Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015

Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung

Bilanzierungspflicht

Unternehmer und Gewerbetreibende, die nach dem Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, sind auch nach dem Steuerrecht verpflichtet, eine Steuerbilanz anzufertigen. Ausnahme: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, müssen nach dem Handelsrecht keine Bücher führen (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB). Beide Schwellenwerte dürfen dabei an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden. War dies z.B. für die Jahre 2013 und 2014 der Fall, endet die Bilanzierungspflicht ab dem 01.01.2015 mit letztmaliger Bilanzierungspflicht zum 31.12.2014. Diese Einzelkaufleute bleiben aber gegebenenfalls verpflichtet, eine Steuerbilanz aufzustellen. Nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) ist jeder gewerbliche Unternehmer zur Aufstellung einer Steuerbilanz verpflichtet, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erwirtschaftet hat. Dabei variiert der handelsrechtliche Jahresüberschuss im Regelfall vom steuerpflichtigen Gewinn, z.B. durch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Kleingewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, müssen eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie die genannte Gewinnschwelle überschreiten.

Tipps für die Aktivseite

Im Interesse eines möglichst niedrigen Steuerbilanzgewinns sollte jede Aktivierung von Anlagevermögen genau untersucht werden. Wurde nur etwas repariert oder wieder instandgesetzt, muss es nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen sind sofort absetzbar und mindern den Gewinn. Dasselbe gilt für Nebenkosten zu geleasten Wirtschaftsgütern, wie Montage/Fundamentkosten oder Werbeaufschriften auf geleasten Fahrzeugen. Auch alle möglichen Abschreibungen sollten ausgeschöpft werden. Bei entsprechender wirtschaftlicher Begründung kann anstelle der linearen Abschreibung die Leistungsabschreibung gewählt werden.

Tipps für die Passivseite

Der Steuerbilanzgewinn fällt umso niedriger aus, je mehr Rückstellungen gebildet werden. Denn die Rückstellungsbildung führt zu einem Aufwand in diesem Jahr. Zur Bildung von Rückstellungen muss zwar ein mehr als 50%iges Risiko vorliegen. Wie hoch die Kosten sind, unterliegt der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Es besteht hier also Spielraum, soweit sich die Aufwendungen plausibel dokumentieren lassen. Besonders hoher Spielraum besteht bei Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Prozessen.

Stand: 25. Februar 2015

Abbau der kalten Progression

Erster Steuerprogressionsbericht des Bundeskabinetts

Kalte Progression

Als kalte Progression wird jene Einkommensteuermehrbelastung bezeichnet, die dadurch entsteht, dass die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nicht an die Inflationsraten angepasst werden. Die Einkommensteuern steigen mit zunehmendem Einkommen, obwohl ein Teil der Einkommenssteigerungen durch die Inflation aufgebraucht wird. Ein erster Schritt wurde bereits mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression vollzogen. Darin wurde der Grundfreibetrag um 126 € auf 8.130 € (2013) bzw. 8.354 € (2014) erhöht.

Steuerprogressionsbericht

Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den ersten Steuerprogressionsbericht veröffentlicht. Untersucht wurden die Auswirkungen der kalten Progression für die Jahre 2013 bis 2016. Für die Berechnungen wurde das Fraunhofer-Institut beauftragt. Laut den Berechnungen würde sich für die Steuerpflichtigen im Jahr 2015 durch die kalte Progression im Durchschnitt eine jährliche steuerliche Belastung von nur 17 € ergeben, 2016 von 20 €.

Diese Zahlen unterstellen allerdings eine Inflationsrate von nur 1 %. Bei einer Inflationsrate von 2 % wären es für 2015 73 € und für 2016 78 €. Insgesamt errechnete das Fraunhofer-Institut eine Auswirkung von weniger als 1 Mrd. € für die Jahre 2015 und 2016. Bei einer Inflationsrate von 2 % errechnete das Institut eine Progressionswirkung von 3 Mrd. €.

Kritik

Der Bund der Steuerzahler hat allerdings andere Zahlen errechnet und fordert eine Überarbeitung des Steuerprogressionsberichts. Der Steuerzahlerbund errechnete eine Mehrbelastung für 2015 von rund 200 € für den durchschnittlichen Steuerzahler. Dabei geht der Steuerzahlerbund vom Basisjahr 2010 aus (dem Jahr der letzten Anpassung des Einkommensteuertarifes). Das Bundeskabinett legte hingegen das Basisjahr 2013 zugrunde.

Stand: 25. Februar 2015

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen

Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.

Entschärfung der Neuregelung

Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungsgesetz) enthielt einige Erleichterungen, die mit Wirkung 01.01.2015 greifen. Zum einen wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwendung mehr.

Stand: 25. Februar 2015

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Werbungskosten

Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ausgeschlossen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Schuldzinsen in Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage. Die Kreditzinsen waren im Veranlagungszeitraum 2008 entstanden, die Zinsen aus dem Festgeld waren erst in 2009 zugeflossen. Der BFH ließ den Werbungskostenabzug dennoch in vollem Umfang zu (Urteil v. 27.08.2014, VIII R 60/13 veröffentlicht am 21.01.2015). Unter anderem begründete der BFH seine Entscheidung damit, dass das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erstmalig auf den Veranlagungszeitraum 2009 Anwendung findet.

Fazit

Unter Bezugnahme auf o. g. Urteil können somit nach dem 01.01.2009 entstandene Aufwendungen für vor dem 01.01.2009 vereinnahmte Kapitaleinkünfte in dem Veranlagungszeitraum nachträglich geltend gemacht werden, in dem sie dem Kapitalanleger entstanden sind. Der BFH dementierte damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung unterwirft Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 geleistet wurden, generell dem Abzugsverbot, und zwar auch dann, wenn diese mit Kapitalerträgen vor 2009 in Zusammenhang stehen.

Stand: 25. Februar 2015

Benzinkosten trotz 1 %-Methode absetzen

1 %-Methode

Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Regelung zu ermitteln.

Der Fall

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte, stellte der Arbeitgeber dem Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen, weshalb er diese auch als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Insgesamt trug der Angestellte Benzinkosten von rund € 5600,– selbst. Den privaten Nutzungsvorteil ermittelte der Außendienstmitarbeiter mittels Pauschalmethode. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für die Benzinkosten. Das Finanzgericht gab dem Außendienstler aber Recht (Urt. v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E).

Keine Aufteilung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Abzug der Benzinkosten nicht deshalb zu versagen sei, weil der Mitarbeiter die 1%-Methode anwendet. Die Richter sahen den Abzug der gesamten Benzinkosten als gerechtfertigt. Denn auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden, so die Richter.

Anmerkung

In dem Urteilsfall fielen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an. Fallen solche Fahrten regelmäßig an, ist wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der Anteil dieser Fahrten herauszurechnen. Die auf solche Fahrten entfallenden Benzinkosten müssten dann von den Gesamtkosten herausgerechnet werden. Dies kann etwa erfolgen durch Abzug der Anzahl der Fahrten und der für diese Fahrten jeweils zurückgelegten Kilometer von der Gesamtjahresfahrleistung. 

Stand: 25. Februar 2015

Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise?

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer auf ihre Eingangsumsätze als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer eine ausgestellte Rechnung besitzt, die alle erforderlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Doch was ist, wenn dem Unternehmer alle Unterlagen verloren gegangen sind?

BFH-Urteil

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall kam es beim Unternehmer zu einem Totalverlust der Buchführungsunterlagen. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug um 40 %. Das vorinstanzliche Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab der Finanzverwaltung recht (Art. 20.02.2013, 2 K 1037/10). Der Bundesfinanzhof bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar brauche ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht unbedingt eine Originalrechnung. Alternativ können alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnen, dass der Unternehmer einmal im Besitz einer Originalrechnung war (Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13).

Fazit

Lassen sich die Originalrechnungen nicht rekonstruieren, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung. In solchen Fällen dürfte sich die Schätzung etwa an der Hälfte der geltend gemachten Beträge orientieren.

Stand: 25. Februar 2015

Mit Privatflugzeug auf Geschäftsreise

GmbH-Geschäftsführer scheitert mit Werbungskostenabzug

Der Fall

Ein Geschäftsführer nutzte sein Privatflugzeug in ca. 30 von insgesamt 111 Flugstunden für beruflich veranlasste Auswärtstermine. Als Begründung machte er Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten geltend. Die GmbH erstattete dem Geschäftsführer keine Kosten, weshalb er einen Werbungskostenabzug geltend machte.

Ohne Erfolg

Das Finanzgericht (FG) Hessen verneinte den Werbungskostenabzug in vollem Umfang (Art. v. 14.10.2014, Az. 4 K 781/12). Begründung: Der Geschäftsführer hätte das Flugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven verwendet. Das FG sah auch keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab für eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Werbungskostenabzug scheiterte damit in vollem Umfang.

Stand: 25. Februar 2015

Inländischer Wohnsitz während einer Auslandstätigkeit

Steuerpflicht

Begründet eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt dies hierzulande der unbeschränkten Steuerpflicht. Zieht ein deutscher Arbeitnehmer für mehr als ein Jahr ins Ausland, um dort einer Tätigkeit nachzugehen, war bisher strittig, ob durch regelmäßige Rückkehr z. B. für Urlaubs-, Berufs- oder familiäre Zwecke ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird.

Entscheidung des FG Hamburg

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte die Begründung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Fall verneint, in dem ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau für 5 Jahre ins EU-Ausland wechselte. Während des Auslandsaufenthaltes kehrte er tatsächlich nur an Weihnachten kurzzeitig nach Deutschland zurück und wohnte jeweils im Hotel (FG Hamburg Urt v. 18.06.2014, 1 K 134/12).

Eigene Immobilie

Das Finanzgericht sah das Innehaben einer eigenen Wohn-immobilie während eines Auslandaufenthaltes als steuerunschädlich an. Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus des Arbeitnehmers durch die Kinder bewohnt. Der Arbeitnehmer und seine Frau wären an der Nutzung nicht gehindert gewesen. Entscheidend war, dass die eigene Immobilie tatsächlich nicht genutzt worden ist. Das Vorhalten einer eigenen Immobilie für die spätere Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt begründet somit weder Wohnsitz noch unbeschränkte Steuerpflicht. 

Stand: 25. Februar 2015