Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Referentenentwurf

Anfang März legte das Bundesministerium der Finanzen einen ersten
Referentenentwurf zu den zum 1.1.2013 geplanten Steueränderungen vor.
Das Änderungsgesetz enthält u.a. notwendige Anpassungen an Recht und
Rechtsprechung der Europäischen Union, darunter insbesondere Änderungen
in der EU-Amtshilfe-Richtlinie und weitere Maßnahmen zur Sicherung des
Steueraufkommens.

Intensivierung der EU-Amtshilfe

Der Geltungsbereich des neuen „Gesetzes über die Durchführung der
gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen“ erstreckt sich künftig auf alle
Steuerarten – das bisherige EG-Amtshilfe-Gesetz wird abgelöst. Des
weiteren richten alle Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungbüro ein,
um den Auskunftsverkehr zu beschleunigen. Ab dem 1.1.2014 soll der
automatische Informationsaustausch allgemein verbindlich und erweitert
werden. Bankgeheimnisse dürfen den Informationsaustausch nicht behindern
(neuer § 4 Abs. 5 des Gesetzes).

Elektrofahrzeuge

Steuerlich gefördert werden soll die Privatnutzung von betrieblichen
Elektrofahrzeugen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf vor, dass der für die
Berechnung der Privatnutzung im Rahmen der 1%-Methode maßgebliche
Listenpreis des Fahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten des
Akkumulators im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs
gemindert werden soll (neuer § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes).

Lohnsteuerfreibeträge

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge
sollen künftig zwei Jahre lang gelten. Hierzu soll § 39a Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes um einen entsprechenden Satz ergänzt werden.

Maßgeblich für den neuen Zweijahreszeitraum ist der Beginn jenes
Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist.
Änderungen während des Zweijahreszeitraumes zu Gunsten des
Steuerpflichtigen werden auf Antrag berücksichtigt. Änderungen zu
Ungunsten müssen dem Finanzamt umgehend angezeigt werden.

Stand: 12. April 2012

Privilegien der Betriebserben auf dem Prüfstand

Verschonungsregelungen

Erben von Betriebsvermögen zahlen deutlich weniger an Erbschaftssteuern
als Erben privater Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen geht
Betriebsvermögen sogar ganz steuerfrei über, nämlich wenn der Nachfolger
den Betrieb mindestens 7 Jahre lang nahezu unverändert und mit nahezu
gleicher Anzahl der Beschäftigten (mindestens 700 % der Lohnsumme)
fortführt. Hiergegen haben sich die 32 dem Beirat des
Bundesfinanzministeriums angehörenden Finanzwissenschaftler in einem neuen
44-seitigen Gutachten ausgesprochen (Download unter www.bundesfinanzministerium.de).

Wesentliche Argumente

Die Wissenschaftler führen u.a. aus, dass es für eine ernsthafte
Bedrohung der Wirtschaft und der Arbeitsplätze wegen der Erbschaftsteuer
keine Anhaltspunkte gäbe. Mit Abschaffung sämtlicher Vergünstigungen
könnte der Steuersatz auf einheitlich 12,5 % gesenkt werden. Darüber
hinaus ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 9/11 ein
Verfahren anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer –
insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vergünstigungen für
Betriebsvermögen – geprüft wird.

Stand: 12. April 2012

International: Ende „weißer“ Einkünfte bei hybriden Gesellschaftsformen

Hybride Gesellschaftsformen

In anderen Staaten gelten bekanntlich andere Gesetze. So kommt es nicht
selten vor, dass ein Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, eine nach deutschem Recht als Kapitalgesellschaft qualifizierte
Gesellschaft als Personengesellschaft würdigt und umgekehrt. Folge ist,
dass die Unternehmensgewinne oftmals nicht besteuert werden (so genannte
weiße Einkünfte).

Gesetzesänderung

Im Jahressteuergesetz 2013 soll jene die Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen regelnde Vorschrift des § 50d
Einkommensteuergesetz (so genannte Treaty-Override-Klausel) um einen Satz
11 ergänzt werden. Die neue Vorschrift soll in Anlehnung an die Grundsätze
des OECD-Musterkommentars weiße Einkünfte vermeiden helfen, indem sie den
Anspruch auf völlige oder teilweise Steuererstattung nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich der Person zuwendet, „der die
Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen
Vertragsstaates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person
zugerechnet werden“. Damit soll künftig sichergestellt sein, dass
Deutschland einem Antragsteller nur dann Entlastung von den hierzulande
anfallenden Abzugssteuern gewährt, wenn der andere Staat die Einkünfte dem
Antragsteller tatsächlich zurechnet und diesen auch besteuert.

Stand: 12. April 2012

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Griechenland-Anleihen

Schuldenschnitt

Das mit Griechenland ausgehandelte „Invitation Memorandum“ sah u.a. den
Umtausch bestehender Anleihen vor. Für Altanleihen im Nennwert von 1000 €
wurden neue Anleihen gewährt im Gesamtnennbetrag von nominal 315 € und
„GDP linked Securities“ – eine Art Besserungsschein mit zusätzlichen
Zinsen, falls sich Griechenland besser als geplant erholt – in Höhe
desselben Nennbetrages. Außerdem buchten die Banken neue Anleihen in Form
von “Payment Notes“ des Europäischen Stabilisierungsfonds EFSF im
Nennbetrag von 150 € sowie eine Nullkuponanleihe des EFSF für aufgelaufene
Stückzinsen in die Depots der Privatanleger ein.

Steuerliche Behandlung

Steuerlich ist der Schuldenschnitt wie folgt zu behandeln
(BMF-Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1, S 2252/0: 016):

  • Die Altanleihen gelten zum Börsenkurs der neuen Griechenanleihen
    sowie der neuen Anleihen des EFSF (Payment Notes) als veräußert.
  • Die neuen Anleihen gelten zum Börsenkurs der Altanleihen im
    Zeitpunkt der Depotausbuchung als angeschafft. Die Finanzverwaltung
    lässt aus Vereinfachungsgründen den Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag
    der Depoteinbuchung als Anschaffungswert zu, alternativ den niedrigsten
    Börsenkurs am ersten Handelstag.

Die im Zusammenhang mit dem Tausch an das griechische
Bruttoinlandsprodukt gekoppelten Anleihen (GDP Linked
Securities-Besserungsscheine) als auch die als Ersatz für die
aufgelaufenen Stückzinsen gewährten Nullkuponanleihen des EFSF sind mit
Anschaffungskosten von 0 € anzusetzen.

Stand: 12. April 2012