatz

Im Gegenzug verdoppelt sich der Steuersatz für natürliche Personen auf
30 %. Der Werbungskostenabzug lohnt daher erst, wenn die Aufwendungen 50 %
der Einnahmen übersteigen. Ein Werbungskostenabzug führt daher bei
beschränkt Steuerpflichtigen nicht immer zu einer echten Steuerersparnis,
zumal auch Fix- und/oder Gemeinkosten im Regelfall nicht abzugsfähig
sind.

Stand: 12. Februar 2013