Entwurf eines neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Neue Messmethoden

Anlass für die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist eine von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) entwickelte Testprozedur zur Ermittlung von Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (sogenannte WLTP-Methode). Mit dieser neuen Methode sollen zukünftig realitätsnähere CO2-Emissionswerte ermittelt werden können.

Maßgebliche CO2-Werte

Die Kraftfahrzeugsteuer wird seit 2009 neben dem Hubraum nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Werten gemäß sogenanntem NEFZ-Verfahren bestimmt. Für ab dem 1.9.2018 erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge soll der nach der WLTP-Methode ermittelte CO2-Wert für die Steuerfestsetzung zwingend vorgeschrieben werden.

Stand: 27. Februar 2017

Steuerfreier Kaufkraftausgleich für Auslandsjobs

Arbeitnehmerentsendung

Entsendet ein Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in das Ausland, können diese Arbeitnehmer vor Ort mit höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert werden, als es in Deutschland der Fall ist. Steht, wie in den meisten Fällen, der Arbeitnehmerentsendung das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin Deutschland zu, führt eine Gehaltserhöhung anlässlich höherer Lebenshaltungskosten vor Ort regelmäßig zu höheren Lohnsteuern. Der Arbeitnehmer hat unter Umständen per Saldo weniger netto zur Verfügung, als wenn er in Deutschland verbleiben würde.

Steuerfreier Kaufkraftausgleich

Der Steuergesetzgeber versucht mit dem sogenannten steuerfreien Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG) für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die Belastungen auf Grund von höheren Lebenshaltungskosten etwas auszugleichen. Nach dieser Vorschrift erhalten ins Ausland entsandte Arbeitnehmer einen von ihrem inländischen Arbeitgeber gewährten Kaufkraftzuschlag bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.

BMF-Schreiben

Für den Zeitraum ab 1.1.2016 gelten zum 1.1.2017 die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 29.12.2016, IV C 5 – S 2341/16/10001) veröffentlichten Prozentsätze. Die Zuschläge betragen in der Spitze bis zu 45 % (Südsudan), belaufen sich aber im Regelfall zwischen 5 % und 10 %.

Stand: 27. Februar 2017

Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer

Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist für alle selbst genutzten Immobilien das maßgebliche Bewertungsverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Grundbesitzwert bestimmt sich beim Sachwertverfahren aus dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert. Der Gebäudesachwert berechnet sich auf Basis der Herstellungskosten. Bemessungsgrundlage bilden dabei nicht die tatsächlichen Herstellungskosten (also das, was der Erblasser/Schenker als Käufer oder Bauherr tatsächlich aufgewendet hat), sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten, die sogenannten Regelherstellungskosten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde bestimmt, dass diese Regelherstellungskosten in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes anzupassen sind.

Baupreisindizes 2017

Zur Anpassung der Regelherstellungskosten veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in regelmäßigen Abständen sogenannte Baupreisindizes. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäuser mit Mischnutzung gilt ein Index von 113,4. Für Banken und ähnliche Geschäftshäuser, für Kliniken, Hotels usw. gilt ein Index von 113,7 (vgl. BMF-Schreiben vom 11.1.2017, IV C 7-S 3225/16/10001). Die neuen Indizes gelten für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2017.

Öffnungsklausel

Der aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert ermittelte Sachwert ist keinesfalls für den Steuerpflichtigen verbindlich. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der tatsächliche Verkehrswert des Objekts am Bewertungsstichtag niedriger ist, als jener Wert nach der steuerlichen Wertermittlung, ist der niedrigere Verkehrswert anzusetzen (sogenannte Öffnungsklausel § 198 Bewertungsgesetz). Dieser Vorschrift kommt seit 2009 zentrale Bedeutung zu. Denn seit 2009 gelten jene eng an die anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung angelehnten steuerlichen Bewertungsvorschriften. Für den Erben/Erwerber von Grundvermögen ergeben sich überall dort effiziente Steuersparpotenziale, wo steuerliche Wertermittlungsvorschriften von den Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken zuungunsten abweichen.

Stand: 27. Februar 2017

Verzinsung von Steuernachforderungen

Steuerforderungen

Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt unterliegen der Verzinsung. Das Finanzamt rechnet Zinsen vom Beginn des 15. Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abgabenordnung). Für die Einkommensteuer aus dem vergangenen Jahr 2016 beginnt demnach die Verzinsung ab dem 1.4.2018. Maßgeblich für die Verzinsung ist die festgesetzte Steuer.

Zinssatz

Der maßgebliche Zinssatz beträgt derzeit 0,5 % pro Monat (§ 238 Abgabenordnung) bzw. 6 % auf ein Jahr bezogen. Obwohl der Zinssatz seit 50 Jahren unverändert ist, erscheint er derzeit angesichts der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank als zu hoch. Ein Guthabenzins von 6 % ist nicht mehr erzielbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 1.7.2014 (IX R 31/13) den Zinssatz von 6 % jedenfalls bis März 2011 für verfassungsgemäß erachtet.

Zinssatz für Zeiträume ab 2012

Anders könnte es aussehen für Steuerschulden, die ab dem 1.1.2012 zu verzinsen sind. Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Aktenzeichen III R 16/16 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Höhe des Zinssatzes das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012 verletzt.

Fazit

Steuerpflichtige mit Zinsforderungen ab 2012 können sich auf das anhängige Verfahren berufen. Bei übermäßig langen Verzinsungszeiträumen (z. B. wegen langer Bearbeitungszeit der Steuererklärung) kann auch ein Antrag auf Billigkeitserlass unter Berufung auf Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.1.2015 (VIII B 112/13) empfehlenswert sein.

Stand: 27. Februar 2017

Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers

Entschädigungen

Richtet ein Arbeitnehmer einen Schaden an, zahlt in vielen Fällen der Arbeitgeber. Auch Verwarngelder, die der Arbeitnehmer wegen Falschparkens zahlen muss, übernimmt oft der Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, leistet dessen Versicherung. Die Finanzämter setzen solche Zahlungen gerne generell als Arbeitslohn an. Ob und in welchem Umfang Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtige Lohnleistungen darstellen, kommt aber auf den Einzelfall an.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hatte das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug falsch betankt. Die Aufwendungen für die Reparatur des Motors zahlte der Arbeitgeber. Regressforderungen an den Arbeitnehmer sind unterblieben. Das Finanzamt wertete den Verzicht auf realisierbare Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der Lohnsteuer. Das Finanzgericht Köln gab hier dem Finanzamt recht (29.10.2015, 15 K 1581/11). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 34/16).

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhielt Vergleichszahlungen von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Die Entschädigung unterwarf das Finanzamt der Lohnsteuer. Hier entschied das Finanzgericht aber, dass Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Zahlung „für” die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Letzteres ist bei Schadenersatzzahlungen von Versicherungen nicht der Fall und damit sind Versicherungsleistungen kein Arbeitslohn.

Beispiel 3:
Eine Paketzustellerfirma übernahm für ihre Angestellten die gesamten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens in Halteverbots- und Fußgängerzonen. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf (4.11.2016, 1 K 2470/14 L) nicht, weil es hier nach Auffassung der Richter an einem Zufluss von Arbeitslohn aufseiten der Arbeitnehmer fehlt. Denn die Verwarnungsgelder wurden gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Damit erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit. Dass die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen haben, ist nach Auffassung der Richter unerheblich. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. Februar 2017

Immobilienvermögen clever verschenken

Optimale Nutzung der Freibeträge

Der Steuergesetzgeber gewährt bestimmten Personen auf Schenkungen bzw. Erwerbe von Todes wegen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von € 500.000,00, Kinder von € 400.000,00, Enkelkinder € 200.000,00. Personen der Steuerklassen II (entferntere Verwandte) oder III (nicht verwandte Personen) erhalten einen Freibetrag von € 20.000,00. Die Freibeträge werden jeweils vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Die Freibeträge gelten dabei jeweils für einen Zehnjahreszeitraum bzw. leben alle 10 Jahre neu auf.

Exakte Berechnung der Zehnjahresfrist

Die Zehnjahresfrist ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 28.3.2012, II R 43/11) rückwärts zu berechnen und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Im Streitfall übertrugen die Eltern an ihren Sohn am 31.12.1998 ein bebautes Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach 10 Jahren, am 31.12.2008 (Datum des notariell beurkundeten Vertrags), übertrugen dieselben ein weiteres bebautes Grundstück. Das Finanzamt war der Meinung, dass die beiden Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes stattgefunden hätten. Folglich rechnete das Finanzamt die beiden Schenkungen zusammen und berücksichtigte den Freibetrag nur einmal. Der Bundesfinanzhof war aber der Auffassung, dass der Ersterwerb vom 31.12.1998 nicht als Vorerwerb bei der Berechnung der Schenkungsteuer für die Zuwendung am 31.12.2008 zu berücksichtigen ist. Denn die Frist begann am 31.12.2008 um 24:00 Uhr zu laufen und endete damit vor dem Ersterwerb am 1.1.1999 um 00:00 Uhr.

Sonstige Vermögenswerte

Selbstverständlich gilt die Zehnjahresfrist für das Wiederaufleben der Freibeträge für Vermögenswerte aller Art und ist nicht auf Immobilienvermögen beschränkt.

Stand: 27. Februar 2017

Privatnutzung eines ausländischen Betriebs-Kfz

Private Kfz-Nutzung

Wird dem Arbeitnehmer ein Betriebs-Pkw zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt der Unternehmer seinen Pkw geschäftlich und privat, ist die private Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode zu versteuern (etwas anderes gilt bei Führung eines Fahrtenbuches). Bei der 1 %- Pauschale wird als monatlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als monatliche private Nutzungsentnahme 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw der Besteuerung unterworfen. Beträgt der Listenpreis z. B. € 50.000,00, sind monatlich € 500,00 als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als Nutzungsentnahme anzusetzen.

Fehlender Listenpreis

Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt? Diese Frage hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu klären (vom 16.11.2016, 9 K 264/15). Der Steuerpflichtige hatte den amerikanischen Listenpreis in Euro umgerechnet und legte diesen als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde. Das Finanzamt nahm hingegen den tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Der Kaufpreis war um rund € 25.000,00 höher als der umgerechnete amerikanische Listenpreis.

Deutscher Neuwagenmarkt

Das Finanzgericht folgte tendenziell dem Finanzamt, legte aber den etwas niedrigeren Einkaufspreis des Importeurs zugrunde. Ein zu schätzender Listenpreis hat sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren. Liegt kein inländischer Listenpreis vor, ist dieser zu schätzen. Dabei müssen auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Umrüstungskosten des Fahrzeugs eingerechnet werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 20/16).

Stand: 27. Februar 2017

Dividendenzahlungen nach der Hauptversammlung

Dividendenzahlungen

Auch 2017 schütten die börsennotierten Aktiengesellschaften satte Dividendenzahlungen an ihre Anteilseigner aus. Bisher wurde die Dividendenzahlung immer am Tag nach der Hauptversammlung gutgeschrieben.

Neuregelung ab 1.1.2017

Seit dem 1.1.2017 hat sich der Zahlbarkeitstag für Dividenden der deutschen Unternehmen geändert. Hintergrund ist die Vereinheitlichung des Wertpapiergeschäftes innerhalb der EU und die damit verbundene Änderung des § 58 Aktiengesetz. Ab diesem Jahr sind Dividenden inländischer Unternehmen am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung fällig. Hält ein Unternehmen seine Hauptversammlung beispielsweise am Montag, den 30.1.2017, ab, wird die Dividende am Donnerstag, den 2.2.2017, fällig.

Abweichende Regelungen

Abweichend hiervon kann je nach der Satzung oder im Rahmen der Hauptversammlung eine spätere Fälligkeit festgelegt werden. Unverändert bleibt jedoch der Zeitpunkt für die Dividendenberechtigung. Dieser ist bei Handelsschluss am Tag der jeweiligen Hauptversammlung. Keine Änderungen gibt es auch beim Dividendenabschlag. Die Aktie wird also weiterhin am ersten Handelstag nach der Hauptversammlung „ex Dividende“ gehandelt.

Stand: 27. Februar 2017