Erneuter Anlauf gegen die „Cash-GmbH“

Cash-GmbH

Mit der Cash-GmbH, einer nur zur schenkungsteuerfreien Übertragung
von Bargeld gegründeten Gesellschaft, lassen sich unter bestimmten
Voraussetzungen Bargelder in Millionenhöhe auf die Kinder oder andere
Personen übertragen, ohne einen Cent Schenkungsteuern zahlen zu müssen.
Der Trick liegt darin, dass Barvermögen nicht zum sogenannten
Verwaltungsvermögen zählt und daher die Verschonungsregelungen des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Betriebsvermögen voll in
Anspruch genommen werden können. Die Verschonungsregeln sehen eine
Steuerbefreiung bis zu 100 % vor.

Der zweite Anlauf

Gesetzliche Gegenmaßnahmen gegen die Cash-GmbH waren bereits
Gegenstand der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum
Jahressteuergesetz 2013. Dieses scheiterte bekanntlich. Auch das
kürzlich vom Bundestag beschlossene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
enthielt keine Regelungen, weshalb dieses ebenfalls in den
Vermittlungsausschuss muss. Nun soll das Steuerschlupfloch mit dem
„Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften“ endgültig geschlossen werden.

Durchschnitts-Finanzvermögen

Zur Abwehr des Steuersparmodells sollen nach dem Gesetzesentwurf die
Finanzämter künftig definieren, wie hoch in einem Betrieb der
Normalbestand an Barvermögen im Durchschnitt der letzten fünf
Wirtschaftsjahre war. Bargeldbeträge über dem so definierten
Normalbestand, die dem Betrieb neu zugeführt wurden, sollen künftig der
Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen.

Weitere Steueränderungen

Im Gesetzesentwurf enthalten sind u.a. geplante Verkürzungen der
Aufbewahrungsfristen (Verkürzung der bisher 10-jährigen
Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre bzw. ab 2015 auf 7 Jahre). Außerdem
sollen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge künftig für
zwei Jahre gelten.

Stand: 13. April 2013

Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Quellensteuern

Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen
Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer
gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen
ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als
diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Online-Rückerstattungsverfahren

Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt
werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im
Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank.
Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt
für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de
eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.

Benötigte Daten

Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den
Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und
Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die
Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist
die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das
Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor
der Dividendenabrechnung zu verwenden.

Antragsfristen

Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen
zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.

Stand: 12. April 2013

Gelangensbestätigung kommt

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Der Bundesrat hat im März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Damit kann diese
planmäßig am 1.10.2013 in Kraft treten.

Neue Gelangensbestätigung

Die „neue“ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung führt u.a. die
„Gelangensbestätigung“ als neuen und alternativen Nachweis für
umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet ein.
Verbindlich festgelegt wurden auch die Mindestangaben, die in der
Bestätigung vorhanden sein müssen.

Pflichtangaben

Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine
Gelangensbestätigung u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche
Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige
Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die
Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder
Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist
Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des
Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des
Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das
Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu
unterschreiben.

Weitere Nachweismöglichkeiten

Neu für den Unternehmer ist, dass er die Nachweisführung für eine
innergemeinschaftliche Lieferung auch nach dem 1.10.2013 nicht zwingend
mit einer Gelangensbestätigung erbringen muss, wie das ursprünglich
vorgesehen war. Der Nachweis kann auch mittels anderweitiger
Versendungsbelege erfolgen, z.B. durch Frachtbrief, Konnossement oder
einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei
Kurierdienstleistungen ist ein lückenloses
„tracking-and-tracing-Protokoll“ ausreichend. Versendet der Abnehmer den
Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des
Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers geführt werden,
zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des
Spediteurs, dass er den Gegenstand an den maßgeblichen Ort tatsächlich
befördern wird.

Stand: 12. April 2013

Garagenkosten

Doppelte Haushaltsführung

Ist ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes seines eigenen
Hausstandes beschäftigt und unterhält er am Beschäftigungsort eine
Zweitwohnung, kann er die Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung als
Werbungskosten geltend machen. Strittig war bisher, ob dies auch für einen
separat angemieteten PKW-Stellplatz gilt. Die Finanzverwaltung lehnte
einen Werbungskostenabzug im Regelfall ab bzw. argumentierte, dass diese
zu den Unterhaltskosten für den PKW gehören und mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten wären.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) rechnete hingegen die Stellplatzkosten zu den
notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Stellplatzkosten würden zwangsläufig entstehen, wenn der Stellplatz zum
Schutz des Fahrzeugs oder wegen der angespannten Parkplatzsituation am
Beschäftigungsort angemietet wird.

Berufliche Veranlassung nicht relevant

Der BFH betonte, dass es für den Werbungskostenabzug unerheblich sei,
ob der Steuerpflichtige seinen Privat-PKW für berufliche Zwecke nutzt oder
nicht. Denn der Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung würde gerade auch solche Kosten erfassen, die – ohne den
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – regelmäßig zu den
Lebensführungskosten gehören (BFH Urt. v. 13.11.2012, VI R 50/11).

Stand: 12. April 2013