Die neue Lohnsteuer-Nachschau

Wenn der Betriebsprüfer unangemeldet klingelt

Lohnsteuer-Außenprüfung bisher

Das Instrument der Lohnsteuer-Außenprüfung steht der Finanzverwaltung
schon länger zur Verfügung. Bisherige Lohnsteuer-Außenprüfungen bedurften
allerdings der vorherigen Ankündigung. Dadurch konnten steuerunehrliche
Unternehmen regelmäßig Vorkehrungen treffen, um gegenüber den
Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den
Geschäftsbetrieb einzustellen, wie aus der Gesetzesbegründung für die neue
Lohnsteuer-Nachschau hervorgeht.

Neue spontane Lohnsteuer-Nachschau

Die mit dem neuen § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführte
Lohnsteuer-Nachschau kann unangemeldet „während der üblichen Geschäfts-
und Arbeitszeiten“ stattfinden. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit ausüben“ zu betreten (§ 42g Abs. 2 EStG). Damit ist diversen
Betrieben künftig die Möglichkeit genommen, sich auf eine
Lohnsteuer-Außenprüfung „entsprechend vorzubereiten“.

Anwendung

Die neue Vorschrift ist erstmals auf laufenden Lohn anwendbar, der für
einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Im
Focus der Lohnsteuerprüfer stehen auch sonstige Bezüge, die dem
Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zugeflossen sind.

Stand: 12. Oktober 2013

Wichtige Termine und steuerliche Hinweise zum Jahresende 2013

Die wichtigsten Termine und Fristen kurz vor Ende eines
Steuerjahres

Einkommen- und Lohnsteuer

Für Steuerpflichtige, die ihre Jahreserklärungen für 2012 von einem
Steuerberater anfertigen lassen, besteht eine allgemeine Abgabepflicht bis
31.12.2013. Für die Einhaltung der Frist ist es notwendig, dass dem
Steuerberater alle notwendigen Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass
die Erklärungen noch bis Jahresende erstellt werden können. Sollen
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bereits
im Lohnabzugsverfahren 2013 berücksichtigt werden, muss ein Antrag des
Arbeitnehmers noch bis 30.11.2013 gestellt werden. Adressat des Antrags
ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Anträge werden
berücksichtigt, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr
als 600 € beträgt bzw. die voraussichtlichen Werbungskosten 1.000 €
überschreiten. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet sind, können bis zum 31.12.2013 eine Veranlagung für das
Steuerjahr 2009 beantragen.

Kapitaleinkünfte

Bestehen mehrere Wertpapierdepots bei Banken im Inland, sollte, sofern
in einem Depot für 2013 ein Nettoverlust (nach Verrechnung der Gewinne)
verbleibt, die depotübergreifende Verlustverrechnung in Anspruch genommen
werden. Hierzu ist bei der Bank, welche das Verlustdepot führt, bis
spätestens zum 15.12.2013 eine Verlustbescheinigung zu beantragen. Unter
Beilage dieser Bescheinigung kann der Anleger die Verluste mit Gewinnen
aus anderen Depots im Rahmen der Steuererklärung aufrechnen.

Freistellungsaufträge

Zum Jahresende 2013 sollten sämtliche erteilte Freistellungsaufträge
überprüft werden. Ist nur ein Freistellungsauftrag erteilt, sollte dieser
bei jener Bank erteilt werden, bei der das Depot mit den meisten Erträgen
unterhalten wird. Bei mehreren Depots ist der Sparer-Pauschbetrag
entsprechend aufzuteilen.

Stand: 12. Oktober 2013

Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Winterdienst

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer
regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des
öffentlichen Gehsteigs kümmern. Vielfach wird die Räumung der Gehsteige
einem Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen übertragen. Die Kosten
hierfür können nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg
(Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10) als haushaltsnahe Dienstleistungen in
dem gesetzlichen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (siehe
hierzu Tipp Seite 3).

Anhängiges BFH-Verfahren

Die Finanzverwaltung ist hier allerdings anderer Meinung und hat gegen
das steuerzahlerfreundliche FG-Urteil die Revision eingelegt (Az. VI R
55/12). Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an
der nötigen Nähe zum Haushalt. Denn der Haushalt würde an der
Grundstücksgrenze enden. Demgegenüber steht die Meinung, dass die
Schneeräumpflicht der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem
rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem
Grundstück steht.

Fazit

Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Steuerermäßigung für die Kosten
des Winterdienstes zu beantragen und bei Ablehnung durch die
Finanzverwaltung Einspruch einzulegen. Sollen die Winterdienstkosten ganz
oder teilweise noch 2013 geltend gemacht werden, müssen diese bis 31.12.
an den Dienstleister überwiesen werden.

Stand: 12. Oktober 2013

Kommt die Europa-Einpersonen GmbH?

EU-Kommission will einheitliches
Gesellschaftsrecht

EU-Gesellschaftsrecht

Die Aussichten für ein EU-weites einheitliches Gesellschaftsrecht haben
sich seit dem Scheitern der europäischen GmbH (SPE = Societas Privata
Europaea) zwar verschlechtert. Nichtsdestotrotz hat die EU-Kommission vor
kurzem einen neuen Vorstoß in Richtung eines einheitlichen
EU-Gesellschaftsrechts unternommen.

Einpersonen Gesellschaften (SMC)

Der neue Vorschlag der Einpersonen-Gesellschaft mit dem Namen „Single
Member Company“ (SMC) ist speziell auf kleinere Unternehmen oder die
Gründung von Tochtergesellschaften zugeschnitten. Das vor kurzem eröffnete
Konsultationsverfahren sieht eine unbürokratische Gründung vor (mit nur 1
€ Eigenkapital) und deutlich weniger Mitbestimmung, als dies nach
deutschem Recht für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern der Fall ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der neue Vorschlag letztendlich Aussicht auf
Erfolg hat.

Stand: 12. Oktober 2013

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA Vorschriften

Bundesfinanzministerium schränkt Anwendung von DBA weiter
ein

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten,
die eine doppelte Besteuerung ein und desselben Steuersubstrates
verhindern sollen. Dies geschieht, indem das jeweilige Abkommen das
Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte dem einen oder anderen Staat
zuweist. Vielfach können dadurch aber auch „weiße Einkünfte“ entstehen,
also solche, die weder der eine noch der andere Staat besteuert. Zur
Verhinderung solcher „weißen Einkünfte“ dienen so genannte
Rückfallklauseln bzw. „Subject-to-tax-, Remittance-base-
(Überweisungsklauseln) und Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln)“.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung dieser Klauseln unter
Berücksichtigung der jüngsten Bundesfinanzhof-Rechtsprechung ein neues
Schreiben erlassen (BMF v. 20.06.2013, IV B 2, S 1300/09/10006). Das neue
BMF-Schreiben erläutert u.a. die Anwendung der Subject-to-tax Klausel im
Quellenstaat und im Ansässigkeitsstaat und erläutert die Besteuerung unter
Anwendung dieser Klausel anhand von Beispielen. Bezüglich der Anwendung
der Remittance-base-Klausel (Überweisungsklausel) sowie der
Switch-over-Klausel (Umschaltklausel) vertritt das BMF die bisherige
Auffassung weiter. Insbesondere in Fällen von Qualifikationskonflikten
behält sich Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anwendung der
Anrechnungsmethode an Stelle der Freistellungsmethode vor. Das neue
BMF-Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 980
veröffentlicht.

Stand: 12. Oktober 2013

Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Welche Regelungen ab 2014 gelten

Erste Tätigkeitsstätte

Wesentliche Neuerung im steuerlichen Reisekostenrecht bildet die
Einführung des gesetzlich definierten Begriffs der „ersten
Tätigkeitsstätte“. Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die „regelmäßige
Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers, ist aber keinesfalls mit dieser
gleichzustellen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt nicht nur jede ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, sondern auch der Ort des Kunden
des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet
ist. Damit gelten arbeitstägliche Fahrten zu solchen Kunden ab 2014 nicht
mehr als Reisekosten und können dem Arbeitnehmer nicht mehr steuerfrei
erstattet werden. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die
Entfernungspauschale geltend machen.

Vertragliche Festlegung

Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich
festgelegt werden. In diesem Fall kommt es auf weitere alternative
Betrachtungen (an welchem Ort wird der Arbeitnehmer typischerweise tätig,
an welchem Ort verbringt er mindestens ein Drittel der vereinbarten
Arbeitszeit) nicht mehr an. Die Zuordnung muss unbefristet bzw. für die
Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus erfolgen.

Verpflegungspauschalen

Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit
unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Dabei
wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt.
Beträgt die Abwesenheitsdauer mindestens 24 Stunden, beträgt die
Verpflegungspauschale 24 €. Bei der Abwesenheitsdauer von mehr als 8
Stunden können dem Arbeitnehmer künftig 12 € steuerfrei erstattet werden.
Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem
01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen
jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden
Auslandstagegelder. Wie bisher können Verpflegungsmehraufwendungen nur in
Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der
tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt
ausgeschlossen.

Stand: 12. Oktober 2013

Vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen

Rückkaufswert

Werden Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig
gekündigt, erhält dieser im Regelfall einen sehr geringen Rückkaufswert
vergütet. So auch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtshof zu
entscheiden hatte. In beiden Fällen verlangten die Versicherungsnehmer
eine Erhöhung des ausgezahlten Rückkaufswertes und zugleich auch die
rückwirkende Anwendung der seit 2008 geltenden gesetzlichen Berechnung des
Rückkaufswertes.

BGH-Urteile

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die
Lebensversicherer bei einer vorzeitigen Kündigung von Versicherungen, die
vor Ende 2007 abgeschlossen worden sind, mindestens die Hälfte des
Deckungskapitals auszahlen müssen. Der BGH wendete sich dabei gegen die
bisher von den Versicherern praktizierte vorrangige Verrechnung der
Abschlussprovisionen mit den eingezahlten Beiträgen mit der Folge, dass
der Rückkaufswert bei kurzer Laufzeit meist nahe bei Null lag. Eine
rückwirkende Anwendung der seit dem 01.01.2008 geltenden gesetzlichen
Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts hielt der BGH aber nicht für
geboten (Urt. v.11.09.2013, IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).

Stand: 12. Oktober 2013

Handwerkerleistungen 2013 steuerlich geltend machen

Steuerermäßigung

Steuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in
ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der
Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere für
Schneeräumkosten (vgl. oben Seite 2), nicht aber im Rahmen einer
Neubaumaßnahme wie z.B. dem Einbau einer Dachgaube (Finanzgericht
Berlin-Brandenburg v. 11.12.2012, 4 K 4361/08). Aufwendungen für die
Gartengestaltung können hingegen auch dann geltend gemacht werden, wenn
der Garten neu angelegt wird (BFH, Urteil v. 13.07.2011, VI R 61/10). Die
Steuerermäßigung beschränkt sich auf die reinen Arbeitsleistungen.
Ausgenommen sind Materialkosten. Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt 1.200
€. Die Steuer ermäßigt sich um den Abzugsbetrag, höchstens um 1.200 €.

Banküberweisung bis 31.12.

Wurden 2013 Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Anspruch
genommen, kann für diese eine Steuerermäßigung erreicht werden, wenn die
Rechnungen noch bis zum 31.12.2013 bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass
der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebes bis Jahresende
überwiesen wird. Maßgeblich ist der Abgang der Zahlung beim
Leistungsempfänger.

Keine Barzahlung

Für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen kommt eine Barzahlung
ausnahmslos nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof im Falle der
Schornsteinfegerrechnung entschieden hat (BFH. Beschluss vom 30.07.2013,
VI B 31/13). Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem
Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der
Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt. Liegen die Voraussetzungen für
die Geltendmachung einer Steuerermäßigung vor, sollten daher Barzahlungen
unter allen Umständen abgelehnt werden.

Stand: 12. Oktober 2013