Unternehmenswert im Zugewinnausgleich

BGH-Urteil:

Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hat in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 40/09) entschieden, dass der
„Goodwill“, also der immaterielle Wert eines Unternehmens, den ein
Käufer bereit wäre zu bezahlen für den Kundenstamm, den Ruf des
Unternehmens, Lage der Firma usw., bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass im
Fall einer Scheidung immaterielle Firmenwerte in Geld auszugleichen
sind. Ein hoher Goodwill führt beim Unternehmen unter Umständen zu einem
hohen Geldabfluss, dem keine tatsächlich vereinnahmten liquiden Mittel
gegenüberstehen, wenn das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft
wird.

Bewertung:

Der BGH hat in dem Urteil zugleich auch die Kriterien
zusammengefasst, nach der ein Unternehmenswert im Scheidungsfall
einschließlich Goodwill zu ermitteln ist. Danach ist der
Unternehmenswert nach der modifizierten Ertragswertmethode in vier
Schritten zu ermitteln: Zunächst ist der Substanzwert zu errechnen aus
der Summe der Werte für das Inventar, der Grundstücke, der Kontoguthaben
usw. Diesem Wert addiert sich der Goodwill hinzu. Davon abgezogen werden
kann ein gedachter Unternehmerlohn und fiktive Ertragsteuern, die im
Fall eines tatsächlichen Verkaufs anfallen würden.

Abhilfe Ehevertrag:

Um im Fall einer Scheidung die Existenz des Unternehmens nicht zur
gefährden, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages.

Stand: 12. Oktober 2011

Umwidmung

Umwidmung:

Im Steuerfachjargon ist von einer Umwidmung die Rede, wenn zunächst
privat angeschaffte und zunächst auch privat genutzte Gegenstände vom
Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Zwecke bzw. zur
Erzielung einer Einkunftsart verwendet werden.

Im Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger private Möbelstücke
(Sekretär und Drehstuhl) sowie ein geschenkt bekommenes Notebook als
Arbeitsmittel geltend. Er setzte für diese Gegenstände, gestützt auf
Händler- und Internetrecherche, bestimmte Gebrauchtmarktpreise fest und
wollte daraus steuermindernde Abschreibungen vornehmen.

FG Urteil:

Das Finanzgericht München (Urteil v. 29.3.2011, 13 K 2013/09) hat
hierzu entschieden, dass für umgewidmete Wirtschaftsgüter nach einer
vorherigen privaten Nutzung zwar der Teil der Anschaffungskosten
steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden kann, der auf die
Zeit nach der Umwidmung entfällt.

Voraussetzung sei aber, dass die Nutzungsdauer der betreffenden
Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen
ist.

Nach den Regeln der objektiven Beweislast geht der Nachweis der nach
der Umwidmung verbleibenden Rest-Nutzungsdauer zu Lasten der
Steuerpflichtigen.

Fazit:

Die (nachträgliche) Abschreibung der auf die betriebliche/berufliche
Nutzung entfallenden Teil-Anschaffungskosten eines privaten
Wirtschaftsguts setzt im Regelfall die Vorlage von Rechnungen oder
Lieferscheinen voraus, aus denen sich der Anschaffungszeitpunkt für die
Gegenstände zweifelsfrei ergibt.

Stand: 12. Oktober 2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet

Vermittlungsverfahren erfolgreich:

Bund und Länder haben im Vermittlungsverfahren zum
Steuervereinfachungsgesetz 2011 im September eine Einigung erzielt. Danach
tritt das Gesetz zum 1.1.2012 in Kraft. Diverse Regelungen (siehe
anschließend) treten auch bereits früher in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen:

Bereits mit Wirkung Dezember 2011 erhöht sich der
Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € auf 1000 €. Ebenfalls noch im Jahr 2011
treten die Erleichterungen für die elektronische Rechnungsstellung in
Kraft. Geblieben ist es auch bei der vereinfachten Absetzung von
Kinderbetreuungskosten. Für Kinder unter 25 Jahren, die in
Berufsausbildung oder Studium stehen, wird Kindergeld bzw. der
Kinderfreibetrag zukünftig unabhängig von deren eigenen Einkünften oder
Bezügen gewährt. Beides gilt allerdings erst ab 2012, also für die
Steuererklärung 2012. Ebenfalls kann ab 2012 eine einfachere
Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale erfolgen. Davon
profitieren Arbeitnehmer, die abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und
den privaten PKW nutzen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die
Jahreskosten. Der tageweise Einzelnachweis entfällt.

Zu Lasten der Kapitalanleger wirkt sich jene Neuregelung aus, wonach
abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte nicht mehr bei der Berechnung
des Spendenhöchstbetrages Berücksichtigung finden. Zugunsten wirkt sich
dagegen aus, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr bei der Berechnung der
zumutbaren Belastung im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen
berücksichtigt werden müssen. Beide Regelungen gelten ab 2012, also für
die Steuererklärung 2012.

Ehegattenveranlagung zweijährige Steuererklärungen:

Als „Kompromiss“ im Vermittlungsverfahren haben sich Bund und Länder
u.a. darauf verständigt, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste
Einkommensteuererklärung zu streichen. Unverändert wird jedoch das
Veranlagungswahlrecht der Ehegatten reduziert, von bisher sieben
Veranlagungs- und Tarifvarianten auf vier.

Stand: 12. Oktober 2011

Firmenfitnessverträge

Betriebliche Gesundheitsförderung:

Ein Arbeitgeber bot seinen Beschäftigten verbilligte
Firmenfitnessverträge an. Interessierte Arbeitnehmer konnten so in einem
bestimmten Fitnessstudio zu Vorzugskonditionen trainieren. Leider wurde
übersehen, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten
Vorteil handelte.

Das Urteil:

Das Finanzgericht (FG) Bremen bestätigte daher prompt die Ansicht der
Finanzverwaltung und hat entschieden, dass diese Maßnahme nicht ganz
überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liege, da
das Angebot des Fitnessstudios nicht darauf ausgerichtet war,
berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden (Urt. v. 23.3.11, 1 K 150/09).
Damit lag ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz des
Firmenrabattpreises und dem üblichen Beitragspreis abzüglich diverser
üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters vor.

Hinweis:

Gemäß § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber
zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu
einem Gesamtbetrag von 500 € im Kalenderjahr für jeden Arbeitnehmer
steuerfrei zur Verfügung stellen.

Stand: 12. Oktober 2011